Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:
Nachdem eine namentlich genannte Grundmiteigentümerin am 3. März 1989 bei der Behörde zu Protokoll gegeben hatte, daß sie die im April 1987 gegebene Zustimmung zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin zurückziehe, versagte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 6. März 1989 gemäß § 71 der Bauordnung für Wien die (nachträgliche) Bewilligung für ein ebenerdiges, nicht unterkellertes, teilweise unterirdisches Hintergebäude auf der Liegenschaft Wien XIX, XY-Weg.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15. Juni 1989 wies die Bauoberbehörde für Wien die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c erster Satz der Bauordnung für Wien hat der Bauwerber dem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) anzuschließen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) einen Beleg des Bauansuchens dar. Ergibt sich jedoch im Baubewilligungsverfahren, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, so wird die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung muß im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung - sei dies in erster oder in zweiter Instanz - vorliegen. Aus welchen Gründen der Grundeigentümer (Miteigentümer) seine Zustimmung verweigert bzw. ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung berechtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken (vgl. dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom 17. April 1951, Slg. Nr. 2050/A, vom 3. März 1959, Slg. Nr. 4894/A, vom 21. Februar 1961, Zl. 1567/60, vom 16. Februar 1982, Zl. 81/05/0141, vom 17. Februar 1987, Zl. 86/05/0120, BauSlg. Nr. 864, und vom 30. Juni 1987, Zl. 86/05/0109, BauSlg. Nr. 951).
In der vorliegenden Beschwerdesache ist die Beschwerdeführerin der Feststellung der belangten Behörde, die namentlich genannte Grundmiteigentümerin habe bei der Behörde zu Protokoll gegeben, daß sie ihre zuvor erteilte Zustimmung zurückgezogen habe, nicht entgegengetreten. Darauf, ob diese Grundmiteigentümerin berechtigt gewesen ist, ihre seinerzeit erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin und der anderen Miteigentümer zu widerrufen, kommt es nach der dargelegten Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nicht an. Die Beschwerdeführerin hat auch selbst in ihrer Beschwerde nicht behauptet, sie sei in der Lage gewesen, den (schriftlichen) Nachweis einer neuerlich erteilten Zustimmung der genannten Miteigentümerin der belangten Behörde vorzulegen.
Auf dem Boden dieser Sach- und Rechtslage durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß es an einer liquiden Zustimmung einer Miteigentümerin zum Bauansuchen der Beschwerdeführerin gefehlt hat; die belangte Behörde hat daher zu Recht schon aus diesem Grunde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Beschwerdeführerin die angestrebte Baubewilligung im Instanzenzug versagt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurft hätte - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache selbst war eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich.
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