Normen
NatSchG OÖ 1982 §17 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
NatSchG OÖ 1982 §17 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 23. April 1986 trug die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im folgenden: BH) den Beschwerdeführern gemäß § 39 in Verbindung mit den §§ 5 und 17 Abs. 4 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80, auf, bis spätestens 20. Mai 1986 auf deren Kosten folgende Eingriffe in das Landschaftsbild zu entfernen:
"I. Auf dem Grundstück Nr. 37/3, KG. H, bei den im beiliegenden Lageplan, der mit I gekennzeichnet ist, mit 1 bis 13 gekennzeichneten Badeplätzen:
A) Badeplatz Nr. 2:
1. das an der südlichen Grenze der Pachtfläche befindliche 3 m lange Brett,
- 2. das daran anschließende, etwa 1 m lange Brett,
- 3. das an der nördlichen Grenze der Pachtfläche
befindliche, etwa 2 m große Liegebrett aus Holz auf 20 - 40 cm (verlaufend) hohen Holzpfosten
B) Badeplatz Nr. 3:
- 1. einen Holztisch mit 2 Bänken,
- 2. das 3 x 3,5 m große Sonnenbrett,
- 3. 4 alte Autoreifen,
- 4. einen verrosteten Rasenmäher,
- 5. eine Holzkiste westlich der Sitzgelegenheit,
- 6. die provisorische Ufersicherung in Form einer 3 m langen Holzlatte mit aufgeschraubten Gummiwalzen (2 Stück),
- 7. den in den See hinein verlegten Weg auf eine Länge von 7 m
C) Badeplatz Nr. 4:
- 1. die Abgangsstufe in den Zellersee,
- 2. den etwa 1 m langen Weg in den See, bestehend aus Ziegeln (teilweise Betonschalziegel),
- 3. die 2 m nördlich davon befindliche Natursteinplatte im See
D) Badeplatz Nr. 5:
- 1. das verwitterte Sonnenbrett im Ausmaß von 3,7 x 6 m,
- 2. die Holzsitzbank am Seeufer,
- 3. ein Holztisch mit 2 Bänken auf Holzpflöcken,
- 4. eine weitere Bank auf Holzpflöcken direkt bei den Sträuchern,
- 5. die vor der Bank am Seeufer befindliche, etwa 80 x 140 cm große Plattform aus Brettern,
- 6. die Begrenzung der Badefläche mit Holzpflöcken,
- 7. die als Zugang verlegten Bretter auf dem Platz,
- 8. den provisorischen Tisch auf Winkeleisen mit einem Ausmaß von 1 x 1,5 m,
- 9. die vor diesem Tisch befindliche Bank auf 4 Holzpflöcken
E) Badeplatz Nr. 6:
- 1. das 4 x 7 m große verwitterte Sonnenbrett,
- 2. den blauen Sonnenschirm,
- 3. den provisorischen Griller,
- 4. den Tisch, bestehend aus einem Brett auf zwei Holzpflöcken mit einer Höhe von 1 m,
- 5. die vor dieser Pachtfläche im See verlegten 14 Platten und 4 Ziegelsteine,
- 6. die in Fortsetzung dieses im See verlegten Weges an Land befindliche Platte
F) Badeplatz Nr. 7:
- 1. den Holztisch mit 2 Bänken auf Pflöcken,
- 2. 20 Betonplatten im Ausmaß von 30 x 30 cm, die auf dem Boden verlegt sind,
- 3. 20 Betonplatten, die im See verlegt sind,
- 4. die Feuerstelle auf der Fläche,
- 5. Die an der Westseite der Pachtfläche befindliche Einfriedung in Form von Pflöcken (Winkeleisen) mit 1 m hoch gespannten Draht,
- 6. den westlich der unter Punkt 1. beschriebenen Sitzgelegenheit befindlichen alten Griller,
- 7. den Holzlattenrost, der zur Lagerung der Boote dient
G) Badeplatz Nr. 8:
- 1. den Holztisch mit 3 Holzbänken (Tischhöhe ca. 80 cm, Gesamtanlage ca. 2 m2) samt Eisenkette, die diese Sitzgelegenheit sichert,
- 2. die Einfriedung an der nordöstlichen Grundstücksecke in Form eines etwa 1,7 m hohen und ca. 5 m langen Schilfmattenzaunes,
- 3. 20 Platten im Ausmaß von 30 x 30 cm, die am Grundstück als Weg verlegt sind,
- 4. 20 Platten, welche im See verlegt sind,
- 5. eine Feuerstelle,
- 6. den an der Westseite errichteten 1 m hohen Zaun in Form von Winkeleisen als Pflöcken mit Drahtbespannung
- 7. das kleine hölzerne Brett mit der Aufschrift "Betreten verboten",
- 8. das provisorische Gartentor in Form eines Holzlattenzaunfeldes an der westlichen Grenze der Pachtfläche,
- 9. das unmittelbar seeseitig befindliche Brett mit 7 Garderobehaken,
- 10. den etwa 2,5 m langen Holzlattenrost bei der Schilfmatte
H) Badeplatz Nr. 9:
- 1. den Holztisch mit 2 Holzbänken,
- 2. die Einfriedung der Pachtfläche mit kleinen Holzpflöcken und gespannter Schnur
- 3. die an der südlichen Grenze der Pachtfläche aufgestellte Schilfmatte mit einer Länge von 12 m und einer Höhe von 1 m,
- 4. die kleine Umkleidekabine, bestehend aus einer Schilfmatteneinzäunung,
- 5. die 30 im See verlegten Platten,
- 6. den etwa 1,10 m langen Betonpflock, der den Seeinstieg bildet,
- 7. die etwa 70 x 120 cm große Sandkiste aus Plastik im Süden der Pachtfläche
I) Badeplatz Nr. 10:
- 1. das 180 x 300 cm große rötlich gestrichene Sonnenbrett samt Holzpflöcken,
- 2. den Holztisch und die beiden Holzbänke,
- 3. den Schilfmattenzaun mit einer Höhe von 1 m und Länge von 12 m an der südlichen Grenze der Pachtfläche,
- 4. die Einfriedung an der Westseite der Pachtfläche in Form von Holzpflöcken, an denen ein blaues Seil gespannt ist,
- 5. die 10 im See verlegten Waschbetonplatten,
- 6. die am Seeufer verlegte Waschbetonplatte,
- 7. das etwa 1 x 1 m große und mit Sand gefüllte Kinderplanschbecken,
- 8. den am Seeufer befindlichen 1 m hohen und ca. 1,2 m langen Bretterverschlag,
- 9. die beiden rund 50 cm breiten und 2,5 m langen verwitterten Holzbretter bei diesem Brettverschlag
J) Badeplatz Nr. 11:
- 1. den Holztisch und die beiden Holzbänke,
- 2. das kleine Sonnenbrett aus Holzlatten,
- 3. die 12 im See verlegten Waschbetonplatten,
- 4. das kleine grüne Eisengestell, welches mit 4 Holzbrettern in der Länge von ca. 1,50 m belegt ist
K) Badeplatz Nr. 12:
- 1. den Holztisch und die beiden Holzbänke,
- 2. die Einzäunung der Pachtfläche mit einem ca. 1 m hohen Gitterzaun,
- 3. die im Westen der Pachtfläche gepflanzte Hecke aus Liguster,
- 4. die auf die Eiche führende ca. 2,5 - 3 m lange Strickleiter,
- 5. die Abgangsstiege aus Stein zum See, bestehend aus 2 Natursteinstufen
L) Badeplatz Nr. 13:
- 1. die Einzäunung der Badefläche an der Westseite mit einem ca. 1 m hohen Maschendrahtzaun,
- 2. den an der südlichen Ecke dieser Fläche befindlichen 2 m hohen und 3,5 m langen Schilfmattenzaun
II. Auf dem Grundstück Nr. 1/1, KG. H, bei den im beiliegenden Lageplan, der mit II gekennzeichnet ist, mit 1 bis 60 gekennzeichneten Badeplätzen:
A) Badeplatz Nr. 60:
- 1. den etwa 1,5 m langen und 1 m breiten Holztisch mit den beiden Bänken,
- 2. das Sonnenbrett auf Pflöcken,
- 3. die Schilfmatte, die das Sonnenbrett umgibt,
- 4. den Sandspielplatz
B) Badeplatz Nr. 58:
- 1. die Hütte mit Flachdach,
- 2. die Einzäunung dieser Fläche aus Schilfmatten,
- 3. die als Hecke gepflanzten Fichten,
- 4. das Gartentor als Feld eines Jägerzaunes,
- 5. die Sitzgelegenheit in Form von 2 etwa 20 cm hohen Holzstämmen samt Holzbrett,
- 6. die Ufersicherung in Form von etwa 1,80 m langen Holzbrettern und Holzpflöcken
C) Badeplatz Nr. 57:
- 1. die Einfriedung des Grundstückes durch einen Eisendrahtzaun,
- 2. den Holztisch samt 4 Holzbänken,
- 3. das Sonnenbrett,
- 4. die Holzhütte,
- 5. das Eingangstor in der Art eines Jägerzaunfeldes,
- 6. die grüne und ca. 1 m lange Eisenkiste,
- 7. 2 alte bei den Bäumen befindliche Sonnenschirme,
- 8. die 13 unmittelbar bei der Bachmündung verlegten Waschbetonplatten (davon 7 auf Seegrund),
- 9. den auf der Badefläche befindlichen Sonnenschirm,
10. den auf der Badefläche liegenden Plastikschlauch
D) Badeplatz Nr. 56:
- 1. den Holztisch mit den beiden Holzbänken,
- 2. das Sonnenbrett,
- 3. die Holzbank unter der Erle,
- 4. das an der Erle angebrachte Schild 'Betreten des Grundstückes verboten Ü Eltern haften für ihre Kinder'
E) Badeplatz Nr. 55:
- 1. das Sonnenbrett auf 4 10 - 15 cm hohen Holzpflöcken,
- 2. den zerlegbaren Tisch mit 2 Bänken im Ausmaß von etwa 3 x 1,80 m, Tischhöhe ca. 80 cm (Konstruktion aus Holzbrettern bzw. Kanthölzern),
- 3. die beiden Holzstämme als provisorische Ufersicherung
- 4. 20 Waschbetonplatten
F) Badeplatz Nr. 54:
- 1. die Sitzgruppe, bestehend aus einem Tisch und 2 Bänken mit einem Ausmaß von etwa 1,8 x 3 m, Tischhöhe 80 cm (Konstruktion aus Holzbrettern bzw. Kanthölzern, zerlegbar),
- 2. das etwa 1,5 x 2 m große Sonnenbrett auf
4 10 - 15 cm hohen Holzpflöcken,
- 3. 20 Waschbetonplatten
G) Badeplatz Nr. 53:
- 1. die Sitzgruppe, bestehend aus einem Tisch und 2 Bänken mit einem Ausmaß von etwa 1,8 x 3 m, Tischhöhe 80 cm (Konstruktion aus Holzbrettern bzw. Kanthölzern, zerlegbar),
- 2. das etwa 1,5 x 2 m große Sonnenbrett auf 4 10 - 15 cm hohen Holzpflöcken,
- 3. 20 Waschbetonplatten
H) Badeplatz Nr. 52:
- 1. den Holztisch und die beiden Holzbänke,
- 2. 10 Waschbetonplatten als Uferbegrenzung,
- 3. 20 Waschbetonplatten im See,
- 4. die Waschbetonplatten unter dem Tisch und den Bänken,
- 5. die Einfriedung der Fläche mit Pflöcken, auf denen eine gelbe Wäscheleine gespannt ist, samt der Ligusterhecke
I) Badeplatz Nr. 51:
- 1. die Einfriedung der Pachtfläche mit einer Ligusterhecke,
- 2. die 5 m lange und ca. 70 - 80 cm hohe Steinmauer beim See samt 5 Waschbetonplatten,
- 3. 9 Betonplatten auf der Badefläche,
- 4. die Stiege in den See, bestehend aus 6 Stufen mit Eisengeländer,
- 5. die Gartentüre aus Holzlatten,
- 6. den hölzernen Gartensessel,
- 7. den Griller,
- 8. den schwarzen Plastikkübel,
- 9. die beiden grünen Eisenstangen
J) Badeplatz Nr. 50:
- 1. das Liegebrett im Ausmaß von 4 x 4,5 m direkt am Seeufer, das mit einer Einfassung aus Leitschienen versehen ist (teilweise auf Seegrund),
- 2. den alten Autoreifen am Baum an der südlichen Grenze der Pachtfläche,
- 3. den Holztisch
K) Badeplatz Nr. 49:
- 1. das Liegebrett im Ausmaß von 3 x 5 m direkt am Seeufer,
- 2. den Holztisch und die beiden Holzbänke,
- 3. die Schilfmatte
L) Badeplatz Nr. 48:
- 1. die provisorische Bank im Wasser (Holzpflock mit aufgelegtem Brett, ca. 60 cm lang),
- 2. die beiden ganzen und den halben Autoreifen,
- 3. die 3 Bretterverschläge aus Holz in einem Ausmaß von etwa 1 x 1,5 m,
- 4. die 10 im See verlegten Betonplatten,
- 5. die Stufen im Hang, bestehend aus Waschbetonplatten
M) Badeplatz Nr. 47:
- 1. die Stufen im Hang, bestehend aus 13 Waschbetonplatten,
- 2. die kleine Eisenstiege mit 6 Stufen in den See
N) Badeplatz Nr. 46:
- 1. die Stufen im Hang, bestehend aus 16 Waschbetonplatten,
- 2. die 8 im Wasser verlegten Waschbetonplatten,
- 3. die Ufersicherung bzw. Sitzgelegenheiten, bestehend aus längeren Rundhölzern und 2 Holzbrettern auf Holzpfosten direkt am Seeufer,
- 4. die Plattform für die Wohnwägen bzw. Zelte in Form von 2 Holzstufen mit Teppichboden,
- 5. den aus Ziegelsteinen gemauerten Grill und die danebenliegenden 3 Terrazzoplatten
O) Badeplatz Nr. 45:
- 1. die Sandkiste,
- 2. die Holzstiege zum See,
- 3. die Einfriedung der Pachtfläche im Westen durch Thujen
P) Badeplatz Nr. 44:
- 1. die Tischgruppe im Ausmaß von etwa 2 x 2 m,
- 2. 2 Betonschalsteine, die offensichtlich zu Grillzwecken verwendet werden
Q) Badeplatz Nr. 43:
- 1. den Holztisch mit den beiden Holzbänken, bestehend aus Holzbrettern auf massiven Kanthölzern, die miteinander verschraubt sind (etwa 2 x 2 m groß),
- 2. 4 Waschbetonplatten, auf denen diese Sitzgelegenheiten stehen,
- 3. 9 Stufen in den See, bestehend aus Rundhölzern bzw. Waschbeton- und Natursteinplatten,
- 4. eine Holzplattform im Ausmaß von etwa 1 x 2,5 m,
- 5. die fast am Seeufer befindlichen quergelegten Holzlatten, die teilweise am Baum bzw. auf einem Pflock
befestigt sind
R) Badeplatz Nr. 42:
- 1. das Liegebrett am Seeufer im Ausmaß von etwa 2 x 3,5 m,
- 2. 6 Marmorplatten
S) Badeplatz Nr. 41:
- 1. 20 Waschbetonplatten,
- 2. 9 Waschbetonplatten als Stufen im Hang
T) Badeplatz Nr. 40:
- 1. 16 Terrazzoplatten,
- 2. die Sicherung der Anschüttung durch Holzbretter,
- 3. den Stiegenabgang in Treppenform (2 Holzpflöcke, auf denen 6 kleine Latten gelegt sind),
- 4. eine Schaufel, einen Plastikkübel, mehrere Kanister und etwas Brennholz
U) Badeplatz Nr. 39:
- 1. den Holztisch und die beiden Holzbänke,
- 2. die Stufen vom Hang in den See, bestehend aus Platten und Brettern,
- 3. die Schilfmatte beim Tisch,
- 4. die Einfriedung der Badefläche mit Holzpflöcken und blauer Nylonschnur,
- 5. 5 alte Autoreifen,
- 6. die auf ca. 1 m zusammengeschnittenen und in etwa 50 cm Höhe geschlichteten alten Holzbretter,
- 7. die Holzstiege im Wasser
V) Badeplatz Nr. 38:
* den Holztisch und die zwei Holzbänke auf Pflöcken
W) Badeplatz Nr. 37:
- 1. den Tisch mit den zwei Holzbänken,
- 2. das Sonnenbrett im Ausmaß von etwa 2,5 x 3,6 m,
- 3. die Umkleidekabine in Form eines Schilfmattenzaunes,
- 4. die Feuerstelle aus roten Ziegeln,
- 5. eine Liegeplattform im Ausmaß von etwa 2 x 7 m,
- 6. eine Stiege in den See, bestehend aus 3 Stufen
X) Badeplatz Nr. 36:
- 1. den Tisch mit 4 Holzbänken auf Pflöcken,
- 2. das Sonnenbrett im Ausmaß von 3,6 x 2,2 m,
- 3. 5 große Betonplatten im Ausmaß von 0,25 x 2 m,
- 4. die Feuerstelle
Y) Badeplatz Nr. 35:
- 1. den 1,2 x 4,9 m großen Holztisch mit den dazugehörenden Holzbänken,
- 2. das 2,2 x 3,4 m große Sonnenbrett,
- 3. das lange Holzbrett als Seezugang,
- 4. 10 Waschbetonplatten, teilweise im See verlegt,
- 5. die Feuerstelle aus Ziegeln,
- 6. die Einfriedung der Badefläche in Form von Büschen,
- 7. den Sonnenschirmständer
Z) Badeplatz Nr. 34 bis Badeplatz Nr. 1:
- 1. die Sitzgelegenheit bei der Strauchgruppe in der Nähe des Platzes Nr. 31, bestehend aus einem hölzernen Tisch und 2 Bänken (Bretterkonstruktion auf Kanthölzern im Ausmaß von etwa 1,5 x 1,5 m),
- 2. die neben der unter Punkt 1. beschriebenen Sitzgelegenheit befindliche Liegeplattform aus Holzbrettern im Ausmaß von etwa 2 x 2,5 m,
- 3. den im Gebüsch befindlichen alten Holztisch, der derzeit mit einem Plastiktischtuch abgedeckt ist, mit einer Länge von gut 1 m sowie eine alte Bank mit einer Lehne,
- 4. eine weitere 2,5 m lange Sitzbank auf 2 Holzpflöcken,
- 5. die Nylonschnur, die zwischen zwei Baumgruppen gespannt ist,
- 6. eine weitere Sitzgelegenheit, bestehend aus einem Brett als Tisch und zwei Brettern als Bänke in der Länge von etwa 2 - 2,5 m und einer Höhe (Tisch) von 80 cm."
1.2. In der dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer unter anderem vor, daß der Wiederherstellungsauftrag nur ihnen erteilt worden sei, sie allerdings diese bewilligungspflichtigen Vorhaben nicht ausgeführt hätten, sondern ihre Pächter. Bei einer Entfernung der angeführten Sachen würden sie Eigentumsrechte der Pächter verletzen. Im Ermittlungsverfahren seien die meisten Betroffenen (Pächter) nicht gehört bzw. geladen worden und der Bescheid nur ihnen als Grundeigentümern, nicht aber den Pächtern zugestellt worden. Weiters wurde ausgeführt, daß "die Ligusterhecke bei Badeplatz 51 zum Beispiel ihres Erachtens keinen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle, weshalb der Auftrag zur Entfernung rechtswidrig erteilt worden sei".
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und behob den Bescheid der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Vorschreibungspunkte I lit. J und K, II lit. B Z. 6, lit. E Z. 3, lit. O Z. 1 und 3, lit. Q Z. 1, 2 und 5. Hinsichtlich aller weiteren Vorschreibungspunkte wurde der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß hinsichtlich der Vorschreibungspunkte der Zeitpunkt, bis zu dem die auf den Grundstücken Nr. 37/3 und 1/1, je KG. H, vorgenommenen Eingriffe zu entfernen sind, mit 31. November 1989 festgesetzt wurde. Als Rechtsgrundlage wurden § 66 Abs. 4 AVG sowie § 39 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 angeführt.
In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, wonach unter einem Eingriff in das Landschaftsbild jede optisch wahrnehmbare Veränderung zu verstehen sei, die durch Menschenhand bewirkt werde und die nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich ziehe. Sie führte aus, daß nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden könne, daß es sich in Ansehung dieser Begriffsbestimmung im gegenständlichen Fall bei den über 185 Eingriffen (Liegebretter, Bänke, Tische, Kisten, in den Boden verlegte Platten, in den See verlegte Platten, Griller, Zäune, Gartentore usw.) um optisch wahrnehmbare, von Menschenhand bewirkte Veränderungen, die nicht bloß vorübergehende Auswirkungen nach sich zögen, handle. Gerade die von den Beschwerdeführern angeführte Ligusterhecke stelle sehr wohl eine optisch wahrnehmbare Veränderung mit nicht bloß vorübergehenden Auswirkungen dar. Jedenfalls seien die Eingriffe in die Seefläche wie Seeinstiege, Sonnenbretter, Waschbetonplatten, Ufersicherungen usw. zweifellos als Eingriffe in ein Naturschutzgebiet anzusehen.
Nach den Ausführungen zu den der Berufung stattgebenden Teilen stellte die belangte Behörde hinsichtlich der restlichen bewilligungspflichtigen Eingriffe fest, daß sie entweder von den Beschwerdeführern selbst gesetzt oder bei der Übernahme der Liegenschaft im Jahre 1972 als Rechtsnachfolger übernommen worden seien. Ein positiver naturschutzbehördlicher Feststellungsbescheid im Sinne des § 5 bzw. § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG 1982 oder der entsprechenden davor in Kraft gestandenen gesetzlichen Bestimmungen liege für die gegenständlichen Einrichtungen nicht vor. Gemäß § 39 O.ö. NSchG 1982 sei alleinige Voraussetzung für naturschutzbehördliche Wiederherstellungs- bzw. Entfernungsverfügungen die Tatsache, daß bewilligungspflichtige Vorhaben bewilligungslos ausgeführt worden oder in Bewilligungen (Feststellungen) verfügte Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht eingehalten worden seien. Diese Entfernungsverfügung gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. sei sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in ein Naturschutzgebiet gemäß § 17 O.ö. NSchG 1982 anzuwenden.
Aus dem Nichtvorliegen der entsprechenden Feststellung bzw. Ausnahmebewilligung schloß die belangte Behörde, daß ein Verfahren gemäß § 39 leg. cit. zwingend durchzuführen gewesen sei. Aus den angeführten Gründen sei hinsichtlich jener Vorschreibungspunkte, die nicht von dem der Berufung stattgebenden Teil umfaßt seien, der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 idF LGBl. Nr. 72/1988 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. sind Eingriffe in ein Naturschutzgebiet untersagt, es sei denn, daß sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. kann die Landesregierung für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder, soweit dadurch der Schutz nicht beeinträchtigt wird, für Maßnahmen die der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 3 bewilligen.
Zufolge der gemäß § 41 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 derzeit als (Landes-)Gesetz in Geltung stehenden Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, ist der Zeller- oder Irrsee ein Naturschutzgebiet.
Nach § 39 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Nach § 39 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 72/1988 ist unter anderem Abs. 1 sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 leg. cit. anzuwenden.
Das im § 39 Abs. 4 O.ö. NSchG 1982 ausgesprochene Gebot der sinngemäßen Anwendung des Absatzes 1 bedeutet, daß die Behörde die dort vorgesehenen Aufträge unter anderem dann zu erteilen hat, wenn feststellungspflichtige Eingriffe gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ohne die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene bescheidmäßige Feststellung vorgenommen oder wenn in einem derartigen Bescheid verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.
2.2.1. Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringen die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, sie hätten weder ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende bescheidmäßige Erledigung ausgeführt noch rechtswidrig ausführen lassen. Die im Gegenstand gerügten "baulichen Bademaßnahmen", seien einzig und allein von den jeweiligen Pächtern ausgeführt worden, wobei die Beschwerdeführer auf Grund der eingeräumten Bestandrechte keinerlei Möglichkeit gehabt hätten, diese Maßnahmen zu verhindern. Vereinzelt existierten darüber hinaus auch Bauten, welche als Altbestand zu qualifizieren seien und daher der Bestimmung des § 39 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 ebenfalls nicht unterlägen. § 39 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 solle sicherstellen, daß ohne Bewilligung oder entgegen rechtskräftigen Bescheiden ausgeführte Vorhaben rasch beseitigt und Folgeschäden möglichst verhindert würden. Als Normadressat sei jedoch dabei seitens des Gesetzgebers ausschließlich an den rechtswidrigen Ausführer derartiger bewilligungspflichtiger Vorhaben sowie den betreffenden Auftraggeber gedacht. Eine Haftung des Grundeigentümers, welcher nachweislich keinerlei bauliche Maßnahmen oder Eingriffe veranlaßt oder gesetzt habe, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Rechtsansicht werde auch durch Abs. 2 des § 39 O.ö. NSchG 1982 bestätigt, welcher vorsehe, daß der Grundeigentümer die zur Erfüllung einer derartigen besonderen administrativen Verfügung notwendigen Maßnahmen zu dulden habe, wenn ihn die entsprechende Wiederherstellungsverpflichtung gemäß Abs. 1 nicht treffe. Dies könne nichts anderes bedeuten, als daß ein Grundeigentümer die Vollstreckung eines rechtskräftigen Bescheides gegenüber dem tatsächlichen Ausführer der rechtswidrigen Maßnahme nicht verhindern könne und daher derartige Maßnahmen - unter Umständen auch exekutive - dulden müsse. Eine Haftung oder gar eine Veranlassungsverpflichtung seitens des Grundeigentümers zur Vornahme derartiger Wiederherstellungsmaßnahmen aus eigenem liege jedoch keinesfalls vor.
Auch die Ausführungen zum Vorliegen von Verfahrensmängeln gehen dahin, daß die Behörde erster Instanz und auch die belangte Behörde trotz einer eindeutigen Aufklärung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeführer keinerlei Erhebungen bzw. Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen hätten, wer tatsächlich die allenfalls widerrechtlichen Eingriffe in das Landschaftsbild des Irrsees gesetzt habe.
2.2.2. Der Erstbeschwerdeführer gab bei der BH am 10. Oktober 1986 im Rahmen des Berufungsverfahrens an, daß die im Spruchabschnitt I des Bescheides der BH angeführten, als Eingriffe bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme jener auf den Pachtflächen 11 und 12 in seinem Eigentum stünden. Die im Spruchabschnitt II dieses Bescheides angeführten "Eingriffe" seien alle in seinem Eigentum mit Ausnahme je einer auf den Pachtflächen Nr. 43 und 45 befindlichen Sitzgarnitur. Er führte auch an, daß er im Jahre 1972 den Hof gekauft habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er natürlich die Grundstücke mit sämtlichen darauf befindlichen Eingriffen in das Landschaftsbild übernommen. Im wesentlichen habe sich seither nichts geändert.
Dieses Vorbringen läßt im Zusammenhang mit den Ausführungen der Berufung den Schluß zu, daß die Beschwerdeführer zwar, wie in der Berufung behauptet, die bewilligungspflichtigen Eingriffe - mit Ausnahme jener, die sich auf den von ihnen genützten Flächen befinden - nicht selbst ausgeführt haben, jedoch als Rechtsnachfolger von Personen, die das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt haben oder ausführen haben lassen, anzusehen sind, zumal die Beschwerdeführer - unbestritten - Eigentümer der gegenständlichen Parzellen sind. Bezüglich der von den Beschwerdeführern nicht verpachteten, sondern von diesen selbst genutzten Flächen ist im gesamten Verwaltungsverfahren nichts hervorgekommen, was Zweifel daran aufkommen ließe, daß die diese Parzellen betreffenden Eingriffe von den Beschwerdeführern gesetzt worden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher die Feststellung der belangten Behörde, daß die bewilligungspflichtigen Eingriffe entweder von den Beschwerdeführern selbst gesetzt worden sind oder daß sie als Rechtsnachfolger von Personen, die die bewilligungspflichtigen Vorhaben ausgeführt haben oder ausführen haben lassen, anzusehen sind, nicht als rechtswidrig erkennen.
2.3.1. Als weiteren Verfahrensmangel rügen die Beschwerdeführer, daß bislang im gegenständlichen Verfahren keine unzweifelhaften Ermittlungsergebnisse vorlägen, wonach es sich bei den gerügten "baulichen Bademaßnahmen" tatsächlich um Eingriffe in das Landschaftsbild des Irrsees handle. Das eingeholte Sachverständigengutachten reiche für eine schlüssige und einwandfreie Bewertung bzw. Beurteilung aller als Eingriffe gerügten Maßnahmen nicht aus.
2.3.2. § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 entspricht inhaltlich dem ersten und zweiten Satz des § 1 Abs. 2 O.ö. NSchG 1964, LGBl. Nr. 58. Zur letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Mai 1979, Slg. Nr. 9859/A, die Rechtsansicht vertreten, sie verbiete nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich; vielmehr sei entscheidend, ob die Maßnahmen zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändere. Nur dann stelle sie einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. dar. Weiters hat der Gerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1976, Zl. 246/56 (auszugsweise wiedergegeben in Slg. Nr. 9097/A), die Rechtsauffassung vertreten, daß es für die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf ankommt, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist, und es auch nicht entscheidend ist, von welchem Punkt aus das einen Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1986, Zl. 86/10/0124 = ZfVB 1987/3/1266).
Im übrigen darf es sich bei einer Maßnahme, um sie als Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. werten zu können, nicht um eine solche nur vorübergehender Natur handeln (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 1988,
Zlen. 86/10/0120, 87/10/0013 = ZfVB 1988/6/2199).
Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des vor Ausführung der betreffenden Maßnahme bestehenden Landschaftsbildes im Eingriffsbereich. Erst dadurch, daß die unterschiedlichen Landschaftsbilder zu einander in Beziehung gesetzt werden, eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist oder nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. November 1988, Zl. 88/10/0130 = ZfVB 1989/5/1587). Dem genannten Erkenntnis, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung wegen Feststellungsmängeln gelangte, lag ein Entfernungsauftrag für eine Ufersicherung entlang der gesamten Grundstücksgrenze in Form von Rundhölzern, einer Betonsteinmauer und Waschbetonplatten sowie für einen Seeinstieg zugrunde. Vergleicht man nun diese Herstellungen mit jenen, die im angefochtenen Bescheid angeführt sind, so zeigt sich, daß es bei zahlreichen Maßnahmen, die sich im Beschwerdefall in der 500 m-Zone des Uferbereiches befinden, keineswegs auf der Hand liegt, daß durch sie eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes bewirkt wird (z.B. vier alte Autoreifen, eine Holzkiste "westlich der Sitzgelegenheit", ein verrosteter Rasenmäher, ein provisorischer Griller, eine Feuerstelle, ein kleines hölzernes Brett mit der Aufschrift "Betreten verboten", eine "auf die Eiche führende" ca. 2,5 - 3 m lange Strickleiter usw.).
Im angefochtenen Bescheid fehlt einerseits jegliche Feststellung über das Landschaftsbild dahingehend, ob vor der Vornahme aller dieser Herstellungen und Maßnahmen auf dem jeweiligen Badeplatz eine von störenden Eingriffen freie Wiese vorhanden war, weshalb auf Grund dieses Verfahrensmangels nicht nachvollziehbar ist, ob eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes durch die aufgezählten Maßnahmen erfolgt ist.
Andererseits aber fehlen zu verschiedenen Maßnahmen, wie etwa Punkt I 7. Griller, 8. schwarzer Plastikkübel, 9. zwei grüne Eisenstangen, Feststellungen im Sinne der Vorjudikatur darüber, ob es sich dabei nicht um bloß vorübergehende Maßnahmen handelt und ob dies, jeweils bezogen auf einen Badeplatz, das Vorliegen eines störenden Eingriffes insgesamt ausschließen würde.
Im übrigen fehlt auch bezüglich der Maßnahmen, bei denen eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes gegeben sein könnte, jegliche Beschreibung sowohl des vor Setzung der Maßnahme gegebenen Landschaftsbildes als auch der gesetzten Maßnahmen und Herstellungen selbst, sodaß eine Trennbarkeit der Entscheidung nach Badeplätzen nicht in Betracht kommt.
2.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keinerlei Differenzierung dahingehend vorgenommen, ob es sich um "Eingriffe in den See" (die in eigenen Bestimmungen geregelt sind) oder um Maßnahmen im 500 m-Uferschutzbereich handelt (vgl. auch in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. November 1988, Zl. 88/10/0130 = ZfVB 1989/5/1587). Weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist eine eindeutige Zuordnung enthalten. Auch darin ist ein Verfahrensmangel gelegen, der dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine materielle Rechtmäßigkeit verwehrt.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst, BGBl. Nr. 206/1989.
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