Normen
AVG §37;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;
AVG §37;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Beamter des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Verkehrsabteilung, erstattete am 6. Februar 1988 die Anzeige, der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws sei am 5. Jänner 1988 um 12,44 Uhr auf der Südautobahn (A 2) im Gemeindegebiet St. Magdalena, Bezirk Hartberg, Baukm 125,480 mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h gefahren, obwohl für diesen Bereich der Autobahn eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig und dies durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem bestimmten Verkehrsradargerät festgestellt worden. Das Gerät sei in eine Kabine eingebaut und arbeite vollautomatisch. Die Aufstellung sei vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geprüft. Ein Anhaltekommando sei für solche Messungen nicht vorgesehen. Das Radargerät sei laut Bedienungsvorschrift durch einen bestimmt genannten Beamten eingebaut worden. Ein Radarfoto wurde vorgelegt.
Gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg wegen der Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO erlassene Strafverfügung vom 29. März 1988 erhob der Beschwerdeführer (durch seinen anwaltlichen Vertreter) rechtzeitig Einspruch.
Nach einer Fristerstreckung verantwortete sich der Beschwerdeführer schriftlich am 15. September 1988, auf Grund seiner Erinnerung könne er ausschließen, die ihm vorgeworfene Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit begangen zu haben. Das Meßergebnis müsse unrichtig sein. Er könne aber einen Grund hiefür nicht angeben. Es mögen daher die Fragen,
1) welcher Winkel zwischen der Antenne und der Fahrbahnachse bestehe, 2) in welcher Höhe - vom Straßenniveau aus gesehen - sich die Antenne befinde, 3) ob sich im Zeitpunkt der Messung in unmittelbarer Nähe des Gerätes reflektierende Gegenstände, wie etwa Werbetafeln mit reflektierenden Plakaten, etc. befunden hätten, 4) wie viele Verkehrsteilnehmer am Vorfallstag beanstandet und wie viele gegen das Ergebnis Einspruch erhoben hätten, beantwortet werden.
Der Meldungsleger deponierte am 12. Dezember 1988 als Zeuge, er erhebe die in der Anzeige enthaltenen Angaben zu seiner Zeugenausssage. Er sei lediglich der Verfasser der Anzeige. Alle technischen Unterlagen lägen beim Landesgendarmeriekommando für Steiermark, Sonderdienstgruppe. Diese legte den Eichschein für das am Tattag verwendete Gerät (Nacheichfrist 31. Dezember 1988), mehrere Radarfotos betreffend den Vorfall und eine Stellungnahme vom 30. Dezember 1988 vor, wonach nach einer rechnerischen Computerauswertung (Fotos des Fahrzeuges in verschiedenen Entfernungen) festgestellt worden sei, daß die gefahrene Geschwindigkeit von 156 km/h richtig sei. Die gesamte Radaranlage sowie die Aufstellung derselben seien vom Bundesamt für Eich- und Vermessungsamt genehmigt worden. Am Tattag seien 43 Anzeigen erfolgt, wobei sonst kein Lenker Einspruch erhoben habe.
Der Beschwerdeführer äußerte nach Gewährung des Parteiengehörs in einer schriftlichen Stellungnahme insbesondere, es seien die ersten drei Fragen nicht beantwortet worden, weshalb die Aufsteller der mobilen Anlage als Zeugen vernommen werden mögen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 19. April 1989 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt. In der Begründung heißt es, das Radargerät befinde sich in einer Kabine und arbeite vollautomatisch. Die Kabine sei vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geprüft worden. Es wurde vor allem auf die Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos vom 30. Dezember 1988 verwiesen. Die Einwände des Beschwerdeführers seien damit entkräftet. Die noch offenen Anträge seien nicht zielführend.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. März 1990 wurde die Berufung abgewiesen. Eine Radarmessung stelle ein taugliches Mittel zur Feststellung einer eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Einem damit betrauten Beamten sei auf Grund seiner Schulung die richtige Verwendung dieses Gerätes zuzumuten. Mit seinem Vorbringen in Hinsicht auf einen unterlaufenen Meßfehler würden vom Beschwerdeführer lediglich Vermutungen aufgestellt, ohne daß er Bestimmtes vorzubringen vermöge. Seine rein abstrakten Behauptungen hätte keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes auszulösen vermocht, weil es nicht um die "denkbare" oder "mögliche" Fehlerhaftigkeit gehe, sondern um eine tatsächliche. Es gehe auch nicht um mögliche oder denkbare Irrtümer eines Beamten, sondern um tatsächlich unterlaufene. Es seien keine bestimmten Tatsachen hervorgekommen, daß Fehler unterlaufen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/02/0155) stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Radarmessung durch ein in einer feststehenden Kabine befindliches (geeichtes) Radargerät. Diese Anlage wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen genehmigt, wie sich dies aus der insoweit unbestritten gebliebenen Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 30. Dezember 1988 ergibt. Das jeweils verwendete Radargerät wird nur in die feststehende Kabine hineingestellt und an den fix vorgesehenen Stellen angeschlossen. Daß dies nach der Bedienungsvorschrift durch einen geschulten Beamten erfolgte, zeigt sich schon aus der Anzeige. Auf Grund aller dieser Umstände bedurfte es daher nicht eines näheren Eingehens auf die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen 1) bis 3), zumal der Beschwerdeführer keinen einzigen konkreten Hinweis auf einen Meßfehler aufzuzeigen vermochte, es sich vielmehr bei seiner ganzen Antragstellung um die Aufnahme (unzulässiger) Erkundungsbeweise handelte. Im übrigen zeigt auch der Bericht des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 30. Dezember 1988, daß auch eine rechnerische Computerauswertung die Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeit ergeben habe. Ebenso besteht auf Grund der vorhandenen Radarfotos kein Anhaltspunkt für das Vorhandensein von die Messung beeinflussenden Gegenständen. Weiters spricht auch die Tatsache, daß sonst keiner der am Tattag beanstandeten zahlreichen anderen Lenker Einwände erhob, nicht für die Behauptung des Beschwerdeführers. Seine hypothetischen, nicht entsprechend fachlich untermauerten Behauptungen vermochten keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung auf unbestimmte Meßfehler auszulösen, wie dies bereits von der belangten Behörde aufgezeigt wurde (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987).
Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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