Normen
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §29 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2;
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §29 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufverträgen vom 29. November 1985 ein Hotel um einen Barverkaufspreis von S 2,500.000,-- zuzüglich monatlicher Leibrente von S 8.000,-- und ein Grillespresso um einen Barverkaufspreis von S 250.000,-- zuzüglich monatlicher Leibrente von S 7.000,-- veräußert und ihre gewerbliche Tätigkeit mit November 1985 beendet.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1972, weil die Einkünfte auf mehrere Jahre verteilt zuflößen.
Durch diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin - wie ihrem Vorbringen zu entnehmen ist - in ihrem Recht auf Begünstigung gemäß § 37 EStG verletzt. Sie beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat den in der Beschwerde gerügten Ausfertigungsfehler ("Einkommensteuer 1986") berichtigt. Sie beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1972 ist auf Antrag die auf die im Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 unter anderem Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG. Hiezu zählen Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden.
Der einzig erkennbare Zweck der Vorschrift des § 37 Abs. 1 EStG ist die Herbeiführung einer Progressionsmilderung. In Anbetracht dieser Zielsetzung sieht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur für den Fall als gerechtfertigt an, daß es zu einer (regelmäßig progressionswirksamen) Zusammenballung von Einkünften in einem einzigen Veranlagungsjahr kommt. Es muß sich bei den Einkünften des § 37 Abs. 2 EStG - von denen der Z. 5 abgesehen - um solche handeln, die ausnahmsweise und einmalig in einem bestimmten Jahr anfallen.
In seinem Erkenntnis vom 28. April 1987, Zl. 86/14/0175, hat der Gerichtshof ausgesprochen, es bestehe kein Grund zur Annahme, daß Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG von der Zielsetzung des § 37 EStG, eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungsjahr steuerlich zu entlasten, ausgenommen sein sollten. Kommt es wie etwa dann, wenn ein Veräußerungsgewinn durch Renten realisiert wird, zu keiner solchen Zusammenballung, ist § 37 EStG nicht anwendbar, mag sich auch im Jahr der Veräußerung ein Teil des Veräußerungsgewinnes nicht durch Rentenbezüge ergeben. Dies trifft auch im Beschwerdefall zu, in dem sich die Veräußerungserlöse jeweils aus einer Einmalzahlung und Leibrentenzahlungen zusammensetzen.
Die Beschwerdeführerin verweist auf Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer § 37 EStG 1972 Tz 5, und meint, die belangte Behörde habe die dort vertretene Lehrmeinung nicht vollständig wiedergegeben. Hiezu ist zu bemerken, daß auch Hofstätter-Reichel der oben wiedergegebenen herrschenden Auffassung anhängen. Wenn sie auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nehmen, in dem die Anwendung des begünstigten Steuersatzes auf einen Gewinn aus der Veräußerung eines nur sieben Monate lang geführten Betriebes abgelehnt wurde, so bedeutet dies nicht, daß die angeführten Grundsätze im Falle der Veräußerung von schon jahrelang bestehenden Betrieben keine Geltung hätten.
Richtig ist, daß Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, zweite Auflage, § 37 Tz 8, die herrschende Auffassung als nicht ganz unproblematisch bezeichnen, weil die Textierung des § 37 EStG auch den Schluß zuließe, daß die im Abs. 2 aufgezählten Einkünfte auf Grund einer Art Rechtsvermutung als außerordentliche Einkünfte anzusehen seien. Auch diese Autoren bemerken aber, daß nach der Rechtsprechung die Begünstigung grundsätzlich auch nicht für die Einmalzahlung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Veräußerungserlös neben dieser auch in Rentenzahlungen besteht (a.a.O. Tz 13). Ihre frühere gegenteilige Auffassung haben sie ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten (a.a.O. § 29 Tz 6 lit. c).
Schließlich beruft sich die Beschwerdeführerin noch auf Stoll, Rentenbesteuerung, dritte Auflage (1979), der meint, im Falle einer Betriebsveräußerung gegen festen Kaufpreis und Rente sei auf den Teil des Veräußerungsgewinnes, der auf den festen Kaufpreis entfalle, die Tarifbegünstigung des § 37 EStG anwendbar (Seite 171). Hiezu ist auf die jüngere gegenteilige Rechtsprechung zu verweisen, in der sich der Gerichtshof der Auffassung dieses Autors nicht angeschlossen hat (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. April 1987). Die Beschwerde enthält keine neuen Argumente, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, im Rahmen des Beschwerdepunktes eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (die Verfahrensrüge wurde nicht ausgeführt), weshalb ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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