VwGH 90/01/0113

VwGH90/01/011319.9.1990

A gegen Bundesminister für Inneres vom 11. Juni 1990, Zl. 4 282.610/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

Normen

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Dezember 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und stellte (wie schon die Behörde erster Instanz) fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist.

Die belangte Behörde ging dabei von den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren aus, wonach er in der Türkei als Kurde keinerlei Rechte "zu verzeichnen" gehabt hätte. Man habe ihn als Menschen zweiter Klasse behandelt. Er habe seine Muttersprache nicht verwenden dürfen und unter Strafandrohung sei sogar der Besitz kurdischer Musikkassetten verboten gewesen. Auf Grund der in letzter Zeit einwandernden bulgarischen Staatsangehörigen türkischer Nationalität habe sich die Situation der Kurden noch mehr verschlechtert. Diese Menschen würden auf Kosten der Kurden alle nur erdenkliche Unterstützung erhalten.

Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der türkischen Regierung und vom Militär verfolgt worden. Als er sich mit Kollegen in seiner Muttersprache unterhalten habe, sei er vom Militär brutal geschlagen worden und man habe "ihnen" mit einer Freiheitsstrafe gedroht, falls sie sich nochmals kurdisch unterhalten oder Musikkassetten hören würden, schenkte die belangte Behörde mit der Begründung keinen Glauben, es sei den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit beizumessen als späterem Vorbringen.

Rechtlich vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 1 Asylgesetz die Auffassung, es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung der Person des Beschwerdeführers durch die Behörden seines Heimatlandes ergeben. Seine allgemein gehaltenen Angaben bei seiner ersten eingehenden Befragung, wonach die Kurden in der Türkei diskriminiert würden, könnten die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ebensowenig begründen, wie Übergriffe der militärischen Macht, denen grundsätzlich die gesamte Zivilbevölkerung der betreffenden Region ausgesetzt wäre, wenn sie nicht durch in der Person des durch einen derartigen Übergriff Betroffenen gelegene Gründe im Sinne der Konvention motiviert seien. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sei gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz gehört worden und habe der in Aussicht genommenen Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers zugestimmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (AsylG) in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschn. A oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschn. A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne des Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründetet Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der oben zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1989, Zlen. 89/01/0287-0291), der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Jahresbericht von "Amnesty International" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/01/0230) genügt ebensowenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0362).

Der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung gegenüber den in seiner Berufung enthaltenen Steigerungen den Vorzug gegeben hat. Dies ist nach der ständigen hg. Judikatur nicht unschlüssig (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1988, Zl. 86/01/0214 uva). Da sich daraus aber keine individuellen, konkret den Beschwerdeführer betreffenden Verfolgung ergeben und weil sich die äußerlich weitwendige Beschwerde ihrem Inhalt nach darin erschöpft, einzelne Stellen aus dem Jahresbericht von Amnesty International für 1989, aus sieben Berichten der Sektion der Bundesrepublik Deutschland von Amnesty International aus dem Jahr 1990, aus der bundesdeutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verwaltungspraxis sowie weiters aus drei Berichten von Amnesty International betreffend das Jahr 1990 darzustellen (und in diesem Zusammenhang auch auf die Haltung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Aufnahmeantrag der Türkei verweist), die alle (ebenso wie der mit der Eingabe vom 30. August 1990 vorgelegte Zeitungsbericht) im Konkreten nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern ganz andere Personen betreffen, ist im Lichte der oben zitierten hg. Judikatur, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bereits auf Grund des Beschwerdeinhaltes zu erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grund erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 257 Abs. 6 referierte hg. Judikatur).

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