VwGH 90/02/0081

VwGH90/02/008131.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. September 1989, Zl. VerkR-11.966/3-1989-II/H, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §2 Abs1 Z11;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §2 Abs1 Z11;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. August 1989 um 00.19 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Puchenau ein Herrenfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei mit dem Fahrrad nicht auf der G-Straße, sondern auf einem neben dieser verlaufenden "Arkadenweg" gefahren, somit nicht auf einer öffentlichen Straße (gemeint wohl: nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr). Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die den Angaben des Meldungslegers, er sei mit dem Dienstfahrzeug hinter (und nicht neben) dem Beschwerdeführer auf der G. Straße nachgefahren, gefolgt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm obliegenden beschränkten Beweiswürdigungskontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht zu erkennen, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre, zumal der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 3. Oktober 1989 die Tat eingestanden hatte und erstmals in seiner Berufung den Standpunkt eingenommen hat, er wäre auf einem Gehweg gefahren.

Aber selbst wenn man dieser Version folgen wollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Auch bei einem für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Gehsteig (§ 2 Abs. 1 Z. 10 StVO) oder einem Gehweg (§ 2 Abs. 1 Z. 11 StVO) handelt es sich grundsätzlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, für welche die Straßenverkehrsordnung gemäß ihrem § 1 Abs. 1 erster Satz Geltung hat. Als Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO nämlich auch eine für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche. Daß irgendwelche der allgemeinen Benützung entgegenstehende Beschränkungen bestanden hätten, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Unerheblich ist auch eine allfällige Überbauung (Arkaden), zumal dies einer Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO nicht ihre rechtliche Qualifikation nimmt.

Somit wäre auch nach der Version des Beschwerdeführers von einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO auszugehen. In der Unterlassung von Ermittlungen darüber, ob ein solcher "Arkadengang" überhaupt existiert, kann ein wesentlicher Verfahrensmangel daher nicht gelegen sein.

Was die Strafbemessung anlangt, so hat die belangte Behörde die Einkommenslosigkeit des Beschwerdeführers ohnehin berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im übrigen - auch mit Rücksicht auf die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers - nicht zu erkennen, daß der belangten Behörde bei der Bemessung der im untersten Bereich der Strafdrohung liegenden Geldstrafe ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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