VwGH 90/14/0074

VwGH90/14/007424.4.1990

N gegen 1. Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, 2. Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 7. November 1989, Zl. 6/14/85-BK/Ko-1989, betreffend Ablehnung der Zulassung eines weiteren bevollmächtigten Vertreters für die Berufungsverhandlung gemäß § 84 BAO:

Normen

AVG §43 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
BAO §244;
BAO §284;
BAO §83;
BAO §92;
BAO §94;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
AVG §43 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
BAO §244;
BAO §284;
BAO §83;
BAO §92;
BAO §94;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung mit Beschluß vom 7. März 1990, B 1553/89-4, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. In diesem Beschluß wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, daß er die Beschwerde auf ihre Prozeßvoraussetzungen hin nicht näher untersucht hat.

Zu 1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde durch Art. 131a B-VG nur eine Lücke im Rechtsschutzsystem geschlossen, nicht aber eine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes geschaffen. Es kann daher das, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nach Art. 131a B-VG sein, wobei die Zulässigkeit der Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. VwSlg. 9439 A/1977, 9461 A/1977; Beschluß vom 22. November 1988, 88/04/0227). So wird etwa die strittige Frage der Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren durch die Anordnung, sich aus dem Verhandlungsraum zu entfernen, normativ nicht abschließend erledigt, sondern einem Abspruch durch Bescheid vorbehalten. Einer auf Art. 131a B-VG gestützten Beschwerde gegen eine solche Anordnung fehlt das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit im Sinne des Art. 131a B-VG. Sie ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1989, 89/04/0028).

Gleichgültig, ob die Verweigerung des durch § 83 BAO gewährleisteten Rechtes, sich auch in der Berufungsverhandlung (§ 284 BAO) durch eine befugte Person vertreten zu lassen, der Erledigung in Bescheidform gemäß § 92 BAO bedarf oder als verfahrensleitende Verfügung gemäß §§ 94, 244 BAO erst mit dem das Verfahren abschließenden Bescheid zu entscheiden wäre, hat die Austragung jedenfalls durch förmlichen individuellen Verwaltungsakt im Verwaltungsverfahren zu erfolgen.

Der Beschwerde gegen die Verwehrung des Eintrittes des Steuerberaters in den Verhandlungssaal, in dem die mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden sollte, steht daher entgegen, daß die Frage der Teilnahmeberechtigung des Steuerberaters des Beschwerdeführers an der mündlichen Berufungsverhandlung im Verwaltungsverfahren auszutragen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zur Erledigung der zu Unrecht auf Art. 131a B-VG gestützten Beschwerde unzuständig.

Zu 2.

Gegen den angeführten Bescheid hat der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof bereits unter der Zl. 89/14/0296 die am 20. Dezember 1989 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde erhoben. Die gegen denselben Bescheid gerichtete vorliegende Beschwerde, die nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof am 9. April 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, ist daher unzulässig (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 84).

Die Beschwerde mußte deshalb in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

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