VwGH 89/15/0020

VwGH89/15/00202.4.1990

N gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 6. Dezember 1988, Zl. 89-GA 4 BK-DBa/88, betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1984 bis 1986

Normen

EStG 1972 §20a;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1977/645 ;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
EStG 1972 §20a;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1977/645 ;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb im April 1984 das mit Einzelgenehmigungsbescheid vom 17. Juni 1980 genehmigte Kraftfahrzeug "Jeep CJ 7 " sowie ein Kunststoffdach für dieses Fahrzeug. In den Jahren 1984 bis 1986 machte der Beschwerdeführer für Lieferungen im Zusammenhang mit der Anschaffung des Kraftfahrzeuges sowie dessen Betrieb Vorsteuern von insgesamt S 60.700,62 geltend. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgte unter Berücksichtigung der erwähnten Vorsteuern.

Bei einer am 3. November 1987 durchgeführten abgabenbehördlichen Erhebung wurde festgestellt, daß das Fahrzeug kraftfahrbehördlich als LKW genehmigt war, nur eine Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer aufwies und mit einem Gitter zwischen Fahrer und Laderaum augestattet war. Es waren keine seitlichen Türen außer den Vordertüren vorhanden; die seitlichen Fenster hinten waren durch Kunststoffteile verschlossen. Der Beschwerdeführer gab an, daß das Fahrzeug die oben angeführten Ausstattungen bereits bei der Anschaffung im Jahr 1984 aufgewiesen habe; damals sei das neue Dach aufgebaut worden. Der Beschwerdeführer unterfertigte den Erhebungsbericht.

Am 26. Jänner 1988 nahm das Finanzamt mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über die Anschaffungs-, Reparatur- und Treibstoffkosten des Fahrzeuges sowie die dafür geltend gemachten Vorsteuern auf. Der Beschwerdeführer brachte auf der Niederschrift einen Vermerk an, wonach sein Jeep nach Rücksprache mit dem Finanzamt als LKW mit geschlossenem Aufbau gekauft und immer "finanzgerecht" betrieben worden sei.

Das Finanzamt nahm die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer der Jahre 1984 bis 1986 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide. Es führte begründend aus, das Fahrzeug des Beschwerdeführers entspreche nicht den Vorschriften eines steuerlich "absetzbaren" LKW.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte begründend im wesentlichen aus, der Jeep CJ 7 mit hinteren seitlichen vergitterten bzw. abgedeckten Fenstern sei nicht als Kleinlastkraftwagen einzustufen. Ein nachträglicher Umbau, der zur Abdeckung der hinteren seitlichen Fenster führe, ändere daran nichts.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 kann der Vorsteuerabzug nur für Lieferungen und sonstige Leistungen in Anspruch genommen werden, die im Inland für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 in der Fassung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 645, gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

Im Beschwerdefall ist somit streitentscheidend, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeschafften und betriebenen "Jeep CJ 7" um einen Personenkraftwagen (PKW) bzw. Kombinationskraftwagen (Kombi) oder um einen Lastkraftwagen (LKW) handelt; in letzterem Fall wäre die einschränkende Sondervorschrift des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 nicht anzuwenden.

Eine Definition der Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen" bzw. Abgrenzungsmerkmale gegenüber dem Begriff "Lastkraftwagen" können der zitierten Vorschrift nicht entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW und Kombi einerseits und LKW andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftwagens, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und im allgemeinen zu dienen bestimmt ist. Dabei verliert ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Pkw oder Kombi seine charakteristische, es von einem LKW unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommene Umbauten zu einem sogenannten "Fiskal-LKW" (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, Zl. 86/14/0106, und die darin zitierte Vorjudikatur). Von dieser Auffassung ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Fahrzeuge, die schon äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen (bzw. "Stationswagen") entsprechen, den PKW bzw. Kombi zugeordnet; so insbesondere das auch im Beschwerdefall zu beurteilende Fahrzeug "Jeep CJ 7" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1985, Zl. 84/15/0172), aber auch beispielsweise die ähnlichen Fahrzeuge "Landrover LR 88 Hardtop, geschlossener Aufbau" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1984, Zl. 84/14/0003), "Jeep Cherokee S" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1982, Zl. 82/14/0276, 0284) und "Toyota Landcruiser" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1983, Zl. 83/14/0114).

Beim "Jeep CJ 7" handelt es sich, wie aus den Abbildungen im kraftfahrbehördlichen Einzelgenehmigungsbescheid offenkundig wird, um ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Geländewagens, das, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, als PKW bzw. Kombi und nicht als LKW zu qualifizieren ist.

An dieser Beurteilung vermögen auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer tritt den Darlegungen des angefochtenen Bescheides, die hinteren Seitenfenster des Fahrzeuges seien durch Kunststoffblenden abgedeckt worden, mit der Behauptung entgegen, anstelle des "ursprünglichen", ebenfalls aus Hartplastik bestehenden Fahrzeugdaches sei ein gleichartiger Lade- und Dachaufbau mit komplett geschlossenen Seitenwänden montiert worden. Ob das Vorhandensein eines "geschlossenen Dachaufbaues" anstelle hinterer Seitenfenster für die Beurteilung der Zweckbestimmung eines Fahrzeuges nach dessen typischer Beschaffenheit und Bauart ausschlaggebend wäre, kann im vorliegenden Fall aber auf sich beruhen. Maßgeblich für die erwähnte Beurteilung ist, wie schon dargelegt wurde, nicht das allenfalls durch Umbauten veränderte Erscheinungsbild; vielmehr kommt es auf die Beschaffenheit, die das Fahrzeug der jeweiligen Type von vornherein und allgemein aufweist, also die "werkseitige" Konstruktion, an. Das maßgebliche Erscheinungsbild des hier zu beurteilenden Fahrzeuges ist dessen Abbildungen im Einzelgenehmigungsbescheid, die gemäß § 31 Abs. 4 KFG einen Teil desselben darstellen, zu entnehmen; sie zeigen einen Aufbau mit hinteren Seitenfenstern. Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, ob das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Beschwerdeführer - "aus vierter Hand" - mit einem geschlossenen Aufbau versehen war.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, das Erhebungsorgan habe Feststellungen getroffen, ohne den "Kleinlastkraftwagen" jemals selbst gesehen zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, daß Verfahrensmängel aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage 591, angeführte hg. Rechtsprechung). Welche wesentlichen, d.h. zur Herbeiführung eines anderen Ergebnisses geeigneten Tatsachen die Behörde bei einer Besichtigung des Fahrzeuges hätte feststellen können, führt die Beschwerde nicht aus. Aus ihrem Gesamtzusammenhang ist aber im Hinblick auf die bereits erörterten Darlegungen erkennbar, daß sich der Beschwerdeführer durch das Fehlen der Feststellung, das Fahrzeug habe - zum Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Erhebungen - einen "geschlossenen Aufbau" aufgewiesen, beschwert erachtet. Diese Feststellung ist aber nicht wesentlich, da es, wie schon dargelegt, auf die "werkseitige" Ausstattung des Fahrzeuges, die durch die vorliegenden Abbildungen offenkundig ist, ankommt.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, ihm sei vor Erlassung der abgeänderten Bescheide nicht Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer den Erhebungsbericht vom 3. November 1987 unterfertigte und am 26. Jänner 1988 bei einer Niederschrift Stellung nahm. Im übrigen hat ein Beschwerdeführer, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen ihrer Unterlassung unbekannt geblieben sind (vgl. die bei Dolp, aaO, 610, angeführte hg. Rechtsprechung). Der vorliegenden Beschwerde kann aber die Behauptung von Tatsachen, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, nicht entnommen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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