VwGH 90/07/0096

VwGH90/07/009617.7.1990

Die WASSERGEMEINSCHAFT K bildenden Personen gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Mai 1990, Zl. 810.053/03-I6/88, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A).

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §125;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §125;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Mai 1990 wurden gemäß § 66 AVG 1950 die Berufungen des E - er ist eine jener 35 Personen, die der vorliegenden Beschwerde zufolge die Wassergemeinschaft K bilden - sowie der eben bezeichneten Gemeinschaft, vertreten durch den Obmann J, gegen den eine Wasserbucheintragung, lautend auf diese Wassergemeinschaft, ändernden Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserbuchbehörde vom 6. April 1987 zurückgewiesen; in bezug auf die genannte Gemeinschaft geschah dies mangels Rechtspersönlichkeit und somit Parteifähigkeit derselben.

Mit der vorliegenden, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machenden Beschwerde, eingebracht von der "Wassergemeinschaft K (das sind die sich aus der Spezialvollmacht vom 4.6.1988 ergebenden und umseits angeführten Personen)", - welche nach dem ganzen Vorbringen die Verletzung subjektiver Rechte in der mangelnden meritorischen Behandlung der Berufung der Wassergemeinschaft erblickt - wird eingeräumt, der belangte Bundesminister habe zu Recht den Nachweis der Rechtspersönlichkeit der Wassergemeinschaft gefordert, und diese habe tatsächlich nicht dargetan werden können. Es wird jedoch in der Beschwerde behauptet, im Berufungsverfahren sei eine Vollmacht vorgelegt worden, durch die sämtliche Mitglieder dieser Wassergemeinschaft den genannten Obmann ermächtigt und beauftragt hätten, die Angelegenheit der Wassergemeinschaft zu vertreten, womit "nicht mehr die Wassergemeinschaft als solche im anhängigen Verwaltungsverfahren eingeschritten" sei, sondern "sämtliche Angehörige bzw. Mitglieder dieser Gemeinschaft tätig geworden" seien. Richtigerweise hätte somit die belangte Behörde erkennen müssen, daß "nicht ein Zusammenschluß mehrerer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" stattgefunden habe, sondern daß sämtliche Mitglieder der Wassergemeinschaft aufgetreten seien.

Damit läßt sich jedoch für die vorliegende Beschwerde nichts gewinnen. Es verhält sich nämlich in diesem Fall nicht so, daß mehrere bestimmte Einzelpersonen durch einen bevollmächtigten "Obmann" Berufung erhoben hätten und "ihre" Berufung sodann zurückgewiesen worden wäre. Berufen haben vielmehr E als Mitglied sowie J (letzterer rechtsfreundlich vertreten) als Obmann der erwähnten Wassergemeinschaft. Erst im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen - deren Anfrage vom 16. Mai 1988 ist am 8. Juni 1988 beantwortet worden - wurde nach dem Beschwerdevorbringen die angegebene Spezialvollmacht sämtlicher Mitglieder der Gemeinschaft vorgelegt. Die Berufung einer Gemeinschaft, die selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt, kann aber nicht dadurch aufrechterhalten oder nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit einer neuen Berufung aktiviert werden, daß ein Austausch einer - als Berufungswerber mit dem Anspruch auf Parteistellung auftretenden - (NICHT-)PERSON durch ANDERE, mit ihr nur durch einen namgensgleichen Überbegriff verbundene, an ihre Stelle tretende PERSONEN stattfindet.

Der angefochtene Bescheid wurde an den in jener Weise - durch das Fehlen der Rechts- und damit der Parteifähigkeit (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Auflage, 1987, S. 117, zu § 9 AVG 1950 angegebene Rechtsprechung) - gekennzeichneten Adressaten, und ferner an das schon erwähnte einzelne Mitglied erlassen. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht an die nun beschwerdeführenden Parteien (insgesamt) ergangen.

Da es somit zugleich an der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid fehlt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren, insbesondere auch ohne daß es noch eines Auftrages zur Behebung von ihr anhaftenden Mängeln bedurfte (Vorlage der Beschwerdevollmachten, eine weitere Beschwerdeausfertigung), zurückzuweisen.

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