VwGH 90/09/0081

VwGH90/09/008131.5.1990

N gegen das Landesarbeitsamt Wien wegen Verletzung der Entscheidungpflicht in Angelegenheit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

Normen

AuslBG §20 Abs3;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AuslBG §20 Abs3;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesarbeitsamt Wien wegen Nichterledigung seiner Berufung vom 27. September 1989 geltend.

Er bringt vor, er habe am 14. September 1989 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für A beantragt. Das Arbeitsamt Wien habe diesen Antrag mit Bescheid vom 15. September 1989 abgelehnt. Dieser Bescheid sei ihm am 26. September 1989 durch Hinterlegung zugestellt worden. Seine dagegen erhobene Berufung vom 27. September 1989 sei am 28. September 1989 als eingeschriebene Briefsendung zur Post gegeben worden. Am 27. November 1989 sei dem Beschwerdeführer ein an "U-GmbH" adressierter Bescheid der belangten Behörde zugestellt worden, mit dem seine Berufung - irrtümlich - als verspätet zurückgewiesen worden sei. Er habe mit Schreiben vom 4. Jänner 1990 die belangte Behörde auf die rechtsirrige Adressierung aufmerksam gemacht und klargestellt, daß seine Berufung rechtzeitig erfolgt sei. Mit diesem Schreiben habe er bereits um Erledigung seiner Beschwerde ersucht. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde durch seinen Rechtsvertreter am 26. Februar 1990 und am 30. März 1990 kontaktiert: beide Male sei zugesagt worden, binnen kürzester Zeit sowohl einen Aufhebungsbescheid - betreffend den Bescheid vom 15. September 1989 zu treffen; eine Sachentscheidung sei in Aussicht gestellt worden. Eine derartige Entscheidung sei dem Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage nicht zugegangen.

Gemäß § 27 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

§ 73 Abs. 2 AVG 1950 bestimmt, daß auf schriftliches Verlangen der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Abs. 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht.

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Gemäß Art. II Abs. 2 D Z. 30 EGVG 1950 findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (von einer im Beschwerdefall nicht relevanten Bestimmung abgesehen) auf das behördliche Verfahren der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter Anwendung.

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 20 Abs. 3 AuslBG entscheidet über Berufungen wegen Bescheide des Arbeitsamtes (in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) das Landesarbeitsamt nach Anhörung des Verwaltungsausschusses. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indes nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG 1950 (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1949, Zl. 1608/49, Slg. N.F. Nr. 1116/A, vom 19. Oktober 1965, Zl. 1508/65, Slg. N.F. Nr. 6786/A, vom 21. September 1978, Zl. 2172/78 und vom 10. April 1985, Zl. 84/09/0121). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG 1950 ist in jedem Fall zwar die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1974, Zl. 989/74).

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 ist in den Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der Bundesminister für Arbeit und Soziales (vgl. dazu die Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 78/1987, Teil 2, lit. D Z. 3).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die gegen das Landesarbeitsamt Wien gerichtete Säumnisbeschwerde mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. dazu z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1988, Zl. 88/09/0027, vom 2. Mai 1988, Zl. 88/09/0041, Zl. 88/09/0042, Zl. 88/09/0043, vom 26. Mai 1988, Zl. 88/09/0056, vom 1. September 1988, Zl. 88/09/0101, vom 20. Dezember 1988, Zl. 88/09/0165 sowie vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0160).

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