VwGH 90/11/0071

VwGH90/11/007129.5.1990

A gegen Militärkommando Wien vom 27. Februar 1990, Zl. W/60/13/04/38, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst

Normen

Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht;
WehrG 1978 §1 Abs1;
WehrG 1978 §16 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2;
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht;
WehrG 1978 §1 Abs1;
WehrG 1978 §16 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) wurde der Beschwerdeführer, ein Doppelstaatsbürger der Republik Österreich und der Türkischen Republik, zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 2. April 1990 an einberufen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes zu befreien, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Februar 1990 abgewiesen. Die Beschwerdeausführungen darüber, daß dieser Bescheid rechtswidrig sei und daß beim Beschwerdeführer besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht vorlägen, gehen daher im vorliegenden Beschwerdefall ins Leere. Die belangte Behörde hatte vor Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehles lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich wehrpflichtig ist, ob er für tauglich erklärt worden ist und ob der Erlassung des Einberufungsbefehles sonst ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Ein solches Hindernis wäre u.a. ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer von der Präsenzdienstpflicht befreit worden wäre, und zwar für die Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides.

Ein solches rechtliches Hindernis wäre auch eine völkerrechtliche Vereinbarung, mit der die Militärdienstpflicht im Hinblick auf die Erfüllung der Wehrpflicht in einem anderen Vertragsstaat erloschen wäre. Das diesbezügliche internationale, im Rahmen des Europarates abgeschlossene Übereinkommen BGBl. Nr. 471/1975 wurde zwar von Österreich, nicht aber von der Türkei ratifiziert. Österreichische Staatsbürger haben daher ungeachtet eines bereits in der Türkei geleisteten Militärdienstes, worauf sich der Beschwerdeführer beruft, in Österreich Präsenzdienst zu leisten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/12/0276, und vom 16. März 1987, Zl. 86/12/0226). Ein diesbezügliches bilaterales Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei besteht ebenfalls nicht.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren auf Vorlageaufwand war abzuweisen, weil die belangte Behörde mit ihrer Gegenschrift keine Verwaltungsakten vorgelegt hat.

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