VwGH 90/03/0158

VwGH90/03/015819.9.1990

N gegen Kärntner Landesregierung vom 10. Mai 1990, Zl. 8V-784/4/90, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen 1. nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und 2. nach § 4 Abs. 5 leg. cit. bestraft, weil er am 16. März 1988 um 10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einer bestimmten Örtlichkeit gelenkt und es, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen habe, 1. sofort anzuhalten und

2. die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Berührung seines Fahrzeuges mit dem des Unfallgegners wahrgenommen zu haben. Er wirft der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, daß sie seinem Antrag auf Einholung eines ohrenärztlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis für eine bei ihm vorliegende Schwerhörigkeit nicht entsprochen habe. Ferner seien die unfallskausalen Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners nur unzureichend und das Unfallgeschehen unrichtig festgestellt worden, weshalb auch das Gutachten des Amtssachverständigen, wonach es bei der Kollision zu einem für den Lenker feststellbaren leichten Ruck gekommen sei, nicht vom tatsächlichen Sachverhalt ausgehe.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde ihre von ihm bestrittenen Feststellungen über die subjektive Tatseite darauf stützte, daß der Beschwerdeführer selbst bei der Sachverhaltsaufnahme durch die Gendarmerie angegeben hatte, daß sich die beiden Fahrzeuge berührt hätten. Wenn die belangte Behörde daraus ableitete, daß er die Berührung bemerkt habe, kann ihr im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden nachprüfenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht entgegengetreten werden, entsprechen doch nach der allgemeinen Erfahrung kurz nach der Tat gemachte Angaben eher der Wahrheit als ein späteres Leugnen des dann rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten (vgl. neben anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989, Zlen. 88/02/0215, 0216). Bei dieser Sachlage bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung zur Einholung des vom Beschwerdeführer beantragten ohrenärztlichen Sachverständigengutachtens. Auch das dem angefochtenen Bescheid anhaftende Feststellungsmängel betreffende Beschwerdevorbringen geht ins Leere:

Hatte der Beschwerdeführer die Berührung der beiden Fahrzeuge bemerkt, dann ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die für die Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in subjektiver Hinsicht erforderliche Voraussetzung des Wissens vom Eintritt eines Sachschadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/03/0084), als gegeben erachtete.

Auf die Rechtsrüge kann nicht eingegangen werden, weil sie nicht von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ausgeht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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