VwGH 90/06/0043

VwGH90/06/004320.9.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde 1) H, 2) M sowie 3) E gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. Jänner 1990, Zlen. A 17-K-4.487/1989-4,

A 17-K-1.949/1987-14, A 17-K-4.813/1989-3, betreffend Nichtzulassung als Parteienvertreter, den Beschluß

gefaßt:

Normen

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. April 1989 erging an H und M als Eigentümer der Liegenschaft X ein baupolizeilicher Auftrag.

Gegen diesen Bescheid brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch B, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Berufung ein. Mit Schreiben vom 6. September 1989 wurde B mitgeteilt, die Zulassung eines Vertreters nach § 10 AVG setze den Bestand eines förmlichen Vollmachtsverhältnisses voraus. Er sei im Gegenstand als Vertreter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer eingeschritten, ohne daß dem Akt eine Vollmacht einliege. Er werde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 leg. cit. aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Vollmacht beizubringen. Mit Schreiben vom 19. September 1989 legte B eine Vollmacht vom 20. April 1989, lautend auf Tr, B sowie die BV-Gesellschaft m.b.H. vor.

Mit Bescheid vom 6. Juli 1989 erteilte der Stadtsenat der Stadt Graz der Drittbeschwerdeführerin als Eigentümerin des Gebäudes und des Grundstückes in Y den Auftrag, bewilligungslos ausgeführte bauliche Herstellungen zu beseitigen. Gegen diesen Bescheid brachte die Drittbeschwerdeführerin, vertreten durch B, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Berufung sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Den Anträgen war eine auf B ausgestellte Vollmacht vom 1. März 1989 beigelegt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 22. Juni 1989 wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin die sofortige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück Nr. 2101, GZ 740, KG Z, verfügt. Gleichzeitig erging der Auftrag, bereits errichtete Dachgaupen binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und den konsensmäßigen Zustand (d.s. Dachflächenfenster) herzustellen. Dieser Bescheid erging unter 1. an die Drittbeschwerdeführerin, unter 2. an die Fa. BV-Gesellschaft m. b.H. Auch gegen diesen Bescheid brachte die Drittbeschwerdeführerin, vertreten durch B, die Berufung ein.

Mit 19. Oktober 1989 erließ der Stadtsenat der Stadt Graz einen Bescheid, wonach der namens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführerin als Parteienvertreter eingeschrittene B gemäß § 10 Abs. 3 AVG 1950 als Bevollmächtigter der genannten Personen nicht zugelassen wurde. Gegen diesen Bescheid brachte ausschließlich B (im eigenen Namen) die Berufung ein.

In der Folge erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vom 17. Jänner 1989, in der die Berufung des B als unbegründet abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid erging an B, den Beschwerdeführern wurde er zur Kenntnisnahme übermittelt.

Dennoch erhoben lediglich die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits ausgeführt, haben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19. Oktober 1989 nicht berufen. Dieser Bescheid wurde aber auch nicht infolge des Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil der Beschwerdeführer abgeändert; die nunmehr erhobene Beschwerde ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges durch die Beschwerdeführer unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1985, Zl. 83/05/0085 u.a.).

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

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