VwGH 89/12/0012

VwGH89/12/001221.5.1990

N gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 30. November 1988, Zl. 52.330/588-4.9/88, betreffend Nächtigungsgebühren

Normen

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
DVG 1984 §9 Abs4;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §69;
RGV 1955 §70;
RGV 1955 §72;
AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
DVG 1984 §9 Abs4;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §69;
RGV 1955 §70;
RGV 1955 §72;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter mit dem Amtstitel Kommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist als Beamter der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A auf einer Planstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung/Zentralleitung in der Rechtsabteilung XY beschäftigt und dort mit der ständigen Vertretung des Abteilungsleiters für den Fall seiner Verhinderung betraut.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1988 auf bescheidmäßige Absprache über seine reisegebührenrechtlichen Ansprüche (Nächtigungsgebühren) für die Zeit seiner Teilnahme am 5. ressortinternen Raumordnungsseminar vom 25. bis 27. Mai 1988 beim Militärkommando Tirol in Innsbruck fest, daß gemäß den Bestimmungen des § 22 in Verbindung mit § 70 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), die gemäß den Bestimmungen des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz Geltung habe, ein Anspruch auf Nächtigungsgebühren nicht bestehe. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer gemäß dem Dienstauftrag des Leiters der Sektion I der belangten Behörde vom 25. April 1988 am genannten Raumordnungsseminar als Vortragender zum Thema "Aktuelles/LegC (Wehrrechtsänderungsgesetz, Leistungsrecht)" und als Vertreter seiner Abteilung teilgenommen habe. Er habe sich beim Militärkommando Tirol die "Zuweisung/Anweisung" einer amtlichen Unterkunft in der Eugen-Kaserne gesichert. Um diese Maßnahme seien er und alle übrigen Seminarteilnehmer gemäß Punkt 8.3 der Wirtschaftlichen Weisungen zum Erlaß vom 15. April 1988 ersucht worden. Diese Unterkunft habe er während seines Aufenthaltes in Innsbruck auch benützt. Nach dem Sprachgebrauch sei ein Seminar eine Informationsveranstaltung, bei der bestimmte Themen nach einem vorgegebenen Ablaufplan in Vorträgen und Diskussionen unter Koordinierung eines Seminarleiters erarbeitet würden. Daraus ergebe sich zwingend, daß (beim obgenannten Seminar) sowohl der Seminarleiter als auch die übrigen Vortragenden und Teilnehmer funktionell zu einer Arbeitsgruppe verbunden gewesen seien und der genannte Personenkreis der veranstaltenden Dienststelle (dem Bundesministerium für Landesverteidigung) dienstzugeteilt gewesen sei. Es habe daher eine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV 1955 vorgelegen. Da dem Beschwerdeführer eine amtliche Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei und er sie auch benützt habe, sei nach der Bestimmung des § 70 RGV 1955 ein Anspruch auf Nächtigungsgebühren ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nächtigungsgebühr gemäß § 18 RGV 1955, in eventu in seinem Recht auf volle Zuteilungsgebühr gemäß § 22 leg. cit. verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, der Beschwerdeführer eine Äußerung gemäß § 36 Abs. 8 VwGG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem zu den Sonderbestimmungen des zweiten Hauptstückes der RGV 1955 für "Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung" (§§ 69 bis 72 RGV 1955) zählenden § 70 ist unter anderem die Zuteilungsgebühr um die in dieser Gebühr enthaltenen Nächtigungsgebühren zu kürzen, wenn von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird. Eine Zuteilungsgebühr erhält der Beamte nach § 22 Abs. 1 RGV 1955 bei einer Dienstzuteilung; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Eine Dienstzuteilung im Sinne der RGV 1955 liegt nach § 2 Abs. 3 vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Die Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 70 RGV 1955 in bezug auf eine Zuteilungsgebühr setzt somit voraus, daß ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV 1955 dienstzugeteilt und ihm hiebei von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer unbestritten nicht Berufsoffizier ist, bedarf es - in Übereinstimmung mit den diese Frage verneinenden Beschwerdeausführungen - selbst dann, wenn eine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV 1955 vorgelegen haben sollte, was der Beschwerdeführer ebenfalls bestreitet, primär der Klärung, ob er im maßgeblichen Zeitraum vom 25. bis 27. Mai 1988 ein Beamter der Heeresverwaltung war.

Mit dem Begriff des Beamten der Heeresverwaltung in den § 69 und 72 RGV 1955 hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0136, ausführlich befaßt. Er gelangte darin zum Ergebnis, daß die im II. Hauptstück der RGV 1955 enthaltenen §§ 39 bis 72 primär auf die (grundsätzlich dauernde) Zugehörigkeit der jeweils erfaßten Beamten zu einem bestimmten Dienst bzw. zu einer bestimmten Verwendung, also auf eine dienstrechtlich-organisatorische Komponente, und allenfalls auf weitere Besonderheiten des jeweiligen Dienstbereiches abstellten und demgemäß die Tatbestandsvoraussetzung der Zugehörigkeit zu den "Berufsoffizieren oder Beamten der Heeresverwaltung" in § 69 und 72 RGV 1955 dienstrechtlich-organisatorisch und nicht funktional zu verstehen sei. Da, wie ausgeführt, auch § 70 RGV 1955 nur für Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung gilt, sind diese Ausführungen auch für den Beschwerdefall von Bedeutung. Danach wird aber ein Beamter, der die Planstelle eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung innehat, nicht durch eine bloße kurzfristige Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV 1955 (jedenfalls dann, wenn sie nicht zugleich eine Dienstzuteilung nach § 39 Abs. 1 BDG 1979 darstellt, was im Beschwerdefall ausscheidet) zum Beamten der Heeresverwaltung. Dadurch, daß die belangte Behörde, ausgehend von der unstrittigen dienstrechtlich-organisatorischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, die Anwendbarkeit des § 70 RGV 1955 bejaht hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Schon deshalb (also weil der angefochtene Bescheid insofern auf einer Verkennung der Rechtslage beruht) kommt dem Umstand, daß der Beschwerdeführer in seiner gegen das mit dem angefochtenen Bescheid inhaltsgleiche Dienstrechtsmandat erhobenen Vorstellung keine begründeten Einwendungen vorgebracht hat, keine Bedeutung zu (vgl. dazu im übrigen das Erkenntnis vom 27. November 1989, Zl. 88/12/0228, das sich auch mit den Voraussetzungen einer Anwendung der Rechtssätze des von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisses vom 11. Jänner 1984, Zl. 83/09/0158, befaßt).

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

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