Normen
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
ROG NÖ 1976 §1 Abs1 Z1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
ROG NÖ 1976 §1 Abs1 Z1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit den angeschlossenen Bescheidkopien wies der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 5. März 1990 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Treibstofftankstelle im Standort X, Y-Straße 98, durch Zulegung eines 10.000 l doppelwandigen Lagerbehälters für Super bleifrei-Treibstoff gemäß § 77 Abs. 1 und § 81 GewO 1973 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-4, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der dem Ansuchen der Beschwerdeführerin angeschlossenen technischen Beschreibung sei zu entnehmen, daß der in Rede stehende Behälter auf Sandbett verlegt und 1 m überdeckt werde. Alle produktführenden Leitungen würden aus schweren nahtlosen Gewinderohren, alle übrigen Rohrleitungen aus mittelschweren nahtlosen Rohren hergestellt. Die Befüllung des Behälters solle über einen mineralöldichten Zentralfüllschacht erfolgen. Die Saugleitung werde aus hängenden Leitungen ausgeführt. Auf der Zapfsäuleninsel werde anstelle der Einfachsäule für Benzin eine Doppelzapfsäule für Benzin und Super bleifrei aufgestellt. Gemäß § 19 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (ROG) gehörten alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung dürften im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für die Nutzung nach Abs. 2 erforderlich seien. Abs. 2 bestimme: Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse seien für Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für Grüngürtel, für Schutzhäuser, für im Grünland erhaltenswerte Bauten, für Materialgewinnungsstätten und dazugehörige Deponien, für Gärtnereien und Kleingärten, für Sportstätten, für Friedhöfe und Parkanlagen, für Campingplätze, für Müllablagerungsplätze und Lagerplätze aller Art bestimmt seien, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Alle Flächen des Grünlandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, nicht familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienten und nicht Ödland seien, müßten im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden. Die Stadtgemeinde X habe in ihrer Stellungnahme vom 7. August 1989 mitgeteilt, daß gemäß derzeit gültigem Flächenwidmungsplan der gewählte Standort X, Y-Straße 89 a, im Grünland mit der Nutzungsart Ödland liege. Anläßlich der mündlichen Verhandlung am 31. August 1989 hätten die Vertreter der Stadtgemeinde X ergänzend dazu mitgeteilt, daß die Widmung durch die im gegenständlichen Bereich bestehende Steinschlaggefahr bedingt sei. Nach Ansicht der Behörde liege im Gegenstand eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinne des § 81 GewO 1973 vor, die als Zubau im Sinne des § 19 Abs. 4 ROG anzusehen sei, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Genehmigungspflicht schon dann gegeben sei, wenn Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. beim Betrieb der geänderten Anlage nicht auszuschließen seien. Es stehe fest, daß dieser Zubau keinesfalls für eine Nutzung nach Abs. 2 des § 19 ROG erforderlich sei. Auf Grund der vorliegenden Widmung des Betriebsgrundstückes Grünland-Ödland sei die Genehmigungsbehörde daher der Ansicht, daß im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 der Genehmigung der Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage die bezeichneten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 entgegenstünden.
Einer dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 11. Mai 1990 keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid aus dessen zutreffenden Gründen, die durch die Berufungsausführungen nicht hätten entkräftet werden können. Ergänzend wurde ausgeführt, daß nach einer allfälligen, derzeit jedoch noch nicht erfolgten Änderung der Flächenwidmung für das Betriebsgrundstück ein neuer Sachverhalt vorläge, welcher durch die Rechtswirkungen des gegenständlichen Bescheides nicht erfaßt würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Vorbringen zufolge sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Genehmigung der Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1973 als verletzt erachtet. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, sie betreibe seit 8. Mai 1956 auf dem Grundstück Nr. 1677 der EZ 4134, Grundbuch 16.119 X, im Standort Y-Straße 89 eine behördlich genehmigte Tankstelle. Die belangte Behörde habe bei ihrer Auffassung die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 nur bedingt richtig angewendet. Sicherlich sei der Behörde beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertrete, daß bei Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 wegen der im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen eine Genehmigung erforderlich sei. Der belangten Behörde könne jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie vermeine, daß die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 im Zusammenhalt mit §§ 71 a und 77 Abs. 1 GewO 1973 so zu verstehen seien, daß durch die Anwendung der neuesten Ergebnisse aus dem Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften im Einzelfall die voraussehbaren Gefährdungen zur Gänze vermieden - § 74 Abs. 1 Z. 1 - und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen - § 74 Abs. 1 Z. 2 bis 5 - auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Wie ausgeführt, bestehe die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage seit 1956. Die Altanlage würde durch die Zulegung eines unterirdisch anzubringenden doppelwandigen Lagerbehälters für Super bleifrei-Benzin und durch überirdisch auszuführenden Austausch einer Einfachzapfsäule durch eine Doppelzapfsäule verändert. Durch die Einführung eines neuen Produktes, nämlich Super bleifrei-Benzin würden die voraussehbaren Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen weiter herabgesetzt. Die in der Begründung angeführte Steinschlaggefährdung durch die angrenzenden Liegenschaften sei von Anfang an gegeben gewesen. Wenn die Ansicht vertreten werde, daß die Bestimmungen der Gewerbeordnung unter Berücksichtigung des NÖ Raumordnungsgesetzes dahingehend auszulegen seien, daß letzteres ein Verbot enthalte, eine Betriebsanlage zu betreiben, so könne der Behörde nicht gefolgt werden. Das NÖ Raumordnungsgesetz und die dort vor allem enthaltenen Richtlinien sollten unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bewohner gewährleisten. Die Bestimmungen der beiden Gesetze sollten nicht in Widerspruch gesetzt, sondern als Ergänzung ausgelegt werden. Diese Leitziele und Begriffe, die § 1 enthalte, müßten auch bei der Auslegung des § 19 leg. cit. beachtet werden. § 19 enthalte im Abs. 1 die Bestimmung, daß alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Flächen zum Grünland zu zählen seien. Nach § 2 (offenbar richtig: Abs. 2) solle nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für bestimmte Flächen, die dort angeführt seien, nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, nicht familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienten und nicht als Ödland ausgewiesen seien, im Flächenwidmungsplan mit einer besonderen Nutzungsart ausgewiesen werden. Abs. 4 enthalte die Bestimmung, daß Neu-, Zu- und Umbauten im Grünland nur vorgesehen würden, wenn sie für eine Nutzung nach Abs. 2 erforderlich seien. Fest stehe, daß der Austausch einer Einfachzapfsäule gegen eine Doppelzapfsäule und die Zulegung eines unterirdischen Lagerbehälters für ein weiteres Produkt für den Betrieb und die Weiterführung der genehmigten Altanlage wesentlich sei, sicherlich dem neuesten Stand der Technik entspreche, und daß diese Änderung der Anlage die Beeinträchtigung nicht erhöhen, sondern im Gegenteil herabsetzen würden. Die Steinschlaggefahr habe von Anfang an bestanden. Die Gefährdung durch allenfalls in kleinen Mengen herabfallende Dolomitsteinstücke von den angrenzenden Liegenschaften könne weiterhin durch entsprechende Maßnahmen der Liegenschaftseigentümer und der Gemeinden auf eine zumutbare Grenze reduziert werden. In den Jahren 1957 bis 1977 habe in Form eines Vereines eine Felssicherungsgemeinschaft bestanden. Zusätzlich hätten die jeweiligen Liegenschaftseigentümer entsprechende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen sei auch das NÖ Raumordnungsgesetz zu sehen und zu interpretieren. § 19 leg. cit. werde von der Behörde als Verbot gelesen. In Wirklichkeit sei diese Bestimmung bei Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nur sinngemäß anzuwenden. Demnach komme es nicht darauf an, ob die Errichtung einer Betriebsanlage verboten sei, sondern ob das Betreiben nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes untersagt sei. Wenn nämlich das Betreiben nicht untersagt sei, dann könne auch eine zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche Umstellung oder Erweiterung auf ein Produkt, das den Umweltschutzbestimmungen und Bedürfnissen entspreche, nicht verboten sein, weil es sich dabei nicht um eine Änderung oder Erweiterung des Betriebes handle, sondern um eine betriebswirtschaftliche Instandsetzungsmaßnahme. Das Betreiben der Betriebsanlage, die bereits bei Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes vorhanden gewesen sei, sei daher nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht verboten. Diese Differenzierung gebiete der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation, "es wäre gleichheitsrechtlich bedenklich". Das Betreiben einer Altanlage - wie ausgeführt - sei nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes nicht verboten und die Änderung solle ja auch die weitere Nutzung der Betriebsanlage ermöglichen. Würde die Differenzierung so weit gehen, daß im Falle eines zulässigen, bereits bestehenden Altbestandes nicht einmal jene Veränderungen zulässig wären, die zur weiteren Gewährleistung der Nutzung im bisherigen Umfang erforderlich seien, bedürfe es keines Nachweises, daß das Betreiben einer Tankstelle ohne Möglichkeit des Anbietens bleifreien Benzins praktisch wirtschaftlich ausgeschlossen sei. Daraus, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aus unrichtigen rechtlichen Erwägungen bestätigt habe, ergebe sich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 darf die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist.
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Aus der sich so darstellenden Gesetzeslage folgt aber, daß auch im Falle einer einem Genehmigungsverfahren im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1973 zu unterziehenden Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage seitens der erkennenden Behörde auf die Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 Bedacht zu nehmen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0261).
Gemäß § 1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl. 8000-0, gilt als Raumordnung die vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse, insbesondere zur Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und des Bodens, sowie vor Verkehrsunfallsgefahren.
Nach § 19 Abs. 1 leg. cit. (i.d.F. LGBl. 8000-5) gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland. Nach Abs. 2 sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für Flächen, die für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für Grüngürtel, für Schutzhäuser, für im Grünland erhaltenswerte Bauten, für Materialgewinnungsstätten und dazugehörige Deponien, für Gärtnereien und Kleingärten, für Sportstätten, für Friedhöfe und Parkanlagen, für Campingplätze für Müllablagerungsplätze und Lagerplätze aller Art bestimmt sind, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen. Alle Flächen des Grünlandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, nicht familieneigenen Wohnbedürfnissen der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen und nicht Ödland sind, müssen im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden. Nach Abs. 4 dürfen im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur vorgesehen werden, wenn sie für eine Nutzung nach Abs. 2 erforderlich sind.
Insbesondere auch unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 1 Z. 1 NÖ ROG 1976 stellen sich aber im Sinne der diesbezüglich nicht als rechtswidrig zu erkennenden Annahme der belangten Behörde die Anordnungen des § 19 Abs. 2 und 4 GewO 1973 in Ansehung des vom Änderungsantrag erfaßten Vorhabens der Beschwerdeführerin als Verbot dar, die im Sinne der oben dargestellten Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 einer nach § 81 Abs. 1 leg. cit. zu beurteilenden Genehmigung durch die Gewerbebehörde entgegenstehen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auch den von der Beschwerde ins Treffen geführten wirtschaftlichen Überlegungen keine im Gesetz begründete Relevanz zukommt. Daß aber etwa ein Sachverhalt vorliege, der im Hinblick auf die im § 81 Abs. 2 GewO 1973 angeführten Fälle eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 nicht gegeben erscheinen ließe, wurde - abgesehen davon, daß Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides ein Genehmigungsantrag der Beschwerdeführerin nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 ist - im Sinne der hiefür maßgeblichen Tatbestandselemente in der Beschwerde nicht geltend gemacht, und es ergeben sich hiefür auch keine Anhaltspunkte aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. hiezu insbesondere auch sinngemäß die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0194).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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