VwGH 90/04/0115

VwGH90/04/011530.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 1989, Zl. Ge-40.324/3-1989/Pan/Lb, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

AMGSV 1983 §16;
AMGSV 1983 §18;
ASchG 1972 §31 Abs2 litg;
GewO 1973 §368 Z17;
MaschinenschutzvorrichtungsV §10 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
AMGSV 1983 §16;
AMGSV 1983 §18;
ASchG 1972 §31 Abs2 litg;
GewO 1973 §368 Z17;
MaschinenschutzvorrichtungsV §10 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung "nach § 10 Abs. 1 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 219/1983, i. V.m. § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 218/1983" schuldig erkannt und hiefür über ihn gemäß § 31 Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt.

Einer seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 22. Dezember 1989 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i. V.m. § 24 VStG 1950 und § 10 Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung" keine Folge und bestätigte das erstbehördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, "daß die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung mit BGBl. Nr. 43/1961 und das Arbeitnehmerschutzgesetz mit BGBl. Nr. 234/1972" zu zitieren sei "und die Strafnorm § 368 Z. 17 GewO 1973" zu lauten habe. Zur Begründung wurde abschließend ausgeführt, auf Grund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage sei die Berufung als unbegründet abzuweisen und das erstbehördliche Straferkenntnis mit der durchgeführten Ergänzung zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu u. a. unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, gemäß § 31 Abs. 1 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz mache sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften der auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandle. Die Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, gegen deren § 10 Abs. 1 der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde verstoßen haben solle, sei auf Grund des § 71 GewO 1973 erlassenen worden. Die Bestrafung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nach § 10 Abs. 1 der genannten Verordnung erfolge schon deshalb zu Unrecht, weil es sich bei dieser Verordnung nicht um eine Regelung handle, die auf der Grundlage des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassen worden sei. Darüber hinaus bestimme § 14 der genannten Verordnung ausdrücklich, daß Übertretungen gemäß § 367 Z. 23 und 24 GewO 1973 zu ahnden seien. Auch aus diesem Grund sei § 31 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz für seine Bestrafung unanwendbar.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 19. Jänner 1961 über Maschinen, die nur mit Schutzvorrichtungen in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen (Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung), BGBl. Nr. 43, erlassen auf Grund des § 38 d GewO (1859) und des Art. IV zweiter Absatz des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung in der Fassung des § 1 des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1960, BGBl. Nr. 224, dürfen Gewerbeinhaber und land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die nachstehend angeführten Maschinen nur dann in den inländischen Verkehr bringen, wenn sie hinsichtlich der Schutzvorrichtungen oder anderer Maßnahmen zum Schutz für Leben oder Gesundheit der Benützer den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Nach Abs. 2 ist unter dem Begriff "in den inländischen Verkehr bringen" im Sinne dieser Verordnung jede Abgabe der im Abs. 1 genannten Maschinen ohne Rücksicht auf den Erzeugungsort der Maschinen, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich die Abgabe gründet und ohne Rücksicht darauf, ob dadurch Eigentum übertragen wird oder nicht, zu verstehen.

Im § 10 Abs. 1 werden Bestimmungen über die Einrichtung von Kreissägen getroffen.

Gemäß § 63 der zitierten Verordnung werden Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.

Im § 375 Abs. 1 Z. 54 GewO 1973 wird u.a. normiert, daß bis zur Erlassung der im § 71 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehenen Verordnung die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, als Bundesgesetz in Geltung bleibt.

In den §§ 16 und 18 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. März 1983 über allgemeine Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art bei Maschinen und Geräten (Allgemeine Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung - AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983 i. d.F. BGBl. Nr. 667/1987, - erlassen auf Grund des § 71 GewO 1973 - werden Anordnungen über das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten von Vorschriften der im § 375 Abs. 1 GewO 1973 unter Z. 54 angeführten Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung getroffen.

Gemäß § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den auf Grund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 368 Z. 17 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

Gemäß § 44 a lit. b VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten und gemäß lit. c die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde in diesbezüglicher Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides auf § 368 Z. 17 GewO 1973 unter vorangehender Zitierung des § 10 Abs. 1 Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, und des § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, bezogen und somit - unabhängig von der Frage des materiellen und zeitlichen Geltungsbereiches des § 10 Abs. 1 der auf Grund der Bestimmung des § 375 Z. 54 GewO 1973 als Gesetz in Kraft getretenen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961 -, zugleich aber neben der Strafnorm des § 368 Z. 17 GewO 1973 auch die in diesem Zusammenhang nach den obigen Darlegungen nicht in Betracht kommende Bestimmung des § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, zitiert.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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