Normen
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §5 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig erkannt. Laut Begründung nahm die belangte Behörde als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe von einem zum Geradeausfahren gekennzeichneten Fahrstreifen aus abrupt und ohne auf Hupzeichen eines Kfz-Lenkers (des Aufforderers) zu achten, der den rechts daneben befindlichen, zum Rechtsabbiegen gekennzeichneten Fahrstreifen benützt habe, auf diesen Fahrstreifen gewechselt und sich vor den vom Aufforderer gelenkten Pkw "hineingezwängt". Dieser sei, "um eine Konktaktnahme zu vermeiden", zu einer Notbremsung gezwungen gewesen, wodurch es zu einem Auffahrunfall zwischen dem Aufforderer und dem hinter ihm befindlichen Mopedlenker gekommen sei, bei dem Sachschaden entstanden sei.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde seien unrichtig. Er bringt aber vor, daß der Schluß, er habe den Unfall, der sich hinter ihm ereignet habe, bemerkt oder bemerken müssen, nicht gerechtfertigt sei. Aus dem Beweisverfahren gehe nicht hervor, daß er einen solchen Verkehrsunfall bemerkt hätte oder habe bemerken müssen. Laut den Aussagen der vernommenen Zeugen hätten diese nur gedacht, daß er den Vorfall bemerkt haben müsse, Gründe oder Indizien hiefür, die in seiner Sphäre liegen müßten, hätten sie aber keine anzuführen vermocht. Die belangte Behörde gehe offensichtlich ganz automatisch davon aus, daß er das Unfallsgeschehen hinter sich bemerkt hätte.
Der Beschwerdeführer macht damit der Sache nach das Vorliegen von Verfahrensmängeln (unvollständige Sachverhaltsermittlung und Begründungsmangel) geltend. Abgesehen davon, daß er die Wesentlichkeit dieser Verfahrensmängel in seiner Beschwerde nicht dartut - er hätte in dieser Hinsicht vorbringen müssen, warum er den Verkehrsunfall hinter ihm nicht habe wahrnehmen können -, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der behaupteten Richtung nicht zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Kfz-Lenker bei und nach riskanten Fahrmanövern - wozu zweifellos ein Fahrstreifenwechsel in der in Rede stehenden Weise zählt - u.a. im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beobachten und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 20. November 1986, Zl. 86/02/0101). Unterläßt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet, sodaß er in diesem Zusammenhang u.a. eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat. Insoferne kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie "ganz automatisch" davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer hätte bei gebotener Aufmerksamkeit das Unfallsgeschehen und die Kausalität seines eigenen Verhaltens hiefür bemerken müssen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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