Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den am 30. Juni 1988 zugestellten Bescheiden des Finanzamtes Wien-Umgebung wurden gegenüber der B-GmbH die Straßenverkehrsbeiträge für die Jahre 1984 bis 1986 festgesetzt. Die gegen diese Bescheide erhobene, am 29. Juli 1988 zur Post gegebene Berufung richtete die durch die A-GmbH vertretene Abgabenschuldnerin an das Finanzamt für Körperschaften. Dieses leitete den am 1. August 1988 eingelangten Berufungsschriftsatz am 4. August 1988 dem Finanzamt Wien-Umgebung weiter, wo er am 9. August 1988 eintraf. Mit dem Bescheid vom 24. Oktober 1988 wies das Finanzamt Wien-Umgebung die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück.
Die B-GmbH beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Diesen Antrag wies das Finanzamt Wien-Umgebung mit Bescheid vom 25. November 1988 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die - nach wie vor durch die A-GmbH vertretene - B-GmbH Berufung.
Mit dem angefochtenen, an die B-GmbH, nunmehr NP-GmbH, geändert in NO-GmbH, zu Handen der G-GmbH gerichteten Bescheid wies die belangte Behörde die "Berufung des Pflichtigen" gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien-Umgebung vom 25. November 1988 als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der NO-GmbH. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde erkennbar - in ihrem Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung verletzt. Sie beantragt, "die angefochtene Berufungsentscheidung ersatzlos aufzuheben, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen die Straßenverkehrsbeitragsbescheide des Finanzamtes Wien-Umgebung für die Jahre 1984 bis 1986 stattzugeben und dem Finanzamt Wien-Umgebung die Sachentscheidung aufzutragen".
Aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Auszügen aus dem Handelsregister des Handelsgerichtes Wien ergibt sich überdies folgender Sachverhalt:
Die B-GmbH wurde am 28. Mai 1965 zu HRB nnn ins Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen; am 22. August 1984 wurde die Eintragung nach HRB mmm umgeschrieben. Am 26. Jänner 1989 wurde die mit Beschluß der Generalversammlung der genannten Gesellschaft vom 22. Dezember 1988 vorgenommene Änderung der Firma in NP-GmbH (im folgenden NP HRB mmm) ins Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen; die Firma wurde seither nicht mehr geändert.
Im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien waren seit 22. Jänner 1969 zu HRB xy die NP-GmbH (im folgenden NP HRB xy) und seit 11. Jänner 1985 zu HRB mno die Z-GmbH protokolliert. Mit Beschluß der Generalversammlungen der Gesellschaften vom 25. Oktober 1985 und dem am selben Tag zwischen ihnen abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag wurde die NP HRB xy als übertragende Gesellschaft mit der Z-GmbH als aufnehmender Gesellschaft verschmolzen; die NP HRB xy war damit erloschen. Gleichzeitig wurde die Firma der Z-GmbH in NP-GmbH (im folgenden NP HRB mno) geändert.
Die Firma der zuletzt genannten Gesellschaft wurde mit dem am 27. Jänner 1989 zu HRB mno im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Generalversammlungsbeschluß vom 22. Dezember 1988 in NO-GmbH geändert.
Daraus ergibt sich: Abgabenschuldner und zugleich Partei im Wiedereinsetzungs- bzw. Berufungsverfahren ist die NP HRB mmm, vormals B-GbmH; die mit der genannten Gesellschaft nicht idente Beschwerdeführerin NO-GmbH war hingegen am Verfahren - jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht beteiligt. Auch die mit der Z-GmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzene NP HRB xy und die aus der Z durch Änderung der Firma hervorgegangene NP HRB mno sind bzw. waren mit der NP HRB mmm, vormals B-GmbH, nicht ident.
Welche Umstände die belangte Behörde veranlaßt haben, die Berufungswerberin im angefochtenen Bescheid als B-GmbH, nunmehr: NP-GmbH, geändert in NO-GmbH zu bezeichnen, kann den Akten nicht entnommen werden. Die Parteibezeichnung des angefochtenen Bescheides ist schon deshalb fehlerhaft, weil sowohl die Beifügung "nunmehr" als auch die Bezeichnung "geändert in" auf die gegenwärtige Fassung der Firma hinweisen und somit einander ausschließen. Nach dem oben dargelegten Sachverhalt existiert überdies eine juristische Person, auf die sämtliche in der erwähnten Parteibezeichnung vorkommenden Identifizierungsmerkmale zutreffen (nämlich die Führung der Firmen B-GmbH, NP-GmbH und NO-GmbH in zeitlicher Aufeinanderfolge), nicht.
Eine in der Fehlerhaftigkeit der Parteibezeichnung bzw. - sofern man den Standpunkt vertritt, Adressat des angefochtenen Bescheides sei die in der Parteibezeichnung letztgenannte NO-GmbH - der Vornahme eines (unzulässigen) Parteiwechsels im Berufungsverfahren allenfalls gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht aufgegriffen werden.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. 11.525/A, sowie das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. N.F. 11.283/A).
Die Beschwerdeführerin erachtet sich, wie der Inhalt der Beschwerde einschließlich der Sachverhaltsdarstellung klar erkennen läßt, im Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung verletzt. In diesem Recht kann die Beschwerdeführerin aber nicht verletzt sein, weil nicht sie, sondern die von ihr verschiedene Abgabenschuldnerin NP-GmbH (HRB mmm), vormals B-GmbH, eine Frist versäumt und daraufhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte.
Da die Möglichkeit einer Verletzung des geltend gemachten Rechtes in der Sphäre der Beschwerdeführerin fehlt, kommt dieser auch keine Beschwerdeberechtigung zu (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, Slg. N.F. 4127/A, und vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. 10.179/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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