VwGH 89/11/0277

VwGH89/11/027713.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. Juli 1989, Zl. 9/01-26.510/16-1989, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §8;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. Juli 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen. Dagegen richtet sich die am 16. November 1989 eingelangte Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist am 30. Dezember 1989 verstorben.

Bei der Lenkerberechtigung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Das Beschwerdeverfahren war daher mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen (siehe hg. Beschluß vom 1. März 1988, Zl. 87/11/0237). Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen (zur Zl. AW 89/11/0055 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Ein Zuspruch von Verfahrenskosten kam nicht in Betracht, weil das VwGG für den Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit einen Kostenersatz nicht vorsieht. In einem derartigen Fall kommt der Grundsatz des § 58 VwGG zum Tragen, wonach die Parteien den ihnen erwachsenden Aufwand selbst zu tragen haben.

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