VwGH 90/05/0101

VwGH90/05/010126.6.1990

1) Gottfried N und 2) Elisabeth N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 3. April 1990, Zl. R/1-V-8910/3, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens wegen entschiedener Sache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X).

Normen

AVG §68 Abs1;
BauRallg;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1978, Zl. 2779/77, und vom 16. Juni 1987, Zl. 87/05/0109, verwiesen, aus denen sich im wesentlichen ergibt, daß das Ansuchen der Beschwerdeführer um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen "Wirtschaftskeller" im Ausmaß von 36,86 m2 auf dem Grundstück Nr. 504/4 des Grundbuches über die KG Y mit der Begründung abgewiesen worden ist, daß dieser für eine Nutzung nach § 19 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht "erforderlich" ist.

Im übrigen ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, daß der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Baubewilligung für einen "Feldkeller" auf dem erwähnten Grundstück mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Oktober 1989 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 mit der Begründung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist, daß eine derartige Baubewilligung bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Jänner 1985 versagt worden ist, wobei die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1987 abgewiesen und eine gegen diesen aufsichtsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, Zl. 87/05/0109, als unbegründet abgewiesen worden ist. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten, weshalb das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.

Der gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Oktober 1989 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Jänner 1990 keine Folge gegeben und die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 3. April 1990 gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 abgewiesen.

Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1950 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, gemäß § 68 Abs. 1 leg. cit. wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Einer meritorischen Entscheidung stehe die Rechtskraft einer früheren Entscheidung dann entgegen, wenn einem neuerlichen Ansuchen ein Sachverhalt zugrundeliege, der in den für die Entscheidung wesentlichen Elementen gegenüber den dem früheren Ansuchen zugrundegelegenen Elementen keine Veränderung erfahren habe. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckten, seien zurückzuweisen, es sei denn, daß sich das neue Begehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen wesentlich unterscheide. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stünden Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken. Betrachte man im Lichte dieser Rechtslage den Antrag der Beschwerdeführer vom 4. Juli 1988 gegenüber jenem, über den mit dem (dem erwähnten Berufungsbescheid vom 2. Jänner 1985 zugrundeliegenden) Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Oktober 1974 rechtskräftig abgesprochen worden sei, so sei im Jahre 1974 die Bewilligung für die Errichtung eines Wirtschaftskellers versagt worden, während nunmehr die Beschwerdeführer den baulich identen Keller als "Feldkeller" bezeichnet hätten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer vermöge der Umstand, daß nunmehr um die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung angesucht worden sei, am Vorliegen der entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 nichts zu ändern. Eine getrennte Behandlung der Ansuchen um Baubewilligung für einen Keller und für ein Wochenendhaus sei entgegen den Ausführungen in der Vorstellung zulässig, da eine Bewilligung für den Keller zur Folge habe, daß eine völlige Entfernung des Gebäudes samt dem darunterliegenden Keller nicht mehr erforderlich sei. Der Bestand des Kellers für sich allein sei rechtlich wie auch technisch durchaus möglich. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe dadurch, daß er die Zurückweisung des Ansuchens vom 4. Juli 1988 wegen entschiedener Sache bestätigt habe, Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger hg. Judikatur (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

3. Auflage, Prugg-Verlag Eisenstadt, auf Seite 463 wiedergegebenen hg. Erkenntnisse) liegt entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.

Die Beschwerdeführer haben nicht behauptet und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die im Beschwerdefall maßgebende Rechtslage, also insbesondere die für das Grundstück der Beschwerdeführer festgelegte Flächenwidmung Grünland-Landwirtschaft, seit der erwähnten rechtskräftigen Abweisung ihres seinerzeitigen Bauansuchens in der Zwischenzeit geändert hat. Es sind seither auch nicht etwa Übergangsbestimmungen in Kraft getreten, die nunmehr eine baubehördliche Bewilligung des mit der erwähnten Flächenwidmung nicht vereinbaren Bauwerkes ermöglichen würden. An diesem Beurteilungsergebnis kann auch der von den Beschwerdeführern besonders ins Treffen geführte Umstand nichts ändern, daß erstmals am 4. Juli 1988 um die NACHTRÄGLICHE Baubewilligung für diesen nunmehr als "Feldkeller" bezeichneten "Wirtschaftskeller" angesucht worden ist, weil sich die baurechtlichen Kriterien für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens bei unveränderter Rechtslage nicht allein dadurch ändern, daß für ein solches Bauwerk erst nach dessen Errichtung um die Baubewilligung angesucht wird. Im übrigen ist in der Einbringung eines Ansuchens um Erteilung der NACHTRÄGLICHEN Baubewilligung auch keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erblicken, welche der Annahme der res judicata entgegensteht, weil der mittlerweile errichtete Keller jenen Plänen entspricht, welchen schon mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Jänner 1985 die baubehördliche Bewilligung versagt worden ist.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß das Bauansuchen der Beschwerdeführer vom 4. Juli 1988 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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