Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Oktober 1990 wurde - wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ergibt - der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 1990 zugestellt. Die mit sechs Wochen bemessene Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete daher am 4. Dezember 1990; dies war weder ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag noch der Karfreitag. Die erst am 5. Dezember 1990 zur Post gegebene Beschwerde ist deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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