VwGH 89/16/0092

VwGH89/16/00928.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 3. April 1989, Zl. Jv 761-33a/89, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

AgrVG §15 idF 1967/077 ;
FlVfGG §53 idF 1967/078;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §10;
GGG 1984 §13;
LSGG §6 Abs2;
LSGG Art3 idF 1969/279;
VwRallg;
AgrVG §15 idF 1967/077 ;
FlVfGG §53 idF 1967/078;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §10;
GGG 1984 §13;
LSGG §6 Abs2;
LSGG Art3 idF 1969/279;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Der Beschwerdeführer, der sich in der vorliegenden Beschwerde als Rechtsanwalt und Forstwirt (unter gleichzeitiger Angabe der Adresse seiner - aus insgesamt drei Rechtsanwälten bestehenden - Rechtsanwaltskanzlei und seines - davon verschiedenen - Wohnsitzes) bezeichnet, hatte mit Kaufvertrag vom 8./14. November 1985 mehrere bestimmte, zum Gutsbestand zweier seiner Liegenschaften gehörige Grundstücke an die (in der Folge als Käuferin bezeichnete) LAND- UND

FORSTWIRTSCHAFTLICHE BODENKREDIT- UND

GRUNDERWERBSGENOSSENSCHAFT FÜR Z REG. GEN. M.B.H., verkauft.

An dieser Stelle ist zur besseren Übersicht einzufügen, daß der Beschwerdeführer zu dem erwähnten Kaufvertrag erstmals in der Beschwerde folgendes neu vorbrachte:

Im Rubrum dieses Vertrages seien die Berufe des Beschwerdeführers mit "Rechtsanwalt und Forstwirt" und sein Wohnsitz angegeben gewesen. Mit Punkt XI dieses Vertrages sei vereinbart worden, die Käuferin habe die mit der Errichtung und Durchführung verbundenen Kosten und Abgaben zu tragen, jedoch nehme sie, da sie die erwähnten Grundstücke als Siedlungsträger erwerbe, die betreffenden Steuer- und Gebührenbefreiungen in Anspruch. Punkt XIV dieses Vertrages laute:

"Die Käuferin bevollmächtigt den Verkäufer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, diesen Kaufvertrag im Grundbuch durchzuführen und dazu alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen, Genehmigungen einzuholen, Beschlüsse in Empfang zu nehmen und allfällige Rechtsmittel einzubringen."

Der Beschwerdeführer hatte auf dem Papier seiner Rechtsanwaltskanzlei einen maschingeschriebenen Antrag vom 2. Juli 1986 auf Einverleibung des Eigentumsrechtes in der KG X an das BG Y (Grundbuch) gerichtet. Im Rubrum dieses Antrages hatte er lediglich seinen Namen angeführt, und zwar mit seinem Geburtsdatum und seinem Beruf "Rechtsanwalt" unter Angabe der Adresse seiner Rechtsanwaltskanzlei. Unter den auf S. 1 dieses Antrages angeführten Beilagen war an erster Stelle "Kaufvertrag./A in Ur- und Abschrift" erwähnt worden. Es war jedoch weder auf Punkt XIV dieses Vertrages noch sonst auf eine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers durch die Käuferin hingewiesen worden. Am Schluß dieses Schriftsatzes, mit dem die für die angestrebte Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käuferin erforderliche Bewilligung der notwendigen Ab- und Zuschreibungen sowie die Bewilligung dieser Einverleibung selbst mit der Formulierung "Ich beantrage" begehrt worden waren, hatte der Beschwerdeführer nach der beantragten Zustellverfügung ohne jeden Hinweis auf eine Bevollmächtigung eigenhändig unterschrieben. Nach dieser beantragten Zustellverfügung war u.a. 1. an die Käuferin (unmittelbar ohne Anführung eines Bevollmächtigten) und 2. an den Beschwerdeführer selbst (ohne Hinweis auf eine Bevollmächtigung) zuzustellen.

Dieser Antrag war vom BG Y mit Beschluß vom 3. Juli 1986 bewilligt und einige Tage später (Datumstempel unleserlich - vielleicht 10. oder 17. - Juli 1986) im Grundbuch vollzogen worden.

Nachdem der Kostenbeamte des BG Y (in der Folge: Kostenbeamter) mit Zahlungsauftrag vom 25. Februar 1988 bei der Käuferin als Zahlungspflichtiger die Einbringung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 C. lit. b) Z. 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs für die erwähnte Vornahme der Eintragung im Grundbuch veranlaßt hatte und der Präsident des Kreisgerichtes Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) dem gegen diesen Zahlungsauftrag gerichteten Berichtigungsantrag der Käuferin selbst (also nicht vertreten durch den Beschwerdeführer), in dem sie sich auf die Befreiungsvorschrift des Art. III LSGG, BGBl. Nr. 79/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1969, BGBl. Nr. 279, ausdrücklich berufen hatte, Folge gegeben und den erwähnten Zahlungsauftrag aufgehoben hatte, veranlaßte der Kostenbeamte mit Zahlungsauftrag vom 27. Februar 1989 beim Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen die Einbringung der angeführten Eintragungsgebühr.

In seinem gegen den zuletzt erwähnten Zahlungsauftrag rechtzeitig eingebrachten Berichtigungsantrag führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dieser Zahlungsauftrag müßte nicht ihm, sondern der Käuferin "erteilt" werden und sei "auch nicht rechtskräftig bestimmt" worden.

Diesem Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid nicht Folge, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:

Im Falle der Eigentumseinverleibung belaste die hier in Rede stehende Eintragungsgebühr gemäß § 25 Abs. 1 lit. a) und

b) GGG den Antragsteller und denjenigen, dem die Eintragung zum Vorteil gereiche. Die Gebührenschuldner hafteten gemäß § 7 Abs. 4 GGG zur ungeteilten Hand.

Da im vorliegenden Verfahren die Käuferin die persönliche Gebührenfreiheit gemäß dem bereits erwähnten Art. III genieße, bleibe die Gebührenpflicht für die einschreitende Partei allein bestehen. Soweit der Berichtigungsantrag eine rechtskräftige Gebührenbestimmung vermisse, sei dem entgegenzuhalten, daß das Gebührenrecht keine Bestimmung kenne, die einen derartigen Vorgang vorsehe. Die Entstehung der Gebührenpflicht folge § 2 GGG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Gerichts- sowie Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer, der die hier in Rede stehende Gerichtsgebührenfestsetzung nur dem Grunde nach bekämpft, erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, die erwähnte Eintragungsgebühr nicht entrichten zu müssen.

Der Beschwerdeführer versucht zunächst aus Art. III LSGG in der oben zitierten Fassung sachliche Gebührenfreiheit herauszulesen.

Gemäß dieser Gesetzesstelle sind Siedlungsträger (§ 6 Abs. 2) im Rahmen ihrer Anerkennung von den Eintragungsgebühren nach TP. 11 lit. b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289, befreit.

Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen auf Grund des Art. VI Z. 4 GGG unberührt, soweit dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft.

Die eingangs bereits angeführte TP 9 C. lit. b Z. 1 trifft für die vorliegende Eintragung zum Erwerb des Eigentums die gleiche Regelung wie früher die TP 11 C. lit. b Z. 1 des gemäß § 1 GJGebGes 1962 einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 6 Abs. 2 LSGG in der geltenden (ursprünglichen) Fassung sind antragsberechtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung kann durch Gesetz oder durch Bescheid ausgesprochen werden, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt.

Nach § 5 Abs. 3 erster Satz NÖ landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1972, LGBl. Nr. 6645-2, ist u.a. die LAND- UND

FORSTWIRTSCHAFTLICHE BODENKREDIT- UND

GRUNDERWERBSGENOSSENSCHAFT FÜR X, REG. GEN. M.B.H., - also die Käuferin - Siedlungsträger gemäß Abs. 1 Z. 4.

Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, daß die Befreiungsvorschriften des § 15 AgrVG (in der Fassung durch Art. I Z. 5 der Agrarverfahrensnovelle 1967, BGBl. Nr. 77) und des § 53 FlVGG (in der Fassung durch Art. I Z. 14 der Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl. Nr. 78) jeweils sachliche Gebührenfreiheit im Sinne des § 13 GGG gewähren (siehe z.B. Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, Wien 1986, S. 163 Anmerkung 2 i.V.m. S. 166 Mitte Anmerkung 3), er scheint jedoch folgendes zu übersehen:

Schon nach dem klaren Wortlaut der oben zitierten Befreiungsvorschrift des Art. III LSGG in der erwähnten Fassung sind nur Siedlungsträger befreit. Dies lag aber zweifellos auch in der Absicht des Gesetzgebers. Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dem eingangs genannten Bundesgesetz vom 9. Juli 1969 (1255 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP) ist nämlich folgendes zu entnehmen:

"Das Landwirtschaftliche Siedlungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 79/1967, sieht im § 6 Abs. 2 die Schaffung von Siedlungsträgern vor, deren Tätigkeit maßgeblich und unmittelbar zur Strukturverbesserung beiträgt. Die Siedlungsträger sind nämlich insbesondere dazu berufen, anfallenden Grund durch Kauf oder Pacht aufzufangen und bereitzuhalten, geeignete Bewerber auszuwählen, die Neueinteilung vorzubereiten und hiebei allenfalls eine Umwidmung von Liegenschaften zu veranlassen. Die Erlassung eingehender Regelungen über die Siedlungsträger ist Sache der Ausführungsgesetzgebung der Bundesländer. Jedenfalls aber bedürfen die Siedlungsträger einer behördlichen Anerkennung (§ 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes).

Die Siedlungsträger üben also nur eine Vermittlertätigkeit aus, aus der sie schon nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen Gewinn erzielen dürfen. Ihre Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse und soll daher nicht mit Abgaben belastet sein.

Dies gilt auch für die Eintragungsgebühren nach TP. 11 lit. b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289. Da die Siedlungsträger vor allem freiwerdende Grundstücke vorsorglich aufzukaufen und bereitzuhalten haben, werden Grundbuchshandlungen notwendig, die ohne entsprechende Befreiungsbestimmungen Eintragungsgebühren nach sich ziehen. Dies widerspräche aber nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Grundsatz, daß Maßnahmen der Bodenreform - und um solche handelt es sich auch bei der Tätigkeit der Siedlungsträger - seit jeher wegen ihrer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung von Abgaben befreit waren.

Eine verläßliche Schätzung der Auswirkungen dieses Gesetzentwurfes auf das Steueraufkommen ist nicht möglich, weil sich der Umfang der Tätigkeit der Siedlungsträger je nach dem Grundangebot unterschiedlich gestalten wird. Allfällige Ausfälle werden aber schon deshalb nicht bedeutend sein, weil hier Maßnahmen für die Zukunft angeregt werden, die ohne die abgabenrechtlichen Erleichterungen unterbleiben würden. Soweit aber die Siedlungsträger bereits bisher Grundstücke in einem Verfahren vor den Agrarbehörden erworben haben, waren sie auch nach § 15 Agrarverfahrensgesetz 1950 in der Fassung der Agrarverfahrensnovelle 1967, BGBl. Nr. 77, von Abgaben befreit."

Noch deutlicher sagt der Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft über die erwähnte Regierungsvorlage (1343 der zitierten Beilagen) folgendes:

"Für die im Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 79/1967, vorgesehenen Siedlungsträger, die nur eine Vermittlertätigkeit ausüben, aus der sie keinen Gewinn erzielen, und zudem deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, soll eine Abgabenfreiheit für Eintragungsgebühren nach TP. 11 lit. b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289, geschaffen werden."

Der Verwaltungsgerichtshof ist daher - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - in Übereinstimmung mit Tschugguel-Pötscher, a.a.O., S. 166 unten Anmerkung 2) der Ansicht, daß Art. III LSGG in der zitierten Fassung keine sachliche, sondern im Sinne des § 10 GGG eine persönliche Gebührenfreiheit nur für Siedlungsträger im Sinne des § 6 Abs. 2 LSGG in der geltenden (ursprünglichen) Fassung ist.

Weiters behauptet der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er erkennbar nicht als Verkäufer, sondern als Rechtsvertreter der Käuferin eingeschritten sei, die Eintragung gereiche nicht ihm, sondern der Käuferin zum Vorteil, als Verkäufer sei er gar nicht zum Einschreiten berechtigt gewesen und es sei seine Doppelstellung als Liegenschaftseigentümer bzw. Verkäufer einerseits und als bevollmächtigter Rechtsanwalt nach Punkt XIV des Kaufvertrages andererseits nicht berücksichtigt worden.

Bei diesem Vorbringen scheint der Beschwerdeführer folgendes zu übersehen:

Gemäß § 2 Z. 4 GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Nach § 12 Abs. 1 GGG kommt die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.

Auf Grund des § 25 Abs. 1 GGG sind u.a. für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt und b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht.

Da der Kostenbeamte und die belangte Behörde als JustizVERWALTUNGsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden sind (siehe z.B. aus jüngerer Zeit das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1989, Zlen. 89/16/0042, 0043), bedarf es im vorliegenden Fall keiner Erörterung der - vom Beschwerdeführer überdies entgegen dem Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG erstmals in der Beschwerde aufgeworfenen - Frage, ob der Verkäufer zum Einschreiten um Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers legitimiert ist (in diesem Sinne z. B. die von Dittrich-Angst-Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, Wien 1979, S. 234 E 4. zitierte Rechtsprechung, und vielleicht bei näherer - aber hier nicht mehr erforderlicher - Prüfung des Sachverhaltes das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1966, Zl. 123/66, ÖStZB 20/1966, S. 159) oder nicht (in diesem Sinne - ohne Auseinandersetzung mit der erwähnten Rechtsprechung - z.B. Goldschmidt-Dittrich-Peters, Die Verfassung von Grundbuchseingaben3, Wien 1973, insbesondere S. 42 Abs. 1, und eindeutig das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1959, Zl. 2431/57, Slg. Nr. 1965/F, insbesondere S. 120 vorvorletzter und vorletzter Satz).

Gemäß § 84 GBG sind in jedem Grundbuchsgesuch das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, der Stand und Wohnort des Antragstellers und der Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, und wenn sie juristische Personen (Körperschaften usw.) sind, die ihnen zukommenden Benennungen anzugeben.

Nun knüpft die Gerichtsgebührenpflicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0022, mit weiterem Hinweis) bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten.

Bedenkt man weiters, daß der Kostenbeamte nach Vornahme der Eintragung den erwähnten Kaufvertrag gar nicht mehr angeschlossen gehabt hatte, dann vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des zitierten § 84 GBG und vor allem auf die eingangs genau dargestellte Abfassung des maßgebenden Antrages vom 2. Juli 1986 keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Annahme ausging, der Beschwerdeführer sei jedenfalls im Sinne des § 25 Abs. 1 lit. a GGG derjenige, der diesen Antrag auf Eintragung gestellt hatte.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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