VwGH 89/10/0241

VwGH89/10/024123.4.1990

Umweltanwalt des Landes Steiermark gegen Steiermärkische Landesregierung vom 27. Juli 1989, Zl. 6-375/IV Ma 80/5-1989, betreffend Entfernungsauftrag und Bewilligung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz (mitbeteiligte Parteien: EE und WE)

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden behauptet wird. Diese für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde notwendige Voraussetzung des Vorliegens EINES BESCHEIDES ist aber bei der mit der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpften Erledigung nicht gegeben.

In ihrer Gegenschrift bezweifelt die belangte Behörde selbst den Bescheidcharakter dieser Erledigung. Sie führt dazu aus, im Juli 1989 sei ein Bescheidkonzept erstellt, die gleichzeitig zum Akt gegebenen Entfertigungsbescheide seien während des Urlaubes des Sachbearbeiters versandt worden. Das Konzept sei aber weder vom Sachbearbeiter noch vom Abteilungsleiter unterschrieben worden. Dieses Vorbringen stimmt mit der Aktenlage überein. Auf dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Bescheidkonzept vom 27. Juli 1989 findet sich zwar die Fertigungsklausel "Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Abteilungsvorstand: (H)", eine eigenhändige Unterschrift oder aber auch nur eine Paraphe des Genehmigenden weist das Geschäftsstück nicht auf. Im Akt erliegt weiters ein von F gefertigter Aktenvermerk vom 31. Oktober 1989, wonach der Genannte vom Abteilungsvorstand angewiesen worden sei, "den ha. Bescheid in der Sache E dem Umweltanwalt zuzustellen". Der zugestellte "Bescheid" enthält, wie die im Akt der Erstbehörde erliegende Ausfertigung desselben zeigt (das mit der Beschwerde vorgelegte Exemplar ist offensichtlich eine Kopie dieser Ausfertigung), die Fertigungsklausel "Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Abteilungsvorstand: H eh." und einen Beglaubigungsvermerk ("F.d.R.d.A.:") mit der eigenhändig beigesetzten Unterschrift des Beglaubigenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die Urschrift eines Bescheides wesentlich mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein (vgl. die Erkenntnisse vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029, vom 11. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.333/A, und vom 25. April 1988, Zl. 87/18/0124). Wie der Gerichtshof in dem zweitgenannten Erkenntnis weiters ausgesprochen hat, ist die Genehmigung nur durch eine Unterschriftsleistung zulässig und hat der Gesetzgeber keine Anordnung getroffen, daß andere Verhaltensweisen von Behördenorganen - z.B. mündliche oder konkludente Anordnungen an nicht zur Genehmigung berufene Organe, Bescheide auszufertigen - ebenfalls als Genehmigung zu werten seien.

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist mit der belangten Behörde die Bescheidqualität der vorliegend angefochtenen Erledigung zu verneinen, fehlt doch der Urschrift das wesentliche Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden. Bemerkt sei, daß die zugestellten Ausfertigungen dieser Erledigung mit einem insoweit falschen Beglaubigungsvermerk versehen sind. Gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG 1950 ist nämlich zu beglaubigen, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Letzteres ist hier gerade nicht der Fall. Der laut dem erwähnten Aktenvermerk vom 31. Oktober 1989 erteilte Auftrag, den "Bescheid" dem Beschwerdeführer zuzustellen, ist im gegebenen Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung, da auch dieser Anordnung die Unterschrift des ausgewiesenen Genehmigenden mangelt. Es kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen, ob diese "Zustellanordnung" andernfalls als Genehmigung des Bescheides anzusehen wäre.

Mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluß zurückzuweisen.

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