VwGH 90/04/0042

VwGH90/04/004227.3.1990

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 8. November 1989, Zl. IIa-22.165/1, betreffend Untersagung eines angemeldeten Gewerbes

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 12. Februar 1990 (eingelangt am 13. Februar 1990) legte der Landeshauptmann von Tirol den Antrag des Beschwerdeführers "auf Gewährung der Verfahrenshilfe und die Beschwerde desselben betreffend Untersagung der Gewerbeausübung" unter Anschluß der Verwaltungsakten vor.

Hieraus ergibt sich folgendes:

Am 15. Jänner 1990 richtete der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz ein Schreiben folgenden Inhaltes:

"Betreff: 1. Beschwerde gegen die Entscheidung der BH-Schwaz bezüglich Gewerbeanmeldung an den Verwaltungsgerichtshof.

2. Bitte um Gewährung einer Verfahrenshilfe.

Ich bitte Sie höflichst, bezüglich der Gewerbeanmeldung den Verwaltungsgerichtshof entscheiden zu lassen und bitte den Verwaltungsgerichtshof, mir einen Verteidiger beizugeben."

Dieser Schriftsatz, der laut Poststempel auf dem Eingabenkuvert am 18. Jänner 1990 zur Post gegeben wurde, langte laut Eingangsstampiglie am 19. Jänner 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ein. Diese legte die vorbezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Februar 1990 dem Amt der Tiroler Landesregierung vor, bei dem es laut Eingangsvermerk am 8. Februar 1990 einlangte.

Der auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers im Instanzenzug ergangene (den erstbehördlichen Bescheid bestätigende) Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. November 1989, mit dem festgestellt wurde, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des vom Beschwerdeführer am 21. April 1989 angemeldeten Gewerbes "Vermittlung des Verkaufes von Waren in fremdem Namen zwischen Unternehmen, die zum Verkauf dieser Waren befugt sind, und Privatpersonen unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis oder an eine Konzession gebundenen Tätigkeit" nicht vorlägen, und daß die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt werde, wurde dem Beschwerdeführer nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 5. Dezember 1989 zugestellt.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde - als welche in Ansehung des letztinstanzlich ergangenen angefochtenen Bescheides (abgesehen von dem gleichzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrag) auch die in Rede stehende Eingabe des Beschwerdeführers anzusehen ist - beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen und beginnt nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Beschwerde und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Wird daher eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde nicht direkt bei diesem, sondern bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens oder sonstigen Stellen eingebracht, so ist die Beschwerdefrist versäumt, wenn die Beschwerde erst nach deren Ablauf beim Verwaltungsgerichtshof einlangt. Da gemäß § 33 Abs. 3 AVG 1950 die Tage des Postenlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden können, ist die Frist allerdings gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle noch innerhalb offener Frist zur Post gibt (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 14. Juni 1988, Zl. 88/04/0107, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Ausgehend von dieser Rechtslage stehen die dargestellten Sachverhaltsumstände der Annahme der Rechtzeitigkeit der Beschwerde entgegen, weil im Hinblick auf die erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides am 5. Dezember 1989 die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 16. Jänner 1990 endete, die vorliegende Beschwerde aber erst nach diesem Zeitpunkt zur Post gegeben wurde, weshalb auch dem nach diesem Zeitpunkt erfolgten Weiterleitungsvorgang an den Verwaltungsgerichtshof keine rechtliche Relevanz zukommt.

Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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