Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §7;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §7;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 16. Februar 1989 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der "A-Klub" mit dem Sitz in Y hat vom 25. 10 1988 bis
18. 1 1989 im Standort Y, durch den gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken und die gewerbsmäßige Verabreichung von Speisen das konzessionierte Gastgewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt. So wurden im angeführten Zeitraum unter anderem folgende Getränke ausgeschenkt und Speisen verabreicht:
Grillteller zum Preis von S 78,-- Berner Würstel zum Preis von S 48,--, Bier vom Faß (0,5 Liter Kaiser Märzen) zum Preis von S 15,--, Schloßgold (alkoholfrei) zum Preis von S 17,-- etc. Der Obmann des genannten Vereines, Herr B, geb., wh. in Z, hat dadurch im angeführten Zeitraum eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 begangen. Sie haben in dieser Zeit vom 25. 10. 1988 bis 20. 12. 1988 jeweils am Montag, Mittwoch und jedes Wochenende als Koch im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb mitgearbeitet und dadurch Herrn B die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 in dieser Zeit vorsätzlich erleichtert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 7 VStG 1950."
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 i.V.m. § 7 VStG 1950 wurde hiefür über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 5 Tage) verhängt. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 20. Juli 1989 ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem subjektiven Recht auf Unbescholtenheit verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides widerspreche dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit. a VStG 1950, weil es an der Anführung der angenommenen Betriebsart des Gastgewerbes fehle. Außerdem hätten die Sachverhaltsvoraussetzungen des § 1 GewO 1973 angeführt werden müssen, aus denen heraus dann die Anwendbarkeit des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit abzuleiten sei.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe zu bestrafen ist, wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne die erforderliche Konzession ausübt.
Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG 1950 ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßgigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1986, Zl. 86/04/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A, und andere).
Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG 1950 verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44 a lit. a VStG 1950 betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt zwar nicht die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, es hätte zur Erfüllung dieser Anforderungen der Anführung der Betriebsart des Gastgewerbes und weiterer Sachverhaltselemente zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit bedurft, da diesbezüglich die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat durch Anführung detailierter Ausführungshandlungen ausreichend konkretisiert ist. Der Spruch des angefochtenen Bescheides kommt den oben dargestellten Inhaltsanforderungen aber insofern nicht nach, als es an einem konkreten Tatvorwurf fehlt, welcher die Annahme der belangten Behörde rechtfertigen könnte, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Tat vorsätzlich begangen.
Schon im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Es war daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen entbehrlich.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 206/1989.
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