VwGH 90/01/0034

VwGH90/01/003425.4.1990

A gegen Bundesminister für Inneres vom 7. November 1989, Zl. 274.089/2-III/13/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung

Normen

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs3;
AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Juli 1989 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark das Nichtzutreffen der Voraussetzungen für die Anerkennung des Beschwerdeführers, eines bulgarischen Staatsangehörigen, als Flüchtling fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus:

"Auf Grund meines Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, bitte ich meine Fluchtgründe neu zu überprüfen. Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen verbleibe ich inzwischen hochachtungsvoll."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 habe die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Da die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erster Instanz ausdrücklich auf dieses Erfordernis hinweise (§ 61 Abs. 5 AVG 1950), stelle das Fehlen dieses essentiellen Bestandteiles einer Berufung keinen - nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 verbesserungsfähigen - Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung führen müsse. Da die am 25. Juli 1989 eingebrachte Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf

Sachentscheidung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Berufung vom 24. Juli 1989 einen begründeten Berufungsantrag enthält oder nicht.

Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h., daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Desweiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält aber die Berufung des Beschwerdeführers keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des Bescheides der Behörde erster Instanz gelegen sein soll. Denn aus den Berufungsausführungen ist nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag weiterhin aufrechterhält.

Soweit in der Beschwerde erstmals behauptet wird, der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestellt, ist ihm entgegenzuhalten, daß dies eine unbeachtliche Neuerung ist und mit seinen Angaben in der Berufung selbst in Widerspruch steht. Im übrigen ist die Berufung vom Beschwerdeführer selbst persönlich unterfertigt, wie aus der Berufungsschrift und dem völlig übereinstimmenden Namenszug auf der Vollmacht für den Rechtsvertreter hervorgeht.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Fertigungsklausel für den Bundesminister "im Auftrage". Dem ist entgegenzuhalten, daß aus der Fertigungsklausel eindeutig ersichtlich ist, welcher Behörde der angefochtene Bescheid zuzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer kommt aber keine Ingerenz insoweit zu, wer im Auftrage des Behördenleiters die Fertigung vornimmt.

Da die Beschwerde sich als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Da bereits in der Sache selbst entschieden worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

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