VwGH 89/08/0288

VwGH89/08/028813.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die namens des S in Wien von Dr. F gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. August 1989, Zl. 125.530/1-7/89, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG eingebrachte Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten erfolgt nicht.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1989 wurde u.a. den Berufungen des S gegen mehrere Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Februar 1983 betreffend die Versicherungspflicht der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Personen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und die bekämpften Bescheide des Landeshauptmannes bestätigt.

Im Zuge von verschiedenen, vom Verwaltungsgerichtshof angestellten Ermittlungen trat während des Beschwerdeverfahrens zutage, daß der Beschwerdeführer S laut Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtes Wien-Ottakring vom 30. August 1982 bereits am 26. August 1982 (d.h. noch vor Erlassung der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Einspruchsbescheide) verstorben ist. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Döbling vom 7. März 1983 wurden seine Witwe (zu einem Drittel) und sein Sohn (zu zwei Drittel) in den Nachlaß des S eingeantwortet.

Die von den Beschwerdevertretern vorgelegte und vom Verstorbenen unterfertigte Vollmacht vom 14. April 1977 erstreckt sich - ihrem Wortlaut nach - umfänglich in persönlicher Hinsicht auf den Verstorbenen und seine Erben, in sachlicher Hinsicht auf alle Angelegenheiten und Vertretung vor sämtlichen Behörden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem Akteninhalt ist der Tod des S den Verwaltungsbehörden nie zur Kenntnis gebracht worden; die Erben des S sind als Partei im Verwaltungsverfahren nie aufgetreten und es bezog sich auch keiner der im Instanzenzug ergangenen Bescheide auf die Erben nach S, sondern lediglich auf den Verstorbenen selbst.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG 1950 richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß § 1022 ABGB wird die Vollmacht in der Regel durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil für die Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers, so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht das Geschäft zu vollenden.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der zuletzt zitierten Bestimmungen des § 1022, Satz 2 ABGB vorliegen, da die Erben des S weder in das Verfahren eingetreten sind, noch sich ein Bescheid der Verwaltungsbehörden auf die Erben bezogen hat. Gegen den Verstorbenen konnten aber die Einspruchsbescheide nicht erlassen, namens des Verstorbenen dagegen keine Berufung erhoben und schließlich auch nicht der angefochtene Bescheid als Berufungsbescheid wirksam erlassen werden. Diese Bescheide konnten - mögen sie auch dem vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Verstorbenen zugestellt worden sein - nach dem Tod des S dessen im Zeitpunkt des Todes bestandene Rechtsposition nicht mehr verändern. Seit dem Tod des S ist dieser daher kein denkbares Objekt erlittener Rechtsverletzungen mehr. Die vom Beschwerdevertreter namens des Verstorbenen erhobene Beschwerde ist daher unzulässig.

Das aus dem Ableben des S resultierende Fehlen eines denkbaren Beschwerdeführers führt zum Entfall eines Ausspruches über die Kosten. Gemäß § 51 VwGG ist zwar in Fällen, in denen die Beschwerde nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde (ein solcher Fall liegt hier vor), die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre; das Gesetz sieht jedoch in den §§ 47 ff VwGG (fallbezogen) ausschließlich Kostenersätze zu Lasten des Beschwerdeführers vor. In Ermangelung eines Beschwerdeführers ist daher weder die Bestimmung des § 47 VwGG, noch jene des § 51 VwGG anwendbar. Da auch die übrigen Regelungen über den Kostenersatz nichts anderes bestimmen, insbesondere eine Auferlegung von Kostenersatz zu Lasten des Beschwerdevertreters nicht in Betracht kommt, hat gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

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