VwGH 90/03/0041

VwGH90/03/004130.5.1990

N gegen Landeshauptmann von Vorarlberg vom 21. Dezember 1989, Zl. Ib-780-5/89, betreffend Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Normen

BetriebsO 1986 §53 Abs3;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;
BetriebsO 1986 §53 Abs3;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 (Abs. 1) der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 - BO 1986, BGBl. Nr. 163, sowie § 14 Abs. 1 Z. 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes bestraft, weil er, wie am 28. April 1989 um 10.55 Uhr auf einem näher bestimmten Parkplatz festgestellt worden sei, nach Beendigung eines Auftrages als Mietwagenführer eines bestimmten Unternehmens mit einem dem Kennzeichen nach bezeichneten Pkws nicht zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückgefahren sei, sondern auf dem erwähnten Parkplatz geparkt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 3 BO 1986 darf die Aufnahme der Fahrgäste bei Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelephon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen. Gemäß § 56 Abs. 1 leg. cit. sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung nach § 14 Abs. 1 Z. 7 (nunmehr auf Grund der Novelle BGBl. Nr. 125/1987: Z. 6) des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde bekämpft, daß er, bevor er zum Parkplatz gefahren sei, einen Fahrauftrag erledigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß er bei seiner Vernehmung vor der erstinstanzlichen Behörde am 17. Mai 1989 angegeben hat, daß er im Zeitpunkt der Kontrolle als Mietwagenfahrer eines bestimmten Unternehmens im Dienst gewesen sei. Er nehme an, daß er, bevor er zum Parkplatz gefahren sei, einen Auftrag erledigt habe. Wenn die belangte Behörde daraus den nunmehr vom Beschwerdeführer bekämpften Schluß zog, so vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht entgegenzutreten.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe, als sein Fahrzeug auf dem Parkplatz gestanden sei, keine Aktivitäten gesetzt, die darauf schließen ließen, daß er beabsichtige, Fahrgäste aufzunehmen, gehen an der Sache vorbei, weil der Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung des dritten Satzes des § 53 Abs. 3 BO 1986 nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung eine derartige Absicht nicht erfordert.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß es einem Mietwagenfahrer erlaubt sein müsse, sein Fahrzeug nach Beendigung eines Auftrages außerhalb einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers abzustellen, um mit anderen Dienstnehmern betriebsinterne Vorgänge zu besprechen. Wenn die belangte Behörde eine derartige Vorgangsweise als Verstoß gegen das Gebot des § 53 Abs. 3 dritter Satz BO 1986 ansah, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mit seinem Argument, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde bedeuten würde, daß ein Mietwagenfahrer nicht einmal berechtigt wäre, den Mietwagen außerhalb der Betriebsstätte abzustellen, um allfällige "lebensnotwendige Dinge" zu erledigen, ist der Beschwerdeführer auf § 6 VStG 1950 zu verweisen. Das Vorliegen einer unter diese Bestimmung subsumierbaren Situation hat er allerdings im Beschwerdefall nicht geltend gemacht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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