VwGH 90/01/0208

VwGH90/01/020821.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Landeshauptmann von Wien, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 24. September 1990 durch Wegnehmen der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde bezeichnet ausdrücklich den Landeshauptmann von Wien als belangte Behörde. Da die Erlassung des Bescheides erster Instanz über das Recht nach § 1 Asylgesetz dem Landeshauptmann obliege und im Zusammenhang mit der Aushändigung des negativen Feststellungsbescheides dem Beschwerdeführer die Urkunde über sein Recht nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz weggenommen worden sei, sei der bekämpfte Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ebenfalls dem Landeshauptmann zuzurechnen.

Inhaltlich ist der Beschwerde zu entnehmen, daß die beschwerdegegenständlich behauptete Wegnahme der Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 4 Asylgesetz durch OR Dr. X veranlaßt worden sei, der den Feststellungsbescheid (über die Nichtanerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling) für die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gezeichnet habe, und daß die Wegnahme faktisch durch einen Organwalter namens Y erfolgt sei, der auf dem genannten Feststellungsbescheid die Zustellung desselben an den Beschwerdeführer beurkundet habe.

Der genannte, der Beschwerde beigelegte Bescheid vom 10. September 1990, Zl. IV-77002-AF/90, womit gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 796, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, stammt von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien und ist "für den Sicherheitsdirektor" durch "ORat Dr. X, Vorstand" gezeichnet.

Gemäß Art. II Asylgesetz sind bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten Bundesverfassungsgesetzes die Aufgaben, die dem Landeshauptmann nach diesem Bundesgesetz zukommen, von der Sicherheitsdirektion zu besorgen.

Allein schon daraus wird deutlich, daß jenes Verhalten von Organwaltern der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, gegen das sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde wendet, nicht dem Landeshauptmann von Wien zuzurechnen ist.

Eine gegen eine belangte Behörde, der die beschwerdegegenständliche Amtshandlung gar nicht zuzurechnen ist, erhobene Maßnahmenbeschwerde ist aber nach der hg. Judikatur gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. z.B. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 241 Abs. 3).

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