Normen
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
AVG §38;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
AVG §38;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.0. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird bezüglich der Darstellung des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensgeschehens auf die Begründung des Beschlusses vom 23. Mai 1989, Zlen. 88/08/0256, 89/08/0112, und die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 4. Juli 1989, Zl. 89/08/0126, verwiesen.
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren über den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 9. Juli 1985 betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den beim Landeshauptmann von Tirol anhängigen Verfahren über den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 10. September 1985 betreffend die Nachverrechnung von Beiträgen gemäß § 38 im Zusammenhalt mit § 73 AVG 1950 ausgesetzt.
Die zur Zl. 88/08/0256 protokollierte Säumnisbeschwerde wurde daraufhin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Nach der Begründung habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 9. Juli 1985 auf Grund von Meldeverstößen, die bei der am 12. Juni 1985 erfolgten Beitragsprüfung hervorgekommen seien und eine Nachverrechnungssumme von S 243.605,30 ergeben hätten, einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 35.144,25 zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 1985 Einspruch erhoben.
Mit Bescheid vom 10. September 1985 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ferner festgestellt, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Betrag von S 243.605,30 zu bezahlen, da die auf Grund der festgestellten Meldeverstöße durchgeführte Beitragsnachverrechnung diesen - bereits im Bescheid vom 9. Juli 1985 angeführten - Betrag ergeben habe. Auch gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. September 1985 Einspruch erhoben.
Mit Schreiben vom 11. März 1987 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, daß der Landeshauptmann von Tirol "trotz laufender Urgenzen" über ihren Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 9. Juli 1985 noch nicht entschieden habe, und den Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde beantragt.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 9. Juli 1985 sei somit gemäß § 73 AVG 1950 an die belangte Behörde übergegangen. Eine endgültige Entscheidung in diesem Verfahren sei erst nach Klärung der im - nach wie vor beim Landeshauptmann von Tirol anhängigen - Verfahren über den Einspruch gegen den Bescheid vom 10. September 1985 strittigen Frage, ob überhaupt ein Meldeverstoß vorliege, möglich. Die belangte Behörde habe das zur Entscheidung der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Vorfrage erforderliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, um die Vorfrage selbst zu beurteilen. Sie sei jedoch nicht in der Lage, das Ermittlungsverfahren innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht festgesetzten Frist zur Erlassung eines Bescheides abzuschließen. Die belangte Behörde habe daher nun von der Möglichkeit, das Verfahren gemäß § 38 AVG 1950 auszusetzen, Gebrauch gemacht.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin bringt dabei im wesentlichen vor, daß eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 gar nicht vorliege. Es habe auch weder ein Gericht noch eine andere Verwaltungsbehörde zu entscheiden, da der Landeshauptmann von Tirol im vorliegenden Fall nicht eine "andere Verwaltungsbehörde", sondern eine der belangten Behörde untergeordnete Instanz darstelle.
1.3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 38 AVG 1950 lautet:
"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheide zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfhrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert dabei ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1981, Zl. 2878/79, VwSlg. 10383/A).
2.2. Wenn die Beschwerdeführerin das Vorhandensein einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 bestreitet, so ist sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage darstellt. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gemäß § 38 AVG 1950 für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (vgl. das Erkenntnis vom 12. Februar 1988, Zlen. 86/08/0061, 0097, AW 86/08/0010).
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, der Landeshauptmann von Tirol sei gegenüber der belangten Behörde keine "andere Verwaltungsbehörde" im Sinne des § 38 AVG 1950. Unter einer Vorfrage im Sinne dieser Bestimmung ist nach dem bereits genannten Erkenntnis vom 26. Februar 1981 sogar eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist.
2.3. Der Beschwerde kommt jedoch aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu: § 38 AVG 1950 regelt nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1986, Zl. 85/11/0239 und das bereits genannte Erkenntnis vom 12. Februar 1988).
Eine Unterbrechung des Verfahrens wäre daher etwa dann im Sinne des Gesetzes, wenn die zur Beurteilung der Vorfrage notwendigen Ermittlungen äußerst umfangreich und kompliziert wären. Daß dies im Beschwerdefall offenkundig zutrifft, kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Die Auffassung der belangten Behörde, wegen der bloßen Unmöglichkeit, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist den schon bisher versäumten Bescheid nachzuholen, das Verfahren lediglich unter Berufung auf § 38 AVG 1950 unterbrechen zu können, entspricht jedoch nicht dem Sinn dieser Bestimmung.
2.4. Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, deren Art. III Abs. 2 anzuwenden war. Die geltend gemachten Bundesstempel konnten im Hinblick auf die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit des § 110 ASVG nicht zugesprochen werden. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand war auch ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuzuerkennen.
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