Normen
SpielapparateG Bgld 1984 §1 Abs3;
SpielapparateG Bgld 1984 §1 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 1988 erkannte die Bezirkshauptmannschaft X (BH) den Beschwerdeführer für schuldig, in der Zeit von Februar 1988 bis 13. April 1988 einen verbotenen Geldspielapparat (Pokerautomat Canada Card) und vom
13. bis 14. April 1988 einen verbotenen Geldspielapparat (Walzengerät Novomatic Little Roll) im Gastgewerbebetrieb G in
O aufgestellt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 des Burgenländischen Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 8/1984, begangen, weshalb gegen ihn gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. jeweils eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt wurde. Gleichzeitig wurden die beiden beschlagnahmten Geldspielapparate einschließlich des darin enthaltenen Geldes gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. für verfallen erklärt. Begründend führte die Behörde aus, die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten sei grundsätzlich verboten, wobei auch Spielapparate, die nach ihrer Eigenart und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat erwarten ließen, selbst dann als solche gelten, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen werde. Nach einer vorliegenden Gendarmerieanzeige sowie durch die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung sei hinreichend erwiesen, daß die beiden verbotenen Geldspielapparate aufgestellt und betrieben worden seien. Um einer weiteren mißbräuchlichen Verwendung der Geräte vorzubeugen, sei als Nebenstrafe der Verfall der beschlagnahmten Geldspielapparate einschließlich des darin enthaltenen Geldes auszusprechen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, es sei zwar richtig, daß er in den angeführten Zeiträumen die im erstinstanzlichen Bescheid bezeichneten Geräte zur Aufstellung gebracht habe, doch habe es sich lediglich um Geschicklichkeitsgeräte gehandelt, wobei keinerlei Geldgewinne ausgeschüttet worden seien. Als Geldspielapparat könnten nur Geräte verstanden werden, bei welchen nach Einwurf von Geldstücken bei Erreichen einer gewissen Punktezahl oder Geschicklichkeit vom Apparat wieder Geldmünzen ausgeworfen würden. Ob der Gastwirt für eine erreichte Punkteanzahl Konsumationen ausgegeben habe, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Keinesfalls dürfe ihm ein allfälliges derartiges Verhalten des Gastwirtes zum Vorwurf gemacht werden. Der ausgesprochene Verfall der Spielapparate sei unzulässig, weil diese bereits im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme durch die Gendarmerie nicht mehr aufgestellt und in Betrieb gewesen seien, sondern sich in einem im Eigentum der Schwester des Beschwerdeführers stehenden Lager befunden hätten. Die für den Ausspruch des Verfalls gebotene Begründung, dieser sei erforderlich, um einer weiteren mißbräuchlichen Verwendung der Geräte vorzubeugen, gehe ins Leere, weil die Geräte in anderen Bundesländern oder auch im Ausland verwendet werden dürften.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG 1950 der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend betonte die belangte Behörde, die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers stünden sowohl in Widerspruch zu seinen eigenen ursprünglichen Angaben als auch zu jenen des Kaffeehausbetreibers. Der Beschwerdeführer habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die BH am 21. Juli 1988 zugegeben, daß es sich bei den im Lokal der Firma G. aufgestellt gewesenen Geräten um Geldspielapparate gehandelt habe. Die jeweils vom Betreiber ausbezahlte Gewinnsumme sei dem Einspielergebnis entnommen worden. Der Kaffeehausbetreiber G. habe bei seiner Einvernahme durch die Gendarmerie am 4. Mai 1988 ausgeführt, daß höhere Gewinne eines Spielers von diesem wieder "heruntergespielt" worden seien. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen könnten sohin als erwiesen angesehen werden. Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, daß die Spielapparate im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme bereits von ihrem Aufstellungsort entfernt gewesen seien, könne Rechtswidrigkeit des Verfalls der Geräte nicht abgeleitet werden, weil dies nichts daran ändere, daß es sich um verbotene Geräte handle, deren rechtswidrige Verwendung durch den Verfall ausgeschlossen werden solle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß ihm gegenüber das Burgenländische Spielapparategesetz in unrichtiger Weise zur Anwendung gebracht worden sei und daß kein ordnungsgemäßes, mängelfreies Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Burgenländischen Landesgesetzes vom 7. November 1983 über die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten, LGBl. Nr. 8/1984 (Spielapparategesetz), sind Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird.
Gemäß § 4 leg. cit. sind die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten sowie von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen, verboten.
Gemäß § 9 Abs. 1 lit. a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz, wer einen Spielapparat entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder einem Bescheid aufstellt oder betreibt.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind Übertretungen gemäß Abs. 1, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder einem Bescheid aufgestellt oder betrieben werden, einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, § 4 des Spielapparategesetzes sei auf die von ihm zugegebenermaßen aufgestellten Spielapparate nicht anzuwenden, weil diese keine Gewinne in Form des Ausschüttens von Geldmünzen erbrächten, keine verrohende Wirkung ausübten oder das sittliche Empfinden verletzten und lediglich als Geschicklichkeitsgeräte anzusehen seien, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf die in § 1 des Spielapparategesetzes enthaltene Umschreibung des Begriffs Geldspielapparate hingewiesen, derzufolge dem Umstand, ob ein derartiger Apparat selbst Gewinne ausschüttet, keine entscheidende Bedeutung zukommt. Daß die vom Beschwerdeführer aufgestellten Spielapparate nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten ließen, hat die belangte Behörde zu Recht daraus geschlossen, daß es sich bei einem der Geräte um einen sogenannten Pokerautomaten handelte und daß der Beschwerdeführer selbst beide Spielapparate als Geldspielapparate bezeichnet hat. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Spielapparate als der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 lit. a des Spielapparategesetzes für schuldig bekannt.
Wenn auch nach der Aktenlage dem Beschwerdeführer die Aussage des Kaffeehausbesitzers hinsichtlich des "Herunterspielens" höherer Gewinne nicht zur Kenntnis gebracht wurde, so kann der darin gelegene Verfahrensmangel deswegen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil die Frage ob und in welcher Art bei einem Geldspielapparat Gewinne ausgeschüttet werden, für die Beurteilung der Frage, ob ein Geldspielapparat vorliegt, ohne Bedeutung ist, sodaß die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der BH die Geldspielapparate nicht mehr aufgestellt gewesen bzw. betrieben worden seien, weshalb die Bestrafung ohne gesetzliche Deckung erfolgt sei. Daß diese Auffassung des Beschwerdeführers, die dazu führen würde, daß Bestrafungen und somit auch die Erklärung von Gegenständen als verfallen nur solange erfolgen dürften, als noch ein strafbares Verhalten vorliegt, mit der Rechtslage keinesfalls im Einklang steht, liegt auf der Hand. Daß aber etwa Verjährung des strafbaren Verhaltens vorgelegen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer in der unterschiedlichen Regelung des Spielapparatewesens in den einzelnen Bundesländern einen Verstoß gegen den "Gleichheitssatz (gemeint wohl: das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz) erblickt, ist er zunächst darauf hinzuweisen, daß die Prüfung von behaupteten Eingriffen in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber auch nicht veranlaßt, eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Burgenländischen Spielapparategesetzes beim Verfassungsgerichtshof aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen zu beantragen, weil die länderweise verschiedene Regelung von in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Verwaltungsmaterien dem föderalistischen Prinzip entspricht und für sich allein nicht geeignet erscheint, das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Recht zu verletzen.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
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