Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §62 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §62 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. September 1987 wurden dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Gebäudes Grein, A 1, Aufträge gemäß den §§ 2 und 3 der Oberösterreichischen Feuerpolizeiordnung erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit der dem Beschwerdeführer am 7. Juli 1988 durch Hinterlegung zugestellten Erledigung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Juni 1988 teilweise Folge gegeben. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer einerseits Vorstellung (am 12. Juli 1988) an die belangte Behörde und andererseits eine Säumnisbeschwerde, die zur hg. Zl. 88/05/0160 protokolliert wurde. In der Begründung führte der Beschwerdeführer jeweils aus, dem ihm zugestellten, als Bescheid bezeichneten Schreiben des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 1. Juni 1988 komme mangels eigenhändiger Unterschrift bzw. eines Beglaubigungsvermerkes der Charakter einer behördlichen Erledigung nicht zu. Mit Verfügung vom 20. September 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Grein aufgetragen, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Entsprechend dieser Verfügung wurde der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Grein vom 1. Juni 1988 mit der Originalunterschrift des Vizebürgermeisters sowie der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden versehen und dem Beschwerdeführer am 3. November 1988 zu eigenen Handen zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 29. November 1988 das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt.
Die gegen den am 3. November 1988 zugestellten Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 1. Juni 1988 am 12. November 1988 eingebrachte Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde unter Bezugnahme auf § 6 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, aus, die erste Zustellung sei maßgebend, wenn dasselbe Schriftstück mehrmals gültig zugestellt werde. Da laut Zustellnachweis die Zustellung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. Juni 1988 bereits am 7. Juli 1988 rechtswirksam vorgenommen worden sei, sei mit der abermaligen Zustellung des Bescheides am 3. November 1988 kein neuer Bescheid erlassen bzw. die Erlassung nicht wiederholt worden. Die gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde erhobene Vorstellung vom 12. November 1988 sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen, zumal der Beschwerdeführer das Recht zur Erhebung der Vorstellung schon durch die Einbringung der Vorstellung vom 12. Juli 1988 verbraucht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, sah
jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1986, Zl. 86/10/0119, u.a. ausgeführt hat, stellt die Beifügung der Unterschrift oder der Beglaubigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950, die im Schlußsatz dieser Bestimmung angeführten Fälle ausgenommen, ein wesentliches Erfordernis für die Bescheideigenschaft einer behördlichen Erledigung dar. Entsprechend dieser Rechtsansicht hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 20. September 1988 dem Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde aufgetragen, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen, da der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erledigung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. Juni 1988 die Bescheidqualität mangelte.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde wurde daher durch Hinterlegung eines Schriftstückes am 7. Juli 1988 kein Bescheid wirksam zugestellt. Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde erfolgte ausschließlich am 3. November 1988. Die belangte Behörde hätte daher mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung vom 12. November 1988 nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte sie inhaltlich erledigen müssen. Da sie dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.
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