VwGH 89/11/0236

VwGH89/11/02363.4.1990

N gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 28. August 1989, Zl. 9/01-31871/ -1989, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens

Normen

AVG §32 Abs2;
AVG §73 Abs2;
ZustG §7;
AVG §32 Abs2;
AVG §73 Abs2;
ZustG §7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die ihm für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilte Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit "vorübergehend auf die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides", entzogen. Zugleich wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 "hinsichtlich einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt". Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, und zwar ausdrücklich auch gegen den erstinstanzlichen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. August 1989 wurde "über die gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung fristgerecht eingebrachte Berufung vor Entscheidung in der Hauptsache (wegen Entziehung der Lenkerberechtigung)" dahingehend entschieden, daß der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 keine Folge gegeben "und der bekämpfte Bescheid" (vollständig: insoweit) "bestätigt" werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, daß die belangte Behörde zur Entscheidung über die Berufung im Hinblick auf einen von ihm an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gestellten Devolutionsantrag nicht mehr zuständig gewesen sei. Er ist damit im Recht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht dann, wenn die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vorliegen, also der Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erlassen worden ist, mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag an diese Behörde über; ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob sie tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 war, rechtswidrig, es sei denn, der Devolutionsantrag wäre nach dieser Gesetzesstelle bereits vor der Bescheiderlassung rechtskräftig abgewiesen worden. Wird ein Devolutionsantrag von der Oberbehörde mangels eines Verschuldens der Unterbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 rechtskräftig abgewiesen, so fällt die Entscheidungszuständigkeit wieder an diese Behörde zurück (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1989, Zl. 88/11/0241, und die dort zitierte weitere Judikatur).

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist davon auszugehen, daß der mit Schriftsatz vom 18. August 1989 gestellte Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zulässig war, langte doch seine Berufung gegen den Bescheid vom 28. April 1989 bei der Erstbehörde am 12. Mai 1989 ein und war bei Stellung des Devolutionsantrages die dreimonatige Frist des § 75 Abs. 5 KFG 1967, die im gegenständlichen, eine Entziehung der Lenkerberechtigung betreffenden Verfahren zu beachten war, bereits abgelaufen. Dies hatte zur Folge, daß der belangten Behörde ab dem Einlangen des (keine Einschränkung hinsichtlich des Umfanges enthaltenden) Devolutionsantrages beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bis zur Abweisung des Devolutionsantrages (mangels eines Verschuldens der belangten Behörde an der Verzögerung) mit dessen Bescheid vom 9. Oktober 1989 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zur Gänze genommen war. Wie die vom Verwaltungsgerichtshof angestellten Ermittlungen ergeben haben, fiel aber die Erlassung des angefochtenen Bescheides schon in diesen Zeitraum. Der angefochtene Bescheid ist nämlich

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Hinsichtlich des Fehlens des (vom Beschwerdeführer angenommenen) normativen Charakters der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen "Verständigung", daß aus dem dort näher genannten Grund "die Fällung einer Berufungsentscheidung in der Hauptsache gemäß § 38 AVG 1950 bis zum rechtskräftigen Abschluß des betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt" werde, wird allerdings gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1989, Zl. 88/11/0237, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte