VwGH 90/07/0113

VwGH90/07/011320.9.1990

NS gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1990, Zl. 411.133/04-I 4/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde U)

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §9;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erteilte der auf Grund eines Devolutionsantrages der mitbeteiligten Partei (im Folgenden kurz MP) gemäß § 73 AVG 1950 zur erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gewordene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1990 der MP gemäß den §§ 9 und 38 Abs. 1 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kraftwerkes G als Ausleitungskraftwerk am G-Bach. Gleichzeitig wurde die MP zu einer Pflichtwasserabgabe (hinsichtlich der Ausleitungsstrecke) entsprechend einer Schlüsselkurve bei der Wasserfassung G-Bach mit 70 l/s bei Abflüssen bis NNQ ansteigend auf 140 l/s bei Erreichen der Ausbauwassermenge verpflichtet. Weiters wurde die MP unter Punkt 30 der Auflagen und Bedingungen verpflichtet, die Wasserfassung der unter Postzahl 1057 im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Judenburg eingetragenen Fischteichanlage des Beschwerdeführers derart abzuändern, daß auch unter den gegebenen Bedingungen der Entnahmestrecke 26 l/s für die Teichanlage entnommen werden können. In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers in der am 29. und 30. Mai 1989 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Landeshauptmann von Steiermark) durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung und nach Darlegung der hiezu abgegebenen gutachtlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ausgeführt, die Forderung des Beschwerdeführers als Fischereiberechtigten nach einer Gewährleistung der ihm als Wasserberechtigten zustehenden Konsensmenge von 26 l/s habe durch eine entsprechende bescheidmäßige Auflage sichergestellt werden können. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Gefahr der Vereisung des Restgerinnes bzw. der Beeinträchtigung der Gewässerqualität wurde auf die von den Amtssachverständigen erstatteten Gutachten verwiesen, die diese Befürchtungen schlüssig und nachvollziehbar hätten entkräften können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in dem ihm zustehenden Recht auf eine Wasserentnahme von 26 l/s aus dem G-Bach zur Versorgung seiner Fischteichanlage verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der von der MP als Zweck des gegenständlichen Wasserbauvorhabens angeführte Ausgleich der Tagesspitzen während des Winterhalbjahres sei nicht erreichbar, weil im Bereich des in einer Seehöhe von rund

1.100 m liegenden Einzugsgebietes des G-Baches die Niederschläge während des Winterhalbjahres überwiegend in Form von Schnee fielen.

Mit diesem Vorbringen, welches im Verhandlungsvorbringen des Beschwerdeführers keine Deckung findet und somit eine Neuerung darstellt, macht der Beschwerdeführer keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend, sodaß dadurch - abgesehen von dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot - eine in Rechte des Beschwerdeführers eingreifende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden konnte.

Der Beschwerdeführer führt weiters ins Treffen, daß das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Wasserbauvorhaben in Widerspruch zu naturschutzrechtlichen Bescheiden stünde, durch welche zwei Abschnitte des G-Baches zu Naturdenkmälern erklärt worden seien. Dies stehe auch im Widerspruch zu der gemäß § 105 lit. f WRG 1959 bestehenden Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, ein Unternehmen insbesondere dann als unzulässig anzusehen, wenn u.a. ein Naturdenkmal gefährdet werde. Durch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Auflage, überstarke Schwall- oder Sunkwirkungen zu verhindern, sei den negativen Auswirkungen eines täglich bzw. mehrmals täglich herbeigeführten Wasserschwalls auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle und die Ufer des bislang ein natürliches Gewässer darstellenden G-Baches nicht hinreichend entgegengewirkt, sodaß auch in dieser Hinsicht ein Hinderungsgrund gemäß § 105 lit. d WRG 1959 vorliege.

Mit all diesen Einwendungen macht der Beschwerdeführer jedenfalls keine IHM zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern lediglich die Einhaltung öffentlicher Interessen geltend. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber eine Partei eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht legitimiert, öffentliche Interessen, deren Prüfung ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist, gegen ein Vorhaben geltend zu machen (vgl. für viele andere die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 1988, Zlen. 87/07/0141, 0151, und vom 31. Jänner 1989, Zl. 87/07/0051).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, auf Grund der Charakteristik des Bachbettes, welches an manchen Stellen eine Breite von bis zu 10 m erreiche, sei zu erwarten, daß bei der vorgesehenen Mindestpflichtwassermenge sich innerhalb des Bachbettes einzelne kleine Rinnsale bilden würden, die dem Beschwerdeführer die Wasserentnahme von 26 l/s nicht erlauben würden. Auch sei auf Grund der verminderten Wasserführung mit einer größeren Neigung zur Vereisung des Bachbettes zu rechnen, woraus sich eine Unmöglichkeit der ausreichenden Wasserversorgung der Fischteichanlage des Beschwerdeführers während der Niedrigwasserperioden ergebe. Das während der Niederwasserperioden in den nicht durchflossenen Bereichen des Bachbettes abgelagerte Laub werde im Zuge des Schwellbetriebes mit erhöhter Intensität ausgeschwemmt und der Fischteichanlage des Beschwerdeführers zugeführt werden. Die geringe Menge des abzugebenden Pflichtwassers in Höhe von rund 10 % lasse als Dauerzustand schwerste Beeinträchtigungen des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers mit entsprechenden Auswirkungen auf Fließgeschwindigkeit, Temperatur, Sauerstoffgehalt und Grundeisbildung befürchten.

Zu diesen vom Beschwerdeführer im wesentlichen bereits in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung erhobenen Einwendungen haben die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, daß die im Bereich der Teichanlage des Beschwerdeführers auftretende natürliche Niederwasserführung 200 l/s betrage, die durch die Errichtung der Wasserkraftanlage auf ca. 100 l/s reduziert werde. Aus diesem Grund sei es erforderlich, die Wasserfassung für die Teichanlage derart abzuändern, daß auch unter den Bedingungen der Entnahmestrecke der Einzug von 26 l/s für die Fischteichanlage ermöglicht werde. Bei fachkundiger Ausführung sei im Vergleich zur derzeitigen Situation auch mit einer Verbesserung hinsichtlich des Auftretens von Vereisung zu rechnen. Diesem Gutachten hat die belangte Behörde durch die in Punkt 30 der Bedingungen und Auflagen enthaltene Vorschreibung Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet, daß die Durchführung dieser Auflage unmöglich sei, noch geltend gemacht, daß die MP etwa mangels hinreichender Bestimmtheit nicht im Zwangswege zur Einhaltung dieser Verpflichtung verhalten werden könnte. Er ist aber auch dem schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen weder im Hinblick auf die von ihnen vorgeschlagene Auflage noch hinsichtlich der im Gutachten erfolgten Beurteilung seines sonstigen Vorbringens auf sachverständig untermauerter Grundlage entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer über sein Verhandlungsvorbringen hinaus nunmehr in der Beschwerde befürchtet, durch den Schwellbetrieb des Kraftwerkes würde im Bereich seiner Wasserentnahme vermehrt Laub anfallen, erscheint dieser Einwand, der sich im übrigen als unzulässige Neuerung darstellt, insofern nicht verständlich, als sich die Wasserentnahmestelle des Beschwerdeführers im Bereich der Ausleitungsstrecke (das ist also jener Gerinnebereich, der mit der Pflichtwassermenge beschickt werden soll) des geplanten Kraftwerkes befindet, während ein Schwellbetrieb, der ja einer erhöhten Ausnützung der Wasserkraft dienen soll, in der Regel nur in dem unterhalb der Ausleitungsstrecke liegenden Bereich des Gerinnes Auswirkungen zeigt.

Auch hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, durch die Verminderung der Wasserführung in der Ausleitungsstrecke werde es zu einer Beeinträchtigung des Selbstreinigungsvermögens des Gerinnes kommen, haben die Sachverständigen in schlüssiger Weise dargelegt, daß aufwärts der Wasserentnahme für die Fischteichanlage des Beschwerdeführers keinerlei Abwassereinleitungen erfolgen, sodaß eine Verschlechterung der Gewässergüterverhältnisse nicht zu erwarten sei. Auch diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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