Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VStG §25;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VStG §25;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil sie am 29. Juli 1989 um
15.30 Uhr in Seefeld einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf dem Schotterplatz vor der Wildmoosalm gelenkt und dabei einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an der Beifahrertür beschädigt und es unterlassen habe, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Vernehmung zweier im Ausland lebender Zeugen rügt, muß ihrem Vorbringen schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil sie die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensverstoßes nicht durch Angabe der durch die Vernehmung der Zeugen unter Beweis zu stellenden Tatsachen dargetan hat (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1987, Zlen. 87/03/0128, AW 87/03/0020).
Auch der Vorwurf, der Zeuge XY sei nicht dazu befragt worden, ob die Beschwerdeführerin bereits so rechtzeitig vor
15.30 Uhr sein Lokal verlassen habe, daß es überhaupt möglich gewesen sei, um 15.30 Uhr bereits am Parkplatz vor der Wildmoosalm zu sein, entbehrt der Berechtigung. Abgesehen davon, daß der angeführte Zeuge in seiner Vernehmung angegeben hat, er habe "natürlich nicht genau auf die Uhr geblickt", was von vornherein die Verläßlichkeit allfälliger Zeitangaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen geeignet gewesen wäre, bestand für die belangte Behörde mangels eines entsprechenden konkreten Tatsachenvorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem auf die Vernehmung dieses Zeugen gerichteten Beweisantrag keine Veranlassung zu der von der Beschwerdeführerin nunmehr vermißten Fragestellung.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde richten sich gegen die die Täterschaft der Beschwerdeführerin betreffende Beweiswürdigung. Diese hält jedoch auf dem Boden der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Kontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) der Überprüfung stand: Mag auch der Zeuge ZZ den Anstoß selbst nicht optisch wahrgenommen haben und mag auch eine "zwingende" Beweisführung laut dem von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegten Privatgutachten ohne Durchführung einer spektralanalytischen Untersuchung der Abriebspuren nicht möglich sein, so durfte die belangte Behörde aufgrund der Aussage des genannten Zeugen, er habe das Anstoßgeräusch gehört und gesehen, wie eine Dame mit einem PKW (dessen Beschreibung hinsichtlich der Farbe und des Kennzeichens auf den der Beschwerdeführerin zutrifft) "große Probleme beim Ausparken" habe, im Zusammenhang mit dem Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen, wonach unter Berücksichtigung aller Beschädigungsspuren gesagt werden könne, daß der Streifschaden am anderen Fahrzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin erfolgt sei, doch von der Schadenszufügung durch den von der Beschwerdeführerin gelenkten PKW ausgehen.
Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen, weil dieser eine Regel für jene Fälle ist, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte, was jedoch im Beschwerdefall in Hinsicht auf die durchaus schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zutrifft (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1989, Zlen. 88/03/0116, 0117).
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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