VwGH 90/15/0096

VwGH90/15/009627.8.1990

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 9. Oktober 1989, Zl. 6/4-4070/87-04, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1981 und 1982:

Normen

BAO §184 Abs3;
UStG 1972 §18 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
BAO §184 Abs3;
UStG 1972 §18 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung zufolge erzielte der Beschwerdeführer im Prüfungszeitraum (1981 und 1982) Einnahmen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten, die er in Gaststätten (gegen Beteiligung der Gastwirte am Einspielergebnis) in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Tirol, Salzburg und Vorarlberg aufgestellt hatte. Als Grundlage für die Bemessung der Umsatzsteuer hatte der Beschwerdeführer die in Wien und Niederösterreich aufgestellten Automaten betreffend die mit dem Faktor 1,6 vervielfachten Kasseninhalte (das ist der Bargeldeinwurf abzüglich ausbezahlter Spielgewinne), die in Tirol, Salzburg und Vorarlberg aufgestellten Automaten betreffend den Bargeldeinwurf (ohne Anwendung eines Vervielfachers) herangezogen. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, die erklärten Erlöse wären die in Wien und Niederösterreich aufgestellten Automaten betreffend zur Erfassung der nicht aufgezeichneten Bargeldeinwürfe und der im Automaten unbar ablaufenden Spiel- und "Gamble"gewinne mit dem Faktor 3,0, die in Tirol, Salzburg und Vorarlberg aufgestellten Automaten betreffend zur Erfassung der zuletzt genannten Spiel- und "Gamble"gewinne mit dem Faktor 1,8 zu vervielfachen.

Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer für 1981 und 1982 wieder auf und setzte diese der dargelegten Auffassung des Prüfers folgend neu fest.

Mit der gegen diese Sachbescheide erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer, soweit dies im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, geltend, die "Festsetzung eines Faktors" werde generell als rechtswidrig empfunden; er sei auch "nicht mehr" mit einem Faktor von 1,6 einverstanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte begründend - nach Darlegung der Rechtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - im wesentlichen aus, die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer werde durch die ausgezahlten Gewinne nicht gemindert; ebenso seien die zur Durchführung weiterer Spiele verwendeten geldwerten Gewinnansprüche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Da der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen zur Ermittlung der Freispiel- und "Gamble"umsätze geführt und die in Wien und Niederösterreich aufgestellten Automaten betreffend auch die ausbezahlten Gewinne nicht aufgezeichnet habe, sei die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer im Schätzungswege zu ermitteln gewesen. Die von der Betriebsprüfung ermittelte und der Schätzung zu Grunde gelegte Gewinnauszahlungsquote von 40 % der Bargeldeinwürfe werde vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten; davon ausgehend hätten die Bargeldeinwürfe das 1,66-fache des Kasseninhaltes betragen. Zur Erfassung der Freispiel- und "Gamble"umsätze mit Geldspielautomaten der vom Beschwerdeführer verwendeten Type durchgeführte Betriebsvergleiche hätten Vervielfacher von 3,59 bzw. 12,91 auf den Kasseninhalt (das entspreche 2,05 bzw. 6,37 auf den Bargeldeinwurf) ergeben. Die im konkreten Fall angewendeten Vervielfacher von 3,0 auf den Kasseninhalt bzw. 1,8 auf den Bargeldeinwurf lägen daher an der Untergrenze der durch äußeren Betriebsvergleich ermittelten möglichen Vervielfacher. Ein Probebetrieb mit den vom Beschwerdeführer verwendeten Automaten sei nicht möglich gewesen, da diese infolge Betriebsaufgabe nicht mehr vorhanden gewesen seien.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 12. Juni 1990, Zl. B 1445/89-3).

Mit der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Einspielergebnisse aus Spielautomaten im zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift des § 4 Abs. 5 UStG 1972 in der Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. 645, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß jedes Entgelt für jedes einzelne Spiel zur Bemessungsgrundlage zählt. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem Gewinn am Automaten ein neues Spiel ("Freispiel") tätigen, dann wird auf Grund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz ausgeführt; der geldwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers bildet das Entgelt für diesen Umsatz (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1980, Zl. 2080/79, Slg. 5465/F, vom 3. November 1986, Zl. 85/15/0270, Slg. 6166/F, vom 11. Jänner 1988, Zl. 87/15/0102, vom 11. September 1988, Zl. 88/15/0165, und vom 25. Juni 1990, Zl. 88/15/0027, auf deren Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird).

Mit den von einzelnen Autoren (vgl. Lechner, Umsatzsteuerliche Behandlung von Freispielen bei Glücksspielautomaten, ÖStZ 1983, 264; derselbe, nochmals zur Umsatzsteuer für Glücksspielautomaten, WBl 1987, 59; Heidinger,

Geldspielautomaten: Umsatzsteuer für Freispiele verfassungswidrig?, FJ 1985, 124; derselbe, nochmals zur Umsatzsteuer für Spielautomaten SWK 1986 A II 17; derselbe,

Verwaltungsgerichtshof: Vervielfacher für Freispiele bleibt, SWK 1987 A II 3) im Rahmen ihrer Kritik an der erwähnten Rechtsprechung vorgetragenen Argumenten hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits auseinandergesetzt (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 3. November 1986, Zl. 85/15/0270, Slg. 6166/F, vom 11. Jänner 1988, Zl. 87/15/0102, und vom 11. September 1989, Zl. 88/15/0165); diese geben - aus den in den angeführten Erkenntnissen dargelegten Gründen - keinen Anlaß, von der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung abzugehen. Dies gilt auch für die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend machenden Beschwerdeausführungen, die sich gegen die Einbeziehung der für die Ausführung von sogenannten "Freispielen" verwendeten geldwerten Gewinnansprüche in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer wenden, weil es sich dabei lediglich um eine Wiederholung der von den oben genannten Autoren vorgetragenen Argumente handelt.

Auch die Verfahrensrüge ist nicht berechtigt.

Der Beschwerdeführer macht "aus Gründen der äußersten anwaltlichen Vorsicht" geltend, es sei "in aktenwidriger Weise die Voraussetzung für eine Schätzung angenommen" worden. Er erkennt aber selbst, daß Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat. Da es sich bei der Beurteilung, ob die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln sind, um die Lösung einer Rechtsfrage handelt, kann schon aus diesem Grund die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür nicht die aktenwidrige Annahme eines Sachverhaltes im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG darstellen.

Der Beschwerdeführer tritt auch den Feststellungen der belangten Behörde, wonach er keine Aufzeichnungen zur Ermittlung der Umsätze im Zusammenhang mit "Freispielen" geführt und - zum Teil - auch die Gewinnauszahlungen nicht aufgezeichnet habe, nicht entgegen. Der Verstoß gegen seine aus § 18 Abs. 1 UStG 1972 sich ergebende Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen, berechtigte die Abgabenbehörde, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargelegt wird, zur Schätzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1986, Zl. 85/15/0270, Slg. 6166/F). Die pauschale, in keiner Weise konkretisierte Behauptung von Feststellungs- und Begründungsmängeln im Zusammenhang mit der Schätzungsberechtigung kann der Beschwerde daher ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Beschwerde war, da schon ihr Inhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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