VwGH 90/05/0149

VwGH90/05/014918.9.1990

N gegen die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache:

Normen

AVG §73 Abs2;
GdO Bgld 1965 §79 Abs4 idF 1970/047;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
GdO Bgld 1965 §79 Abs4 idF 1970/047;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Im vorliegenden Fall ist nach § 79 Abs. 3 der Bgld. Gemeindeordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 47/1970 Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über eine VORSTELLUNG die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Vor Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte daher die Landesregierung im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG 1950 angerufen werden müssen (vgl. etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1985, Zl. 85/05/0039, BauSlg. Nr. 405, u.a.). Die dennoch erhobene Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

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