VwGH 90/14/0109

VwGH90/14/01097.9.1990

N gegen Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 17. März 1990, Zl. 30.685-3/89, betreffend Einkommensteuer 1986 und 1987:

Normen

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
ZustG;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
ZustG;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem an die Verlassenschaft nach MM gerichteten, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, wurde von der belangten Behörde über eine Berufung der genannten Verlassenschaft entschieden. Die Ausfertigung dieser Berufungsentscheidung wurde dem Vertreter der Verlassenschaft am 13. April 1990 zugestellt. Bereits mit Beschluß des Gerichtes vom 13. März 1990 war jedoch der Nachlaß nach MM der Beschwerdeführerin eingeantwortet worden. Die Rechtskraft dieses Beschlusses war am 6. April 1990 eingetreten.

Zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Berufungsbescheides hat die Verlassenschaft nach MM und damit der Bescheidadressat nicht mehr existiert. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erledigung ist daher ins Leere gegangen, weil die Rechtsperson, an die sie sich richtete, schon vor Erlassung der Entscheidung untergegangen war.

Daraus folgt, daß eine Berufungsentscheidung nie in den Rechtsbestand eingegangen ist.

Es fehlt also der Bescheid, gegen den sich die Beschwerde zu richten beabsichtigt.

Der von der belangten Behörde erwähnte Umstand, daß ihr im Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung die Einantwortung des Nachlasses noch unbekannt war, ändert daran nichts, daß der geschilderte Sachverhalt rechtlich wie erwähnt zu beurteilen ist.

Die Beschwerde mußte deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

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