Normen
AdLRegOrgG 1925;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
BEinstG §19a;
B-VG Art106;
B-VG Art83 Abs2;
AdLRegOrgG 1925;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
BEinstG §19a;
B-VG Art106;
B-VG Art83 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hat nach den Bestimmungen des BEinstG um die verwaltungsbehördliche Zustimmung zur Kündigung des Mitbeteiligten angesucht; diesem Ersuchen wurde durch den Behindertenausschuß beim Landesinvalidenamt für Oberösterreich als Behörde erster Instanz nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei Berufung erhoben. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dieser Berufung teilweise Folge gegeben, und zwar dahin, daß zwar nicht die nachträgliche Zustimmung zur bereits erfolgten Kündigung, wohl aber die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung des Beschwerdeführers erteilt wurde. Dieser nunmehr angefochtene Bescheid wurde auf Papier mit dem Vordruck "Amt der O.Ö. Landesregierung" geschrieben und mit "Im Auftrag Dr. A" gefertigt. Einen Hinweis, wonach das Amt der oberösterreichischen Landesregierung diesen Bescheid nur als Hilfsapparat des Landeshauptmannes oder der Landesregierung erlassen hätte, enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die beschwerdeführende Partei durch die Nichterteilung der Zustimmung zur nachträglichen Kündigung beschwerd erachtet. Auch die mitbeteiligte Partei hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und macht in dieser u.a. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, weil das Amt der Landesregierung im Bereich des BEinstG keine Zuständigkeit habe, der angefochtene Bescheid aber keinen Hinweis darauf enthalte, daß etwa der Landeshauptmann (gemäß § 19a BEinstG) diese Entscheidung getroffen hätte (vgl. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 90/09/0009).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Der angefochtene Bescheid enthält weder als Überschrift noch im Kopf noch in der Ausfertigungsklausel einen Hinweis darauf, daß er vom Landeshauptmann stammen würde. Im Text der Entscheidung ist ausschließlich von der "Spruchbehörde" die Rede. Die einzigen Hinweise auf die diesen Bescheid erlassende Behörde bestehen in dem Aufdruck "Amt der O.Ö. Landesregierung" und in der Zitierung des § 19a BEinstG im Kopf des Bescheides. Während jedoch dieser Aufdruck eindeutig ist, läßt die Zitierung der genannten Gesetzesstelle nur die Vermutung zu, daß in Wahrheit im Namen des Landeshauptmann entschieden werden sollte.
Das Amt der Landesregierung wird grundsätzlich als Hilfsapparat - der Landesregierung bzw. in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes - tätig. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein (siehe dazu Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 342 und 345, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1981, Slg. 9287). Trotz seiner überwiegenden Tätigkeit als bloßer Hilfsapparat anderer Behörden kommt daher dem Amt der Landesregierung grundsätzlich selbst Behördenqualität zu.
Gerade diese Vielfalt der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche der Ämter der Landesregierungen macht es erforderlich, daß bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes oder aber als selbständige Behörde handelt. Die Entscheidung dieser Frage darf in keinem Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, daß dem Amt der Landesregierung im Bereich des BEinstG keine Entscheidungskompetenz zukommt. Der angefochtene Bescheid war deshalb, ohne daß es des Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
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