Normen
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erhob die Beschwerdeführerin, eine tschechoslowakische Staatsangehörige, gegen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Dezember 1989, mit dem festgestellt worden war, bei der Beschwerdeführerin lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und führte begründend aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer niederschriftlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörde als Gründe für ihr Asylansuchen angegeben, in der Schule wegen Kirchenbesuchen eine "Betragensnote" erhalten zu haben, und in der Folge wegen ihrer Weigerung, der kommunistischen Partei beizutreten, von ihrem Arbeitsplatz vertrieben worden zu sein. Zwischen 1984 und 1987 habe sie deshalb als Bedienerin arbeiten müssen und habe erst nach einem Wohnungswechsel Arbeit in einem Büro gefunden. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Verfolgungshandlungen nennen können. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahin ergänzt, daß sie nach Abschluß des Gymnasiums wegen Kontakten zu Personen der Charta 77 keinen ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz gefunden habe und von der Polizei verfolgt worden sei. Eine bereits vor drei Jahren beabsichtigte Flucht nach Österreich sei gescheitert, weil dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin der Paß abgenommen worden sei. Trotz der Änderungen in ihrem Heimatland sei eine Verbesserung der Lebensbedingungen nicht gewährleistet, weil viele Politiker des alten Regimes noch Funktionen bekleideten. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte daher, nach Kanada auszuwandern. Dieses Vorbringen wertete die belangte Behörde als unglaubwürdig, weil Asylwerber erfahrungsgemäß bei ihrer ersten Einvernahme der Wahrheit am nächsten kommende Angaben machten und die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit keine konkreten Verfolgungshandlungen habe nennen können. Berufliche Schwierigkeiten könnten nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen werden, weil es in keinem Staat einen Anspruch auf einen der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz gebe, wobei die Beschwerdeführerin in den letzten beiden Jahren als Büroangestellte habe arbeiten können. Angesichts der im Heimatland der Beschwerdeführerin erfolgten politischen Änderungen sei mit keinen aus der Nichtmitgliedschaft zur kommunistischen Partei resultierenden Schwierigkeiten mehr zu rechnen. Der Wunsch nach Emigration stelle keinen Grund für eine Anerkennung als Flüchtling dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und auf ein gesetzmäßiges Asylverfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch eine persönliche Einvernahme zu überzeugen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126/1968, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schwierigkeiten, einen ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen, nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention gewertet hat. Vielmehr stellen derartige Schwierigkeiten im Heimatland der Beschwerdeführerin Unbillen dar, denen weite Bevölkerungsschichten und insbesondere Nichtmitglieder der kommunistischen Partei ausgesetzt waren. Wie die belangte Behörde betont hat, ist es der Beschwerdeführerin darüber hinaus ohnedies gelungen, in den letzten beiden Jahren als Büroangestellte zu arbeiten. In Anbetracht der bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretenen tiefgreifenden politischen Änderungen im Heimatland der Beschwerdeführerin kann der belangten Behörde aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch deshalb als für die Aufzeigung eines tauglichen Asylgrundes nicht geeignet angesehen hat, weil nunmehr Benachteiligungen wegen der Weigerung, der kommunistischen Partei beizutreten, oder wegen eines Naheverhältnisses zu Personen der Charta 77 als ausgeschlossen gelten können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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