VwGH 90/04/0041

VwGH90/04/004119.6.1990

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 4. Dezember 1989, Zl. Ge-43.183/2-1989, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973

Normen

AVG §56;
GewO 1973 §333;
GewO 1973 §366 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;
AVG §56;
GewO 1973 §333;
GewO 1973 §366 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juli 1989 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe vom 1. Jänner 1989 bis 8. Mai 1989 im Standort X, A-Straße 9, im Rahmen seines Mietwagen- und Taxigewerbes eine gewerbliche Betriebsanlage - und zwar einen Einstell- und Abstellplatz für Kraftfahrzeuge (Omnibusse und Pkw) -, die geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit §§ 74 ff GewO 1973 verletzt. Gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstraße 24 Stunden) verhängt. (Punkt 2 des Schuldspruches; Punkt 1 ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Dezember 1989 wurde die Berufung abgewiesen und das erstbehördliche Straferkenntnis in seinem Punkt 2 vollinhaltlich bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1989 hingewiesen, mit welchem der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 12 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 GewO 1973 schuldig erkannt worden war, weil er nach Verlegung der Betriebe seiner konzessionierten Gewerbe zumindest vom 1. Jänner 1989 bis zum 8. Mai 1989 das Mietwagengewerbe mit drei Omnibussen, das Taxigewerbe mit zwei Pkw sowie das Mietwagengewerbe mit einem Pkw im neuen Standort X, A-Straße 9, gewerbsmäßig ausgeübt habe, indem er Mietwagen- und Taxifahrten von diesem Standort aus durchgeführt habe, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung gemäß § 49 Abs. 2 GewO 1973 erlangt zu haben. Bereits mit diesem Bescheid sei rechtskräftig festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer das Mietwagengewerbe und das Taxigewerbe im zitierten Zeitraum im Standort X, A-Straße 9, ausgeübt habe. Gegen diesen Bescheid sei ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Er stelle somit eine Grundlage für die Beurteilung des Betriebes der Abstellfläche für die der Ausübung des Gewerbes dienenden Kraftfahrzeuge dar. Werden nämlich auf einer Fläche diejenigen Kraftfahrzeuge, die der Gewerbeausübung dienen, geparkt, abgestellt, gereinigt usw. - diese Verwendung gebe der Berufungswerber in seinen Rechtfertigungen zu - so sei diese Fläche ohne jeglichen Zweifel als genehmigungspflichtige Betriebsanlage anzusehen, da sie zumindest durch Zu- und Abfahren der Fahrzeuge jedenfalls geeignet sei, Belästigungen der Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterungen herbeizuführen. Ausdrücklich hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang, daß eine konkrete Gefährdung oder Belästigung für diese Qualifikation als genehmigungspflichtige Betriebsanlage nicht vorliegen müsse, sondern lediglich die abstrakte Möglichkeit - wie oben aufgezeigt - vorzuliegen habe. Es sei daher für die Beurteilung des Vorliegens der strafbaren Handlung die namentliche Nennung von Nachbarn, welche als Beschwerdeführer auftreten, nicht erforderlich. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren betreffend den unbefugten Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage sei des weiteren nicht von entscheidender Bedeutung, welche Flächenwidmung das gegenständliche Grundstück aufweise. Der Berufungswerber führe richtig aus, daß grundsätzlich die Gewerbebehörde nicht vollziehendes Organ der Flächenwidmungsvorschriften sei, diese jedoch im Zuge von Genehmigungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen seien. Zu der vom Beschwerdeführer angesprochenen Auskunft der Gemeinde auf Zulässigkeit des Abstellplatzes im Wohngebiet sei festzustellen, daß dies im Sinne des vom Beschwerdeführer selbst zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes einen Schuldausschließungsgrund nicht darstellen könne, da die Gemeinde für die Frage der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht als zuständiges behördliches Organ angesehen werden könne. Vielmehr sei einem Gewerbetreibenden die Kenntnis der gewerberechtlichen Vorschriften zuzumuten bzw. hätte sich dieser bei Unklarheiten bei der zuständigen Gewerbebehörde I. Instanz, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu erkundigen. Zum Vorwurf der mangelnden Bestimmtheit des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei im Hinblick auf Punkt 2. des Spruches - nur dieser werde vom gegenständlichen Berufungsbescheid erfaßt - auszuführen, daß nach Überprüfung eine mangelnde Bestimmtheit im Sinne des § 44a VStG 1950 nicht festzustellen und somit eine Ergänzung bzw. Konkretisierung nicht erforderlich gewesen sei. Diesbezüglich sei für die Beurteilung des unbefugten Betriebes der Betriebsanlage insbesondere auch auf die Ausführungen im Berufungsbescheid vom 6. November 1989 zu verweisen. Bereits hier sei rechtskräftig festgestellt worden, daß das Gewerbe zumindest vom 1. Jänner 1989 bis zum 8. Mai 1989 im Standort A-Straße 9 ausgeübt worden sei. Im Hinblick auf die Frage der Strafbemessung sei einerseits festzustellen, daß die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis die gemäß § 19 VStG 1950 zu berücksichtigenden Umstände ausreichend erhoben, gewürdigt und begründet bei der Bemessung der Strafe herangezogen habe. Der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen dagegen nicht erhoben. Als Ergebnis des Verfahrens sei festzuhalten, daß die verhängte Strafe zutreffend festgesetzt worden sei. Dies sowohl im Zusammenhang mit der mit der Tat verbundenen Gefährdung der Nachbarinteressen, als auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit als Milderungsgrund. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut Aussage des Beschwerdeführers monatliches Nettoeinkommen ca. S 15.000,--, für Gattin und drei Kinder sorgepflichtig, 1/2 Anteil an Einfamilienhaus, Verbindlichkeiten S 600.000,--) seien ausreichend erhoben und der Bemessung der Strafe zugrundegelegt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem auf § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 gestützten Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden.

Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die belangte Behörde habe es in Verletzung der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 unterlassen, im Spruch konkrete Tathandlungen darzustellen, durch die der Beschwerdeführer das Mietwagen- und Taxigewerbe in einer die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage begründenden Weise ausgeübt haben solle. Daß angeblich ein Einstell- sowie Abstellplatz für Kraftfahrzeuge betrieben worden sei, umschreibe lediglich eine örtlich gebundene Einrichtung. Eine allfällige konkrete Tathandlung sei daraus nicht abzuleiten. Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses fehle auch jeder Hinweis auf die Anzahl der angeblich ein- bzw. abgestellten Kraftfahrzeuge. Nicht zuletzt hätten die angeblich betriebenen Fahrzeuge bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung konkret, beispielsweise mit polizeilichen Kennzeichen, genannt werden müssen, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. All dies habe die belangte Behörde unterlassen, womit dem strengen Bestimmtheitsgebot des § 44a lit. a VStG 1950 nicht Genüge getan worden sei.

Aktenkundig sei, daß seitens der Marktgemeinde X auf Grund des Erlasses des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Juli 1987 eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer benützten Abstellplätze erfolgt sei. Diese habe ergeben, daß die Verwendung von Abstellplätzen und Garagen für die vom Beschwerdeführer verwendeten Kraftfahrzeuge im reinen Wohngebiet zulässig sei. Die Erklärung der Marktgemeinde X widerspreche evident dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Nach ständiger Rechtsprechung könne eine unrichtige Auskunft, insbesondere eines zuständigen behördlichen Organs, einen Schuldausschließungsgrund darstellen. Auf Grund des angeführten Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde X, auf den der Beschwerdeführer habe vertrauen dürfen, wäre von einem Schuldausschließungsgrund zu seinen Gunsten auszugehen gewesen. Dessen Vorliegen habe die Möglichkeit einer Strafbarkeit beseitigt.

Die Ausführungen der belangten Behörde zur Strafbemessung seien ebenfalls nicht hinreichend. Die belangte Behörde sei diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die aufgezeigten persönlichen Verhältnisse wären mit den geschützten Rechtsgütern abzuwägen gewesen. Auffassungen in allgemein gehaltener Form zur Strafbemessung widersprächen der Begründungspflicht nach § 19 Abs. 2 VStG 1950 und führten zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Nicht zuletzt hätte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen annehmen dürfen. Auch Berufungsbescheide dürften regelmäßig erst nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erlassen werden. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Erkenntnis zur Beweisrüge in der Berufung vom 31. August 1989 überhaupt nicht Stellung genommen, obwohl der Sachverhalt in den in der Berufung aufgezeigten Punkten klärungsbedürftig erschienen sei. Dies inbesondere im Hinblick darauf, daß auch bei den Ungehorsamsdelikten - wie § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 - die Behörde zur amtswegigen Feststellung des objektiven Tatbestandes verpflichtet sei, welcher Verpflichtung im vorliegenden Fall nicht nachgekommen worden sei, was die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge habe.

Nach der Rechtsprechung bedürfe ein Bescheid, der unter anderem die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfasse, hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und sei daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt seien, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG behaftet. Wie die Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, sei in der Bescheidbegründung darzustellen. Das Recht auf freie Beweiswürdigung enthebe die Behörde weder der Ermittlungs- noch der Begründungspflicht. Die Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergebe, daß die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis ihrer Begründungspflicht im Hinblick auf die Beweiswürdigung in keiner Weise nachgekommen sei. In der Berufung vom 31. August 1989 seien die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde im Zuge der Beweiswürdigung bekämpft worden. Im wesentlichen sei darauf hingewiesen worden, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis darauf beruhe, daß von einer namentlich nicht genannten "Nachbarin" Aufzeichnungen über Ab- und Zufahrten geführt und der Behörde übergeben worden seien, deren Wahrheitsgehalt vom Beschwerdeführer bestritten worden sei. Wie bereits angeführt, enthalte der angefochtene Bescheid keine Feststellungen über die Anzahl der angeblich vom Beschwerdeführer konsenslos betriebenen Fahrzeuge. Des weiteren seien die Fahrzeuge im Detail nicht beschrieben. Zur korrekten Beurteilung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung bedürfe der Sachverhalt in diesen wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Im übrigen lasse der angefochtene Bescheid gar nicht erkennen, was die belangte Behörde als Sachverhaltsfeststellung, rechtliche Beurteilung oder als sonstige erläuternde Bemerkungen ansehe. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde leide auch an erheblichen Begründungsmängeln. Bei deren Nichtvorliegen hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis kommen müssen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973, in der nach der festgestellten Tatzeit maßgebenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

§ 44a lit. a VStG 1950 bestimmt, daß der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F.

Nr. 11.894/A).

§ 44a lit. a VStG 1950 enthält somit kein "strenges Bestimmtheitsgebot" in einem abstrakten Sinn, sondern verlangt für die Tatumschreibung eine solche Bestimmtheit, daß den angeführten Rechtsschutzüberlegungen Rechnung getragen ist.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Spruch des im Verwaltungsrechtszug bestätigten Straferkenntnisses, daß dem Beschwerdeführer der genehmigungslose Betrieb einer - den Kriterien der Eignung zu Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 entsprechenden - gewerblichen Betriebsanlage zur Ausübung des Mietwagen- und des Taxigewerbes im bezeichneten Standort zur Last gelegt wurde, wobei dieser Betrieb der Art nach dahin näher konkretisiert wurde, daß Kraftfahrzeuge (Omnibusse und Pkw) ein- und abgestellt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwiefern im vorliegenden Fall im Hinblick auf die der Regelung des § 44a lit. a VStG 1950 entsprechenden Rechtsschutzüberlegungen eine weitergehende Konkretisierung erforderlich gewesen wäre. Mit den Worten "Einstell- und Abstellplatz für Kraftfahrzeuge" wurde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht nur eine örtlich gebundene Einrichtung umschrieben, sondern vor allem auch das Tatverhalten des Ein- und Abstellens erfaßt. Um die Frage der Unterstellung der als erwiesen angenommenen Tat unter den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 beurteilen und um solcherart auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten zu können und um ferner die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen, bedurfte es weder eines Hinweises auf die Anzahl der ein- und abgestellten Fahrzeuge, geschweige denn der Angabe der polizeilichen Kennzeichen. Mit seinen Ausführungen zur Bestimmung des § 44a lit. a VStG 1950 vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Der Beschwerdeführer wandte sich in der gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz erhobenen Berufung dagegen, daß sich die Erstbehörde im wesentlichen darauf gestützt habe, daß "von einer Nachbarin" zeitweise Aufzeichnungen über Ab- und Zufahrten der im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendeten Fahrzeuge zur Liegenschaft A-Straße 9 geführt und der Behörde übergeben worden seien; die "Nachbarin" sei im angefochtenen Straferkenntnis nicht näher genannt; da keine konkreten Zeugenangaben vorlägen, seien die im Akt erliegenden Aufzeichnungen, deren Wahrheitsgehalt bestritten werde, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes unbeachtlich, zumal es sich um Urkunden mit unbekanntem Aussteller handle. Wenn der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde auf sein Berufungsvorbringen verweist, ist dem entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde auch von der im erstbehördlichen Straferkenntnis entsprechend der Aktenlage dargestellten Verantwortung des Beschwerdeführers ausgehen durfte, derzufolge, wie in der Niederschrift vom 8. Mai 1989 angegeben, seit nunmehr über 16 Jahren mit den Fahrzeugen des Beschwerdeführers zur Liegenschaft A-Straße 9 zu- und abgefahren werde und daß diese Fahrzeuge dort abgestellt und eingestellt würden. Die belangte Behörde durfte nach der Aktenlage weiters davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer zum Zwecke der Erstattung einer Anzeige gegen ihn geführten Aufzeichnungen insbesondere kein etwa auf das Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 45 Abs. 1 lit. a oder lit. b VStG 1950 hinweisenden Sachverhaltsvorbringen entgegengesetzt hatte. Solcherart war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das erstbehördliche Straferkenntnis in Ansehung der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes bestätigte und wenn sie sich in diesem Zusammenhang somit einerseits auf die Aufzeichnungen als im Sinne des § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) geeignete und zweckdienliche Beweismittel und andererseits auf das vom Beschwerdeführer selbst erstattete Vorbringen stützte und ausgehend davon das im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses angeführte Tatverhalten als erwiesen annahm.

Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Frage des Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes die Auffassung vertrat, daß die Frage, ob es sich um einen gewerberechtlich genehmigungspflichtigen und ohne Genehmigung somit gewerberechtlich unzulässigen Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage handelt, von der Frage nach der sich aus dem Flächenwidmungsplan ergebenden Rechtslage zu unterscheiden sei und daß in gewerberechtlicher Hinsicht nur die Auskunft der für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde von Relevanz hätte sein können.

Nach § 19 VStG 1950 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im Grunde des § 19 Abs. 2 VStG 1950 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer rügt nicht etwa, daß seine persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG 1950 nicht hinreichend festgestellt worden wären. Er meint allerdings, daß auf die für die geschützten Rechtsgüter maßgebenden Kriterien nicht Bedacht genommen worden wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß sich bereits aus dem Schuldspruch eine Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen in der Form einer Eignung zur Belästigung der Nachbarn ergibt, ferner ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer in Ansehung dieses Kriteriums der Eignung zur Belästigung, ein über eine bloße Sorglosigkeit hinausgehendes Verschulden zur Last gelegt wurde, und daß schließlich dem Schuldspruch eine Bezugnahme auf den Unrechts- und Schuldgehalt im Hinblick auf die mit dem Zeitraum vom 1. Jänner 1989 bis zum 8. Mai 1989 festgestellte Tatzeit innewohnt. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Geldstrafe innerhalb des bis S 50.000,-- reichenden Strafrahmens nach § 366 Abs. 1 GewO 1973 mit S 1.000,-- festlegte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 206/1989.

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