VwGH 90/12/0127

VwGH90/12/012727.9.1990

N gegen Kärntner Landesregierung vom 7. Februar 1990, Zl. Pers-13582/1/90, betreffend Versetzung gemäß § 40 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes

Normen

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §40 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §40 Abs2 litb;
DienstrechtsG Krnt 1985 §40 Abs2 litc;
DienstrechtsG Krnt 1985 §40 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §40 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §40 Abs2 litb;
DienstrechtsG Krnt 1985 §40 Abs2 litc;
DienstrechtsG Krnt 1985 §40 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 1988 angeordnete Versetzung zur Rechnungsabteilung des Landeskrankenhauses X wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989, Zl. 88/12/0164, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften augehoben.

Darnach war Dienststelle der Beschwerdeführerin wiederum das Amt der Kärntner Landesregierung, wobei sie in der Abteilung 9 Dienst zu versehen hatte.

Mit Eingabe vom 17. April 1989 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr den vor Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. August 1988 innegehabten Arbeitsplatz wieder zur Verfügung zu stellen und ihre Verwendung wiederum in jenem Arbeitsbereich (Sachbearbeiter für Großbauvorhaben) festzulegen, in dem sie vor ihrer Versetzung gearbeitet hatte. Die Änderung ihres Arbeitsbereiches stelle eine Verwendungsänderung dar, die einer Versetzung gleichzuhalten sei.

Mit ihrem weiteren Antrag vom 28. Juli 1989 begehrte die Beschwerdeführerin mit Bescheid darüber abzusprechen, ob a) ihr der vor Erlassung des Bescheides vom 29. August 1988 innegehabte Arbeitsplatz wieder zur Verfügung gestellt werde und b) ihre Verwendung wiederum in jenem Arbeitsbereich der Abteilung 9 als Sachbearbeiter für Großbauvorhaben, wie er vor Erlassung des Bescheides vom 29. August 1988 gegolten habe, festgelegt werde. Die von der Beschwerdeführerin auf Grund der Dienstanweisung vom 7. April 1989 auszuübende Tätigkeit sei gegenüber dem von ihr bisher zu bearbeitenden Aufgabenbereich völlig anders geartet und es bedürfe daher nur naturgemäß einer umfangreichen Einarbeitung.

Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführerin nach Ermittlungen vor, die Tätigkeit des Sachbearbeiters für Großbauvorhaben umfasse im wesentlichen:

"Administration von Verwaltungsakten des mehrgeschossigen Wohnbaues von der Einreichung des Antrages bis hin zur Endabrechnung; Eigentumsübertragung bei Eigentumswohnungen; Administration der 'begünstigten Rückzahlung', Parteienverkehr. Die EDV-Administration ist eher bescheiden; außer der Eingabe des Gesamtaktes, der laufenden Anweisungen sowie des Annuitätendienstes - der gesamte Ablauf ist vom zuständigen Sachbearbeiter NICHT selbst einzugeben; fällt keine EDV-Eingabetätigkeit an. Die technischen Belange werden jeweils vom zuständigen technischen Sachbearbeiter innerhalb der Abteilung administriert.

Der Tätigkeit des Sachbearbeiters für Wohnbeihilfe:

'Administration der einlaufenden Anträge (Erstgewährung und Weitergewährung), Eingabe in die EDV, Bescheiderstellung (soweit nicht durch EDV), da die Wohnbeihilfe der Hoheitsverwaltung zugeordnet ist, Parteienverkehr.

Tätigkeitsbereich Eigenmittelersatzdarlehen: Administration der Anträge bis zur Endabrechnung, Eingabe in die EDV, Parteienverkehr'.

Aus den stichwortartig angeführten Tätigkeitsbereichen ließe sich unschwer erkennen, daß die Tätigkeit des Sachbearbeiters für Großbauvorhaben nicht etwas "Besonderes" an sich habe. Von einem Sachbearbeiter für Großvorhaben müsse aber allein im Hinblick auf den Umstand, daß dieser hunderte Millionen Schilling an Landesvermögen zu verwalten habe, ganz besondere Genauigkeit, Pünktlichkeit und Verläßlichkeit erwartet und verlangt werden, die neue Verwendung der Beschwerdeführerin sei der vormaligen jedenfalls mindestens gleichzustellen, dies umsomehr als beide Tätigkeiten verwendungsgruppenmäßig absolut gleichgestellt seien.

Im konkreten Fall bedürfe die neue Verwendung nicht einer langdauernden oder umfangreichen Einarbeitung. Die Beschwerdeführerin sei für den Arbeitsbereich Wohnbeihilfe eingeschult worden, wobei sich die Einschulung im wesentlichen auf die Beachtung der Vollständigkeit der Anträge und die im Einzelfall erforderliche Einkommensermittlung beschränkt habe. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sehschwäche werde die gesamte EDV-Tätigkeit von einer Kollegin erbracht. Die Mitarbeit der Beschwerdeführerin beschränke sich hier auf das "Mitschauen". Für die überwiegend auftretenden "Normalfälle" sei die durchgeführte Einschulung ausreichend. Hin und wieder fielen zwar "Sonderfälle" an, für die eine zusätzliche Einschulung unter Hinterfragung bei den versierten Mitarbeitern notwendig werde. Im Tätigkeitsbereich der Eigenmittelersatzdarlehen sei die Grundeinschulung durch den zuständigen Sachbearbeiter kurzzeitig durchgeführt worden. In diesem Bereich gebe es praktisch keine EDV-Tätigkeiten.

Dazu brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. November 1989 vor, die Ungleichwertigkeit der Tätigkeitsbereiche der Beschwerdeführerin ergebe sich bereits aus der demonstrativen Aufzählung der zugehörigen Agenden im Schreiben der belangten Behörde vom 20. Oktober 1989. Es wäre, abgesehen von der Frage des EDV-Einsatzes, geradezu abwegig zu behaupten, daß die Administration von Verwaltungsakten hinsichtlich des mehrgeschossigen Wohnbaues, im Rahmen welcher Tätigkeit hunderte Millionen Schilling an Landesvermögen zu verwalten seien, mit der bloßen Vergabe von Wohnbeihilfen "auch nur am Rande" vergleichbar wäre. Es handle sich um einen völlig "artfremden Aufgabenbereich", der auch eine langdauernde und umfangreiche Einarbeitung erfordere. Folge man den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sich auf das "Mitschauen" beschränke, so gewinne man den Eindruck, als wäre ihre Anwesenheit in der betreffenden Fachabteilung gänzlich überflüssig geworden. Das Auftreten von sogenannten "Sonderfällen" zeige auch, daß eine langdauernde und umfangreiche Einarbeitung erforderlich sei.

Schließlich brachte die Beschwerdeführerin noch in ihrer Stellungnahme vom 23. Jänner 1990 vor, es liege schon deshalb keine vergleichbare Tätigkeit mit der vorher ausgeübten vor, weil die Bearbeitung der Vergabe von Wohnbeihilfen im Wege elektronischer Datenverarbeitung erfolge, während in ihrem bisherigen Verwendungsbereich ohne Einsatz eines EDV-Systems gearbeitet werde. Die Beschwerdeführerin sei mangels entsprechender Vorschulung oder Vorkenntnissen und auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, am Bildschirm zu arbeiten und sei darauf angewiesen, daß die im EDV-Bereich anfallende Arbeit entgegenkommenderweise von einer Kollegin erledigt werde. Die Zuweisung des Verwendungsbereiches "Wohnbeihilfen" stelle eine reine Schikane dar, was daraus erkennbar sei, daß im Zusammenhang mit der gegenständlichen Dienstanweisung vom 7. April 1989 ohne Notwendigkeit der Personalstand in diesem Bereich von drei auf vier Bedienstete aufgestockt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 1989 gemäß § 40 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985 nicht Folge. In der Begründung wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der genannten Bestimmung seien nicht gegeben:

a) Eine Verschlechterung der Laufbahn könne nicht eintreten, weil die Beschwerdeführerin Beamtin in der Dienstklasse VII sei und somit in der höchsten Dienstklasse, die ein "B-Bediensteter" erreichen könne.

b) Gleichwertigkeit der Verwendung: Beide Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (die vormalige und die nunmehrige) seien dem "gehobenen Verwaltungsdienst" zugeordnet und somit B-wertig. Es handle sich bei beiden Gebieten um in sich abgeschlossene, selbständige Bereiche mit Parteienverkehr, gestützt auf dieselben Rechtsgrundlagen. Vergleiche man die Tätigkeitsbereiche eines Sachbearbeiters für Großbauvorhaben und jene eines Sachbearbeiters für Wohnbeihilfe sowie Eigenmittelersatzdarlehen, so sei festzustellen, daß die geforderte Gleichwertigkeit durchaus gegeben sei. Dies vor allem schon deshalb, weil auch in den Bereichen der Wohnbeihilfe und der Eigenmittelersatzdarlehen Bescheide erstellt werden müßten, ein Merkmal, das typisch für die "B-Wertigkeit" eines Aufgabenbereiches sei. Die Gewährung von Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen, Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen sei in ihrer Gesamtheit ein abgeschlossenes Finanzierungssystem im Bereich der Großbauvorhaben, wobei die aus den angeführten Förderungsarten sich ergebenden Agenden in den Anfängen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 von ein und demselben Sachbearbeiter wahrgenommen worden seien. Erst in den Jahren 1973, 1974 sei eine Aufteilung in einzelne Sachbereiche erfolgt, wobei ausschließlich organisatorische Gründe ausschlaggebend gewesen seien. Richtig sei zwar, daß in den einzelnen Sachbereichen mit unterschiedlichen Beträgen gearbeitet werde, doch spiele die unterschiedliche Vergabe von Förderungsmitteln für die Frage der Gleichwertigkeit keine Rolle. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die elektronische Datenverarbeitung sei ohne rechtliche Bedeutung, da es sich nur um ein technisches Hilfsmittel bei der Besorgung bestimmter Aufgaben handle. Es handle sich bei der Maßnahme der belangten Behörde auch keineswegs um Schikanen, weil ausschließlich dienstliche Gründe maßgeblich gewesen seien, die der Beschwerdeführerin bekanntgegeben worden seien. Die EDV-Arbeit werde fast ausschließlich von einer Mitarbeiterin besorgt - die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beschränke sich auf das "Mitschauen". Die belangte Behörde sei damit der Beschwerdeführerin entgegengekommen.

c) Langdauernde und umfangreiche Einarbeitung sei im Fall der Beschwerdeführerin nicht "gegeben, da eine normale Einschulung" stattgefunden habe. Diese sei für die überwiegend auftretenden "Normalfälle" völlig ausreichend gewesen. Auch im Tätigkeitsbereich der "Eigenmittelersatzdarlehen" sei die Grundeinschulung ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden. Gelegentliche Abweichungen vom Normalfall könnten in jedem Aufgabengebiet eintreten. Daraus lasse sich nicht ableiten, daß solche "Sonderfälle" eine langdauernde und umfangreiche Einarbeitung erforderten. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß Abweichungen auch durch eine gezielte Befragung versierter Mitarbeiter erledigt werden könnten. Es sei auch üblich, Mitarbeiter in bestimmte Vorgänge erst dann einzuschulen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergebe.

Zusammenfassend sei festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes nicht gegeben seien, weshalb von einer Versetzung nicht gesprochen werden könne. Die Änderung des Aufgabengebiets innerhalb derselben Abteilung sei durch den zuständigen Abteilungsvorstand geschehen, wobei es nicht Aufgabe der Dienstbehörde sei, nachzuprüfen, von welchen Überlegungen dabei ausgegangen worden sei (Rückstände, Arbeitsentlastung, Krankenstände etc.).

Es habe keine die Beschwerdeführerin benachteiligende Gesamtwirkung festgestellt werden können, da die Beschwerdeführerin seit 6. April 1989 wieder ihren Dienst in der Abteilung 9 angetreten habe. Daß ihr Aufgabengebiet innerhalb der Abteilung geändert worden sei, stelle eine rechtmäßige Vorgangsweise dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

a) durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

b) die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

c) die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

Diese Bestimmung entspricht wörtlich jener des § 40 Abs. 2 BDG 1979, sodaß von der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden kann.

Im Gegensatz zur Versetzung im engeren Sinn, die ohne Rücksicht auf die Art der zu verrichtenden Tätigkeit vor und nach der Maßnahme stets vorliegt, wenn sie von einer Dienststelle zu einer anderen Dienststelle erfolgt, verlangt die unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen einer Versetzung gleichzuhaltende Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) innerhalb derselben Dienststelle begrifflich den Eintritt einer Veränderung in der Art der diesem Beamten innerhalb seiner Dienststelle obliegenden dienstlichen Verrichtungen. Nach dem Sinn des Gesetzes und dem ihm zugrundeliegenden Schutzgedanken ergibt sich, daß die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) nur vorliegt, wenn die nunmehr dem Beamten zugewiesene Verwendung eine neue ist, d.h. wenn sie der bisherigen, was den Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen betrifft, weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist (vgl. etwa das noch zur gleichlautenden Bestimmung des § 67 Abs. 4 DP ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1981, Zl. 2773/80, Slg. N.F. Nr. 10.333/A).

Daß durch die in diesem Sinne neue Verwendung der Beschwerdeführerin nach der Aufhebung ihrer Versetzung eine Verschlechterung ihrer Laufbahn zu erwarten sei, hat die belangte Behörde zutreffend ausgeschlossen. In der Beschwerde wird diesbezüglich nur wiederholt, daß eine Laufbahnverschlechterung nicht auszuschließen sei, diese Behauptung aber in keiner Weise ausgeführt. Worin eine Verschlechterung der Laufbahn der Beschwerdeführerin, einer Beamtin der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse VII, erblickt werden könnte, ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Zur Frage der Gleichwertigkeit der bisherigen Verwendung mit der nunmehrigen ist davon auszugehen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlicher Maßstab dafür in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen ist (vgl. etwa Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1976, Zl. 1994/75 und vom 20. Oktober 1981, Zl. 81/12/0088, Slg. N.F. Nr. 10.567/A). Daß die frühere ebenso wie die nunmehrige Tätigkeit der Beschwerdeführerin der Verwendungsgruppe, der sie angehört, nämlich der Verwendungsgruppe B, zugeordnet ist, bestreitet die Beschwerde selbst nicht. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von einer Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge, wovon allein deshalb, weil der Beschwerdeführerin in der früheren Tätigkeit die Bearbeitung von Akten betreffend Vergabe höherer Mittel übertragen war, nicht gesprochen werden kann.

Die neue Verwendung der Beschwerdeführerin bedarf auch nicht einer "langdauernden und umfangreichen Einarbeitung" im Sinne der zitierten Bestimmung. Über die erforderlichen Gesetzeskenntnisse muß die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr abgelegten Dienstprüfungen verfügen. Sie wurde auch unbestrittenermaßen in den neuen Tätigkeitsbereich eingeschult. In die in dieser Materie nur selten unterlaufenden Vorgänge wird sich die Beschwerdeführerin, wie sich dies aus der Natur der Sache ergibt, erst einarbeiten können, wenn sie vorkommen. Daß sich solche Einzelfälle unter Umständen auf mehrere Jahre verteilen können, bewirkt aber keineswegs, für die gesamte Zeit bis dahin eine "langdauernde und umfangreiche Einarbeitung" anzunehmen (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

Ebensowenig ist für die Beschwerdeführerin daraus zu gewinnen, daß in ihrem neuen Tätigkeitsbereich elektronische Datenverarbeitung eingesetzt wird, weil unbestritten feststeht, daß die Beschwerdeführerin selbst nicht zur Bearbeitung mit diesem technischen Hilfsmittel herangezogen wird. Ebensowenig kommt dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand rechtliche Bedeutung zu, daß der Personalstand in dem Fachbereich, in dem die Beschwerdeführerin nunmehr arbeitet, von drei auf vier Bedienstete aufgestockt worden ist, weil die organisatorische Notwendigkeit der getroffenen Personalmaßnahme nicht Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist.

Was schließlich die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin betrifft, sie wäre nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. August 1988 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1989 "verwendungsmäßig so zu stellen gewesen, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre", weshalb auch keine solche Verschlechterung im Rahmen ihrer Dienstverwendung zulässig sei, "welche die Grenzen des § 40 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes nicht überschreitet", so muß ihr entgegengehalten werden, daß der Beamte, wenn er mit seiner Gegenwehr gegen eine Versetzung Erfolg hat, nur die Rückkehr zu seiner früheren Verwendung erreichen kann. Das schließt es aber nicht aus, dem Beamten sodann im Wege eines bloßen Dienstauftrages eine neue Verwendung zuzuweisen, sofern diese der ursprünglichen Verwendung mindestens gleichwertig ist und weder eine Laufbahnverschlechterung erwarten läßt noch einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1983, Zl. 82/12/0119).

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage erweisen sich auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften als nicht erheblich, weil nicht zu erkennen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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