VwGH 89/13/0083

VwGH89/13/008319.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. B gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Februar 1989, GZ. GA 5 - 1637/8/89, betreffend Durchführung des Jahresausgleiches für 1984, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1972 §67 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 5. Oktober 1988, Zl. 87/13/0247, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1986, GZ. GA 5 - 2063/1/86, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hiezu legte der Gerichtshof dar, dem Beschwerdeführer sei beizustimmen, wenn er rüge, die belangte Behörde führe nach Darstellung des ohnehin unbestrittenen Sachverhaltes und nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmung sowie des hg. Erkenntnisses vom 19. Februar 1979, Zl. 1188/77, im wesentlichen lediglich aus, daß das Finanzamt "eben Recht hätte und seine Auslegung aus dem Gesetzestext hervorginge". Lasse sich doch aus dem angefochtenen Bescheid nachprüfbar nicht einmal erkennen, auf Grund welcher konkreten Rechenoperationen die Finanzverwaltung von den insgesamt S 120.000,--, welche der Beschwerdeführer erhalten habe, gerade einen Teilbetrag von S 31.350,-- als freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1972 anerkenne. Es mangle aber auch an einer bestimmten, auf den Sachverhalt des Streitfalles bezogenen Darstellung jener rechtlichen Überlegungen, welche die Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde abgegeben hätten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich ab und führte hiezu unter Hinweis auf die Sachverhaltsdarstellung in ihrem Bescheid vom 30. Oktober 1986, GZ. GA 5 - 2063/1/86, begründend aus:

Strittig sei die Berechnung der freiwilligen Abfertigung, insbesondere, "wie ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate zu berechnen ist, wenn das Dienstverhältnis weniger als 12 Monate gedauert hat".

Auf der Basis der vom Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 19. Februar 1979, Zl. 1188/77, vertretenen Rechtsauffassung ergebe sich im Streitfall "folgende Berechnung der freiwilligen Abfertigung":

"Bruttobezüge vom 1. Mai bis 31. Juli 1984

der Firma D S 276.822,--

abzüglich mit festen Steuersätzen versteuert - S 31.422,--

abzüglich freiwilliger Abfertigung - S 120.000,--

Summe des laufenden Bezuges 5 bis 7/84 S 125.400,--

davon 1/12 = S 10.450,--

§ 67 Abs. 6 erster Satz 3/12 = S 31.350,--".

Nach § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1972 seien freiwillige Abfertigungen über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von fünf Jahren bis zur Höhe von 3/12 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern. Während der Dienstzeit erhaltene Abfertigungen kürzten das steuerlich begünstigte Ausmaß. Der Beschwerdeführer habe Vordienstzeiten von 5 Jahren, 6 Monaten und 23 Tagen nachgewiesen. Die "Berechnung der freiwilligen Abfertigung nach § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1972" stelle sich demnach wie folgt dar:

"3/12 der laufenden Bezüge S 31.350,--

erhaltene Abfertigung - S 62.812,--

daher S 0 ".

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1972 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen, Abfindungen, Todfallbeiträge und Sterbegelder, die nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden) und nicht neben laufenden Bezügen des Arbeitnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers aus demselben Dienstverhältnis gewährt werden, mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von unter anderem fünf Jahren bis zur Höhe von 3/12 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehene Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen.

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 67 Abs. 6 EStG 1972, Tz 1, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, Seite 869 f, Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Abschnitt 10, Tz 52 ff, hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1979, Zl. 1188/77), von welcher abzugehen sich der Gerichtshof auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht veranlaßt sieht, widerspricht es der im § 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1972 normierten Begrenzung des zu begünstigtenden Betrages auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, in die Bemessungsgrundlage für das eine Viertel entweder laufende Bezüge aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis einzubeziehen oder die erhaltenen laufenden Bezüge aus dem eben beendeten, weniger als zwölf Monate dauernden Dienstverhältnis auf zwölf bloß fiktive Monatsbezüge zu erhöhen. Der zweite Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1972 enthält eine sich nur auf freiwillige Abfertigungen beziehende zusätzliche Begünstigung, die ausschließlich auf die vom Arbeitnehmer nachgewiesenen Dienstzeiten und erhaltene Abfertigungen aus früheren Dienstverhältnissen abstellt. Eine Berücksichtigung der laufenden Bezüge aus diesen früheren Dienstverhältnissen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer eine Dienstzeit im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung von 5 Jahren, 6 Monaten und 23 Tagen sowie die während dieser Dienstzeit erhaltene Abfertigung von S 62.812,-- nachgewiesen und daß er von der D GesmbH, bei welcher er vom 1. Mai bis 31. Juli 1984 angestellt war, eine freiwillige Abfertigung in Höhe von S 120.000,-- erhalten hat. Strittig ist ausschließlich die steuerliche Behandlung dieser freiwilligen Abfertigung.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde nunmehr - auch rechnerisch - eindeutig aus, auf Grund welcher Überlegungen sie von den insgesamt S 120.000,--, welche der Beschwerdeführer erhielt, einen Teilbetrag von S 31.350,-- als freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1972 behandelte, und warum nach ihrer Ansicht im Streitfall die im zweiten Satz des § 67 Abs. 6 leg. cit. normierte Begünstigung nicht zur Anwendung kommt.

Da sich diese von der belangten Behörde vertretene, mit der oben dargestellten Ansicht von Lehre und Rechtsprechung übereinstimmmende Auffassung nicht als rechtswidrig erweist - die von ihr bei ihren Berechnungen angesetzten Ziffern werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt - erscheint der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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