VwGH 90/08/0013

VwGH90/08/00136.2.1990

UH gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 14. August 1989, Zl. VII/2-4228/1-1989, betreffend Feststellung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 56 Abs. 2 Z. 1 B-KUVG (mitbeteiligte Partei: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter)

Normen

BKUVG §56 Abs2 Z1;
BKUVG §56 Abs9 lita;
FSVG §2 Abs1 Z4;
BKUVG §56 Abs2 Z1;
BKUVG §56 Abs9 lita;
FSVG §2 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der vorliegenden Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 10. Mai 1989 wies die mitbeteiligte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten WH ab 1. Mai 1989 die Angehörigeneigenschaft gemäß § 56 Abs. 2 Z. 1 B-KUVG zuzuerkennen, mit der Begründung ab, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Mitglied einer Ingenieurkammer gemäß § 56 Abs. 9 lit. a B-KUVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FSVG nicht als Angehöriger gelte.

In ihrem dagegen erhobenen Einspruch wandte die Beschwerdeführerin ein, daß § 2 Abs. 1 FSVG erst dann relevant sei, wenn eine Verordnung (nach § 2 Abs. 2 FSVG) erlassen worden sei. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen, Personen, die noch nicht dem Versicherungsschutz nach dem FSVG unterlägen, die Angehörigeneigenschaft nach § 56 Abs. 2 Z. 1 B-KUVG zu verweigern.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch nicht statt und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Partei. Begründend wird ausgeführt, es sei unbestritten, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 1989 als Ingenieur-Konsulent für Vermessungswesen selbständig erwerbstätig und als solcher Mitglied der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei. Ebenso stehe unbestritten fest, daß die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Partei in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sei. Gemäß § 56 Abs. 2 Z. 1 B-KUVG gelte der Ehegatte als Angehöriger. Nach § 56 Abs. 9 lit. a leg. cit. gelte jedoch unter anderem eine im Abs. 2 Z. 1 genannte Person nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handle, die im § 2 Abs. 1 FSVG angeführt sei. Nach § 2 Abs. 1 FSVG seien auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handle, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen unter anderem nach Z. 4 die Mitglieder der Ingenieurkammern pflichtversichert, soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen. Nach § 2 Abs. 2 FSVG werde die Pflichtversicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personengruppe bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung (nunmehr: für Arbeit und Soziales) begründet. Bei der Bestimmung des § 2 Abs. 1 FSVG handle es sich nach Auffassung der belangten Behörde um eine taxative Aufzählung. Im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 56 Abs. 9 B-KUVG könne dem Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 56 Abs. 2 Z. 1 B-KUVG nicht zukommen. In diesem Zusammenhang werde bemerkt, daß sich mit der Frage des Ausschlusses des Personenkreises nach § 2 FSVG von der Angehörigeneigenschaft der Krankenversicherung nach dem ASVG (diese Regelung entspreche den Bestimmungen des § 56 B-KUVG) bereits das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst befaßt und unter anderem ausgeführt habe, daß die Einbeziehung in eine gesetzliche Sozialversicherung durchaus ein sachliches Kriterium für den Ausschluß von der Mitversicherung nach dem ASVG (und damit auch nach dem B-KUVG) darstellen könne. Der Umstand, daß hinsichtlich bestimmter Gruppen (im vorliegenden Fall die Zivilingenieure) ein Antrag auf Einbeziehung in die Pflichtversicherung bisher nicht gestellt worden sei, sei kein Argument gegen die sachliche Rechtfertigung der in Frage stehenden Abgrenzung.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1989, B 1162/89, wurde die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses verweist der Verfassungsgerichtshofes auf sein Erkenntnis vom 2. Oktober 1987, G 164/86.

Nach ihrer an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zuerkennung der Angehörigeneigenschaft an ihren Ehegatten gemäß § 56 Abs. 2 Z. 1 B-KUVG verletzt. Die belangte Behörde lege § 56 Abs. 9 leg. cit. sinnwidrig wortgetreu aus, indem sie nur darauf abstelle, ob eine Person im § 2 Abs. 1 FSVG angeführt werde oder nicht. Eine richtige teleologische und historische Interpretation, die den Willen des Gesetzgebers verwirklichen würde, müßte allerdings zur Folge haben, daß der Ausschluß der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen erst dann gegeben sei, wenn für ihn eine Pflichtversicherung im Sinne des FSVG bestehe, wenn also über Antrag der entsprechenden Standesvertretung der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Verordnung im Sinne des FSVG erlassen habe. Zur weiteren und näheren Begründung werde auf die Ausführungen ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 56 Abs. 2 Z. 1 B-KUVG gilt der Ehegatte als Angehöriger im Sinne des § 56 Abs. 1 leg. cit. Nach § 56 Abs. 9 lit. a leg. cit. gilt unter anderem eine im Abs. 2 Z. 1 genannte Person nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die im § 2 Abs. 1 FSVG angeführt ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Recht nicht, daß die Interpretation des § 56 Abs. 9 lit. a B-KUVG durch die belangte Behörde dem Wortlaut dieser Bestimmung entspricht. Denn darin wird lediglich darauf abgestellt, ob eine Person im § 2 Abs. 1 FSVG angeführt ist; es kommt aber nicht darauf an, ob sie in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen oder zumindest in einem Zweig der Sozialversicherung auf Grund einer nach § 2 Abs. 2 FSVG für die Begründung der Pflichtversicherung überdies erforderlichen Verordnung pflichtversichert ist. Diese vom Wortlaut des § 56 Abs. 9 lit. a B-KUVG geforderte Interpretation erfährt durch keine Bestimmung des B-KUVG oder der FSVG eine Korrektur. Daß aber der Gesetzgeber die im § 2 Abs. 1 FSVG genannten Personen ohne Rücksicht darauf, ob die Pflichtversicherung durch eine Verordnung im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bereits begründet wurde oder nicht, von der Angehörigeneigenschaft ausschließen wollte, ergibt sich völlig eindeutig aus dem Ausschußbericht zur 38. Novelle zum ASVG (1344 BlgNR XV. GP , Seite 2f), auf den der Ausschußbericht zur 12. Novelle zum B-KUVG, mit der § 56 Abs. 9 B-KUVG die obgenannte Fassung erhalten hat (1347 BlgNR XV. GP ), verweist. Daß und aus welchen Gründen schließlich gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof in dem auch in seinem Ablehnungsbeschluß genannten Erkenntnis vom 2. Oktober 1987, G 164/86, ausführlich dargelegt.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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