VwGH 89/15/0159

VwGH89/15/015925.6.1990

F gegen Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 30. Oktober 1989, Zl. MDR - F 30/87, betreffend Haftung für Lohnsummensteuer und Dienstgeberabgabe.

Normen

BAO §80 Abs1;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
GmbHG §25;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
GmbHG §25;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin für die vor dem 10. April 1985 fällig gewordenen Abgabenschulden betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluß der Gesellschafter vom 10. April 1985 zum Geschäftsführer der A Gebäudereinigungs Gesellschaft m.b.H. bestellt. Am 2. Juli 1985 erklärte sie ihren Rücktritt als Geschäftsführer. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde in der Folge der Konkurs eröffnet (5 S 141/85 des Handelsgerichtes Wien).

Mit Haftungsbescheid vom 18. Februar 1986 nahm der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerdeführerin gemäß §§ 7, 54 WAO als Haftungspflichtige für die in der Zeit von Dezember 1984 bis September 1985 entstandenen Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft (Lohnsummensteuer und Dienstgeberabgabe) in der Höhe von S 8.776,-- in Anspruch.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, von ihr würden Abgaben gefordert, die vor ihrer im Mai 1985 erfolgten Eintragung ins Handelsregister angefallen seien. Auch nach der Übernahme der Geschäftsführung wäre sie nicht in der Lage gewesen, die Abgaben zu entrichten, da ihr keinerlei Unterlagen übergeben worden seien. Erst im Juli 1985 habe sie nach mehrfachen Urgenzen völlig unbrauchbare Unterlagen erhalten; unmittelbar darauf habe sie die Geschäftsführung zurückgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Haftungsbescheid dahin ab, daß die Haftung der Beschwerdeführerin auf den Zeitraum von Dezember 1984 bis Mai 1985 und den Betrag von S 4.314,31 eingeschränkt wurde; im übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, die Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgabenforderung stehe nach Verteilung des Massevermögens fest. Im Hinblick auf die im Konkurs ausgezahlten Quote von 47,61 % seien die ausgewiesenen Forderungen in diesem Umfang zu mindern. Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergebe sich aus der Mißachtung des § 6 Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz, wonach der Abgabepflichtige bis zum zehnten Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten habe, und des § 28 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz, wonach die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Monates fällig sei. Für die vor ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin fällig gewordenen Abgaben sei die Beschwerdeführerin ebenfalls verantwortlich, weil sie verpflichtet gewesen wäre, sich bei der Übernahme ihrer Geschäftsführertätigkeit darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihr nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen war. Im Hinblick auf ihren "Rücktritt" mit 2. Juli 1985 hafte die Beschwerdeführerin aber nur für jene Abgabenrückstände, die bis dahin fällig geworden seien. Die Dienstgeberabgabe für die Monate Juni bis September 1985 sowie der anteilige Säumniszuschlag von S 11,-- seien somit aus der Haftung auszuscheiden. Der ihr obliegenden Verpflichtung, nachzuweisen, daß ihr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Ihr habe nicht verborgen bleiben können, daß die Gesellschaft Dienstnehmer beschäftige. Selbst wenn ihr keine Unterlagen übergeben worden wären, hätte sie auf Grund der relativ geringen Anzahl der Dienstnehmer die Dienstnehmerabgabe und Lohnsummensteuer ermitteln können. Die Geschäftsbücher hätte sie selbst führen müssen; sie behaupte auch nicht, daß sie der Säumnis bei der Übergabe der vorher geführten Bücher im Rechtsweg entgegengetreten wäre. Auf Grund einer verhängten Zwangsstrafe hätte sie erkennen können, daß die bisherige Steuergebarung mangelhaft gewesen sei.

Die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde richtet sich gegen den die Berufung als unbegründet abweisenden Teil dieses Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den in §§ 54 Abs. 1 WAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1989,

Zlen. 88/15/0065, 89/15/0037, und die darin zitierte Vorjudikatur). Diese den Geschäftsführer treffende Mitwirkungspflicht kann jedoch nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1989, Zlen. 88/15/0089, 89/15/0038).

Der Geschäftsführer muß sich bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021). Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung seiner Funktion - allenfalls im Rechtsweg - abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 85/13/0124).

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung unter Hinweis darauf, sie habe die Gesellschafter mehrfach zur Herausgabe der "bezugnehmenden" Unterlagen aufgefordert und die Geschäftsführung sofort zurückgelegt, als sie habe erkennen können, daß es sich "um dunkle Machenschaften handle". Sie hat schon in der Berufung u. a. vorgebracht, nicht in der Lage gewesen zu sein (insbesondere betreffend die vor ihrer Bestellung zum Geschäftsführer angefallenen Abgaben), die Abgaben zu entrichten, da ihr keinerlei Unterlagen übergeben worden seien. Erst im Juli 1985 habe sie nach wiederholten Urgenzen völlig unbrauchbare Unterlagen erhalten und unmittelbar darauf die Geschäftsführung zurückgelegt.

Diese Ausführungen können dem Standpunkt der Beschwerdeführerin betreffend jenen Zeitraum, in dem sie selbst zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft berufen war - das ist nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides die Zeit vom 10. April bis 2. Juli 1985 - nicht zum Erfolg verhelfen. Ab ihrer Bestellung zum Geschäftsführer war die Beschwerdeführerin selbst zur Führung der Bücher der Gesellschaft verpflichtet (§ 22 GmbHG). Bei Lohnsummensteuer und Dienstgeberabgabe handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben, deren Besteuerungsgrundlage die gezahlte Lohnsumme jedes Kalendermonates (§§ 25 ff GewStG) bzw. das Bestehen eines Dienstverhältnisses (§ 1 Dienstgeberabgabegesetz, WrLGBl. Nr. 17/1970) ist und die jeweils am 15. (§ 28 Abs. 1 GewStG) bzw. 10. (§ 6 Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz) des Folgemonates fällig werden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, daß sie an der Wahrnehmung ihrer Pflichten als Geschäftsführer gänzlich gehindert worden wäre; ebensowenig hat sie konkret behauptet, daß sie durch die Vorenthaltung der (nicht näher bezeichneten) "Unterlagen" durch ihre Vorgängerin daran gehindert worden wäre, von der gezahlten Lohnsumme bzw. dem Bestehen von Dienstverhältnissen überhaupt Kenntnis zu erlangen und ihrer Pflicht zur Entrichtung der ab ihrer Bestellung am 10. April 1985 fällig gewordenen Abgaben nachzukommen.

Die Beschwerdeführerin wäre aber, wie schon dargelegt, verpflichtet gewesen, im Verwaltungsverfahren alle Umstände aufzuzeigen, die geeignet gewesen wären, ihre Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung der im Haftungsweg geltend gemachten Abgaben darzutun. Bei der vorliegenden Sachlage wurde die Beschwerdeführerin daher zu Recht für die ab 10. April 1985 fällig gewordenen Abgaben zur Haftung herangezogen.

Zur Haftung für die vor seiner Bestellung fällig gewordenen Abgaben kann der Geschäftsführer, wie ebenfalls schon dargelegt, herangezogen werden, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, sich darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Im Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auch nach der "formalrechtlichen" Übernahme der Geschäftsführung nicht in der Lage gewesen, die vor ihrer Eintragung angefallenen Abgaben zu entrichten, da ihr trotz ihrer Urgenzen keine Unterlagen übergeben worden seien, liegt aber die Behauptung, ohne ihr Verschulden von den Abgabenrückständen der Gesellschaft keine Kenntnis gehabt zu haben. Eine - von der belangten Behörde offenbar unterstellte - Verpflichtung des Geschäftsführers, die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft im Rechtsweg zu erzwingen, besteht nicht. Dem Geschäftsführer steht es in einem solchen Fall vielmehr frei, sein Haftungsrisiko durch unverzügliche Niederlegung seiner Funktion auszuschließen. Ihrer Verpflichtung, bei einer Behinderung in der Ausübung ihrer Funktion diese niederzulegen, ist die Beschwerdeführerin nachgekommen; ob dies "unverzüglich" erfolgte, kann mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides nicht abschließend beurteilt werden.

Ob der Rücktritt "unverzüglich" erfolgte, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Auch ein Zeitraum von nahezu drei Monaten zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dessen Rücktritt wegen einer Behinderung in der Ausübung seiner Funktion schließt eine Beurteilung des Rücktrittes als "unverzüglich" nicht von vornherein aus, weil die Verpflichtung zum Rücktritt erst durch die Erkennbarkeit der Behinderung und der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen, ausgelöst wird.

In Verkennung dieser Rechtslage hat sich die belangte Behörde mit dem oben wiedergebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erschöpfend auseinandergesetzt. Sie hat ihren Bescheid daher, soweit er die Haftung der Beschwerdeführerin für die vor ihrer Bestellung zum Geschäftsführer am 10. April 1985 fällig gewordenen Abgabenschulden der Gesellschaft betrifft, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Soweit der angefochtene Bescheid die Haftung der Beschwerdeführerin für die nach ihrer Bestellung zum Geschäftsführer fällig gewordenen Abgaben betrifft, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, da der im Gesetz vorgesehene Schriftsatzaufwand eine Pauschalsumme ist, mit der der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand als abgegolten zu gelten hat. Es gebührt daher kein Ersatz des Einheitssatzes und der Umsatzsteuer (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 695 Abs. 7, 697 Abs. 3, 7, angeführte hg. Rechtsprechung).

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