Normen
GewO 1973 §370;
GmbHG §18;
PrG 1976 idF 1982/311;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9;
GewO 1973 §370;
GmbHG §18;
PrG 1976 idF 1982/311;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 1988 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, der Beschwerdeführer, wohnhaft in B habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma J KG zu verantworten, daß laut Preiserhebung vom 28. Oktober 1987 für zwei im einzelnen genannte Bedarfsleistungen ein erheblich über dem ortsüblichen Preis liegendes Entgelt ersichtlich gemacht worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde je eine Geldstrafe, zusammen S 3.300,--, verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.2. Mit Bescheid vom 9. Mai 1989 gab der Landeshauptmann von Salzburg dieser Berufung keine Folge, änderte jedoch den Spruch insofern ab, als er wie folgt zu lauten habe:
"Herr A hat am 28.10.1987 als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma 'J KG' für folgende Bedarfsleistungen offenbar übermäßige Entgelte ersichtlich gemacht:
Für die Bedarfsleistung 'Montageanteil Neureifen PKW' 36 S (ortsüblicher Preis 24 S, Preisüberschreitung 12 S oder rund 50 %).
Für die Bedarfsleistung 'Montage auf Spezialfelge' 91,20 S (ortsüblicher Preis 74,40 S, Preisüberschreitung 16,80 S oder rund 22,58 %).
Herr A hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 des Preisgesetzes i.d.g.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 (3. Rechtsregel) leg. cit. begangen.
Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. wird über Herrn A eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 144 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 hat Herr A zu den Kosten des Strafverfahrens einen Beitrag von 10 v. 100 der verhängten Strafe, das sind 330 S zu leisten."
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "nicht wegen einer verfolgungsverjährten Handlung belangt zu werden bzw. in seinem Recht auf gesetzesgemäße Spezifizierung der Vorwürfe gem. § 44 a VStG verletzt". Während der erstinstanzliche Bescheid keinen Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung und einen unrichtigen Tatort - der Gewerbebetrieb befinde sich in D - anführe, enthalte der Berufungsbescheid zwar eine Angabe über die Tatzeit, nicht jedoch über den Tatort.
1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 16 a des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 206/1976, lautete in der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 311/1982, auszugsweise:
"Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung ... des § 14 ... den Geschäftsführer und es sind bei Zuwiderhandlungen Geld- und Arreststrafen gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 gegen den Geschäftsführer zu verhängen."
2.2.1. Aus der wiedergegebenen Bestimmung des Preisgesetzes folgt, daß für die dort aufgezählten Straftatbestände nach dem Preisgesetz nicht, wie es ohne die genannte Norm der Fall wäre, der handelsrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist, sondern der - allenfalls bestellte - gewerberechtliche Geschäftsführer. Es liegt somit eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift vor, worauf im § 9 Abs. 1 VStG 1950 Bedacht genommen wird.
Im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides wird der Beschwerdeführer lediglich als "verantwortlicher Geschäftsführer der Firma 'J KG'" bezeichnet.
Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handels- oder als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt diese undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des § 44 a lit. a VStG 1950 nicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß nämlich in der Tatumschreibung gemäß § 44 a lit a VStG 1950 zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zlen. 86/18/0073 und 86/18/0077, Slg. Nr. 12.375/A = ZfVB 1987/5/2254). Diese Rechtsauffassung hat auch durch das hg. Erkenntnis eines weiteren verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, wonach die Zitierung des § 9 VStG im Spruch des Straferkenntnisses unter dem Gesichtspunkt des § 44 a lit b VStG 1950 (Bezeichnung der "verletzten Verwaltungsvorschrift") nicht gefordert ist, keine Änderung erfahren. Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 gehört auch der Umstand, daß der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion (handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer) verstanden werden muß (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1983, Slg. N.F. Nr. 11187/A = ZfVB 1984/3/997, und vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0041).
Diese Rechtsprechung trifft nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 auch auf Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit - im vorliegenden Fall auf eine Kommanditgesellschaft - zu.
2.2.2. Zutreffend wird in der Beschwerde weiters geltend gemacht, daß der im Berufungsbescheid neugefaßte Spruch entgegen § 44 a lit. a VStG 1950 keine Bezeichnung des Tatortes enthält, was umsomehr von Gewicht ist, als zwar die Strafverfügung vom 1. April 1988 als Tatort "D" anführt, das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 14. Dezember 1988 hingegen im Spruch nur die Wohnadresse des Beschwerdeführers, "wohnhaft in B", ausweist.
2.3. Nicht zu teilen vermag der Verwaltungsgerichtshof hingegen die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers, da die Strafverfügung vom 1. April 1988 den Tatort mit der Bezeichnung "D" - bezogen auf das hier in Rede stehende Delikt der Ersichtlichmachung eines offenbar übermäßigen Entgelts und der unbestrittenen Tatsache, daß die genannte Kommanditgesellschaft dort einen Betrieb hat - ausreichend konkretisiert hat. Sie bildet daher eine taugliche Verfolgungshandlung, zumal in einer solchen die Art der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (z.B. als gewerberechtlicher oder handelsrechtlicher Geschäftsführer) noch nicht angegeben zu werden braucht.
2.4. Schon aus obigen Erwägungen folgt jedoch, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989. Ersatz des Schriftsatzaufwandes konnte nur im begehrten Ausmaß zugesprochen werden. Die Erhöhung der Pauschalsätze durch die genannte Verordnung erfolgte nämlich vor der Einbringung der vorliegenden Beschwerde.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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