Normen
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §370;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §370;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 8. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A-Gesellschaft m. b.H. dafür verantwortlich zu sein, daß die Betriebsanlage in B bis zum 6. Juli 1987 betrieben worden sei, obwohl die - im weiteren im Spruch des Straferkenntnisses zu 1. und 2. bezeichneten - bescheidmäßigen Auflagen nicht eingehalten worden seien und hiedurch zu 1. und 2.
Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z. 26 GewO 1973 begangen zu haben. Im übrigen wird in Ansehung der Begründung dieses Straferkenntnisses und des weiteren Verfahrensganges - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0121, hingewiesen, mit dem der in der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafsache im Instanzenzug ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. März 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
Mit dem nunmehr ergangenen Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. April 1989 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstbehördliche Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen und dieses im Spruch wie folgt abgeändert:
"Der Beschuldigte N, geb. am 9.11.1946, ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A-Ges.m.b.H. dafür verantwortlich, daß folgende Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 2.11.1984, Zl. 3-8023/4-A, mit dem der A-Ges.m.b.H. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Filiale mit Verkaufsraum und Kühlhaus auf Gp. 723, KG. B, gemäß § 77 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973 erteilt worden war, vom 10.3.1987 bis 6.7.1987 folgendermaßen nicht eingehalten wurde:
1. Auflage I/1: 'Das Kühlaggregat ist allseitig geschlossen
einzuhausen mit Ausnahme der notwendigen
Lüftungsöffnungen. Die Umfassungsbauteile sind
bis mindestens 70-mm-Trittschutzplatten
auszustatten. Die Umhausung ist einschließlich
einer eventuellen Kühl- oder
Besichtigungsöffnung stets geschlossen zu
halten.'
Die Tür war nicht geschlossen.
2. Auflage I/2: 'An den Lüftungsöffnungen sind Vorsatzblenden
anzubringen, die seitlich und oben geschlossen
sind und einen direkten Schallaustritt aus dem
Aggregateraum verhindern.'
Diese Vorsatzblenden waren nicht angebracht.
Der Beschuldigte hat dadurch die gemäß § 77 Gewerbeordnung 1973 im vorgenannten Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten und hat dadurch zu 1. und 2. Verwaltungsübertretungen nach § 367 Zif. 26 in Verbindung mit § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 2.11.1984, Zl. 3-8023/4-A, Auflage I/1 (1.) und Auflage I/2 (2.), begangen, weswegen über ihn nach § 367 Einleitungssatz in Verbindung mit § 370 Abs. 2 leg. cit. Gewerbeordnung 1973 Geldstrafen in der Höhe von
1. S 1.000,--, 2. S 1.000,-- verhängt werden, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen in der Dauer von
1. 2 Tagen, 2. 2 Tagen und seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1950 zu 1. mit S 100,--, zu 2. mit
S 100,-- bestimmt wird."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, festzuhalten sei, daß ihm die belangte Behörde in ihrem - vorangeführten - Bescheid vom 24. März 1988 zur Last gelegt habe, daß die in Rede stehende Betriebsanlage "vom 10.3.1987 bis 6.7.1987" unzulässigerweise betrieben worden wäre. Im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 8. Oktober 1987 sei ihm lediglich vorgeworfen worden, daß die bezeichnete Betriebsanlage "bis zum 6.7.1987" betrieben worden sei, ohne daß die bezeichneten Auflagen eingehalten worden wären. Demnach seien aber die Vorwürfe von Übertretungen aus der Zeit vor dem 6. Juli 1987 mangels einer gehörigen Verfolgungshandlung nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz gewesen und es sei daher diesbezüglich Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG 1950 eingetreten. Die weiteren Beschwerdeausführungen beschäftigen sich in ihrer Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Anbringung der Tür der Lüftungseinhausung des Kühlaggregates mit dem zu 1. erhobenen Strafvorwurf.
Der Beschwerde kommt im Ergebnis im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem vorangeführten aufhebenden Erkenntnis vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0121, u. a. bereits dargelegt hat, hat gemäß § 44a lit. a VStG 1950 der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung der Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Abgesehen von dem in der Folge dargelegten, nicht diesen Erfordernissen entsprechenden Spruchinhalt mangle aber dem angeführten Bescheid auch eine entsprechende Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a lit. b VStG 1950, da die einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen nicht in eindeutiger Weise einem bestimmten hiefür in Betracht kommenden
Betriebsanlagengenehmigungsbescheid - das entsprechende Zitat hatte gelautet: "... obwohl folgende Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 2.11.1984, Zl. 3-8023/4-A, bzw. des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.1985, Zl. IIa-16.446/7, mit dem die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Betriebsanlage unter bestimmten Auflagen erteilt wurde, folgendermaßen nicht eingehalten wurden" - zugeordnet worden seien.
Diesen Erfordernissen trägt der Spruch des angefochtenen Bescheides schon insofern nicht Rechnung, als abweichend vom Wortlaut des nach der Aktenlage in diesem Zusammenhang im Instanzenzug ergangenen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Oktober 1985 der Auflagenpunkt I/1 in seinem entsprechenden Abspruchsteil wie folgt lautet: "Die Umhausung ist einschließlich einer eventuellen Tür oder Besichtigungsöffnung stets geschlossen zu halten." Die diesbezügliche spruchgemäße Anführung des angefochtenen Bescheides lautet: "Die Umhausung ist einschließlich einer eventuellen Kühl- oder Besichtigungsöffnung stets geschlossen zu halten", wodurch aber der in weiterer Folge erhobene Strafvorwurf "Die Tür war nicht geschlossen" nicht schlüssig gedeckt erscheint.
Des weiteren wurden aber auch die einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen entgegen der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens als auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 2. November 1984, Zl. 3-8023/4-A, beruhend bezeichnet, obgleich sich aus der Aktenlage ergibt, daß infolge einer Berufung der Konsenswerberin gegen den letztangeführten Bescheid der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. Oktober 1985, Zl. IIa-16.446/7, erging, womit der Berufung teilweise Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid insofern abgeändert wurde, als u.a. eine Neuformulierung des Auflagenpunktes I/1 erfolgte und im übrigen aus dem Spruchwortlaut nicht zu entnehmen ist, daß hiedurch etwa nur eine Berufungsentscheidung im eingeschränkten Umfang erfolgt wäre. Eine im Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung hat aber die rechtliche Wirkung, daß der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 8. September 1977, Slg. N. F. Nr. 9379/A).
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens war somit entbehrlich. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenersatzanspruches auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den für "Barauslagen" angesprochenen Betrag, da solche im Sinne der hiefür maßgeblichen Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht entstanden sind.
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