VwGH 90/11/0073

VwGH90/11/00733.7.1990

S gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 12. Februar 1990, Zl. I/7-St-Sch-89322, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe; gleichzeitig wurde gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer der geistigen und körperlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid zunächst damit, daß der Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig sei. Dies ergebe sich aus einem am 14. Juli 1989 begangenen Alkoholdelikt, dessentwegen der Beschwerdeführer auch rechtskräftig bestraft worden sei. Dazu komme ein am 5. Dezember 1987 begangenes, mit einem Verkehrsunfall im Zusammenhang stehendes weiteres Alkoholdelikt, das bereits Anlaß zu einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von acht Monaten gewesen sei.

Den Ausspruch betreffend die geistige und körperliche Nichteignung des Beschwerdeführers stützte die belangte Behörde auf ein Gutachten des Amtsarztes der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Schwechat, vom 22. November 1989, in welchem - gestützt auf einen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 20. Oktober 1989 - "Mängel in der Beobachtungsfähigkeit, reakt. Dauerbelastung und Konzentrationsfähigkeit sowie alkoholaffine Tendenzen" festgestellt und zum Anlaß dafür genommen wurden, dem Beschwerdeführer die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzusprechen.

2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, daß bei ihm nunmehr "der Grund für einen allfälligen Alkoholmißbrauch weggefallen ist". Ein neuerliches Gutachten hätte bestätigen können, daß seine psychische Verfassung nunmehr so gefestigt sei, daß der Grund eines allfälligen Alkoholmißbrauchs weggefallen und es auch zu einer Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit gekommen sei.

Was die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei verkehrsunzuverlässsig, anlangt, bringt er damit nichts vor, das diese Annahme als rechtswidrig erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer hat ein Alkoholdelikt begangen, obwohl ihm wegen eines weiteren, ungefähr eineinhalb Jahre vorher begangenen Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung für acht Monate vorübergehend entzogen worden war. Selbst diese Maßnahme hat nicht zur Folge gehabt, daß die Sinnesart des Beschwerdeführers in bezug auf die Begehung von Alkoholdelikten geändert worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, auf Grund geänderter familiärer Verhältnisse (Ehescheidung) sei nun der Anlaß für seinen Alkoholkonsum weggefallen, so macht er damit nichts geltend, was die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit in Frage stellen könnte. Es kann keine Rede davon sein, daß ein bestimmtes Ereignis allein die verloren gegangene Verkehrszuverlässigkeit wiederherstellt. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 73 Abs. 2 KFG 1967, kann vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit erst nach Verstreichen eines bestimmten, mindestens drei Monate währenden Zeitraumes, in dem nichts dagegen Sprechendes vorgefallen ist, ausgegangen werden.

Der VwGG hat keine Bedenken gegen die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers wegen Verkehrsunzuverlässigkeit. Dasselbe gilt für die damit im Zusammenhang stehende Annahme, die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit sei nicht vor Ablauf von 18 Monaten zu erwarten.

3. Die belangte Behörde begründet ihren Ausspruch, daß die Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 - und nicht nur vorübergehend nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 - entzogen wird, damit, daß es die im Ermittlungsverfahren gleichfalls festgestellte geistige und körperliche Nichteignung des Beschwerdeführers ausschließe, die Lenkerberechtigung nur vorübergehend zu entziehen.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang - wie schon in Ansehung der Frage nach seiner Verkehrszuverlässigkeit -, daß bei ihm kein Alkoholmißbrauch mehr vorliege, was durch ein aktuelleres ärztliches Gutachten hätte erwiesen werden können; weiters sei ihm keine ausreichende Frist eingeräumt worden, um "Sachverständigenhilfe zur Überprüfung des Gutachtens" erlangen zu können; schließlich sei seine Stellungnahme zu den Gutachten vom 12. Februar 1990 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, daß es ab Kenntnis von Befund und Gutachten betreffend seine geistige und körperliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen an ihm gelegen gewesen wäre, zu deren Widerlegung seinerseits ein sachverständig untermauertes Vorbringen zu erstatten. Nach den vom Beschwerdeführer unwidersprochenen diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer Befund und Gutachten im Zuge des Berufungsverfahrens am 16. Jänner 1990 zur Kenntnis gebracht. Für eine allfällige Stellungnahme wurde ihm eine Frist bis 5. Februar 1990 eingeräumt. Diese Frist wurde über Ansuchen des Beschwerdeführers in der Weise verlängert, daß die Stellungnahme bis 12. Februar 1990 bei der Behörde eingelangt sein muß. Dem Beschwerdeführer standen somit nahezu vier Wochen zur Erstattung eines entsprechenden Vorbringens zur Verfügung. Diese Fristsetzung verletzte schon deswegen keine Rechte des Beschwerdeführers, weil er nicht dartut, aus welchen Gründen es ihm unmöglich gewesen wäre, diese (verlängerte) Frist einzuhalten.

Die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 1990 stellt zwar einen Verfahrensmangel dar: Sie langte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 14. Februar 1990) bei der belangten Behörde ein und wäre daher ungeachtet des Umstandes, daß sie in Ansehung der von der belangten Behörde gesetzten Fristen verspätet war, zu verwerten gewesen. Dieser Verfahrensmangel ist aber ebenfalls nicht wesentlich, weil der Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 1990 nicht geeignet ist, die Unrichtigkeit von Befund und Gutachten, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden sind, darzutun. Der Beschwerdeführer hat darin vielmehr nur vorgebracht, daß ein neues Gutachten ein anderes Ergebnis erbrächte, ohne ein solches Gutachten anzuschließen oder seine Vorlage zumindest anzukündigen. Auch die Beschwerde enthält nichts zur Begründung der Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels.

Der Beschwerdeführer wurde daher weder durch die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 noch durch den Ausspruch, dem Beschwerdeführer dürfe vor Wiedererlangen der geistigen und körperlichen Eignung eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden, in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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