VwGH 89/04/0110

VwGH89/04/01106.2.1990

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 30. Mai 1989, Zl. IIa-20.740/2, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973

Normen

AVG §56;
GewO 1973 §359b idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
AVG §56;
GewO 1973 §359b idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11. November 1988, Zl. 3-3860/87-B, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit vom 1. Dezember 1987 bis zum 19. September 1988 in T, X-Straße 2, 1. gewerbsmäßig ein Stehbuffet ohne betretbaren Kundenraum gemäß § 189 Abs. 2 bis 4 GewO 1973 betrieben zu haben, obwohl er eine diesbezügliche Berechtigung nicht erlangt habe, und 2. das Stehbuffet als genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet und betrieben zu haben und hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 366 Abs. 1 Z. 2 i.V.m.

§ 5 Z. 2 GewO 1973 und zu 2. nach § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 74 GewO 1973 begangen zu haben. Hiefür wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973 Geldstrafen von zu 1. S 7.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) und zu 2. S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 6 Tage) verhängt. Auf Grund des Beweisverfahrens sowie des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17. Mai 1988 hinsichtlich Verweigerung einer Konzession zur Ausübung eines Stehbuffets im Standort T, X-Straße 2, werde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer habe vom 1. Dezember 1987 bis 19. September 1988 am angeführten Standort ein Gastgewerbe in der Betriebsart Stehbuffet betrieben, obwohl er hiefür weder eine erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erwirkt, noch eine Gastgewerbekonzession erlangt habe. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er müsse das Stehbuffet betreiben, andernfalls könne er Konkurs anmelden bzw. wäre er auf die Sozialhilfe angewiesen, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer könnte z.B. als gelernter Maurer durch unselbständige Arbeit durchaus ein monatliches Nettoeinkommen von S 10.000,-- erzielen. Der weiteren Rechtfertigung, daß durch den Betrieb des Stehbuffets niemand gestört werde, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Gastgewerbekonzession sei rechtskräftig verweigert worden, da die Konzessionsausübung nur mit einer Betriebsanlagengenehmigung ausgeübt werden könne.

Einer seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Mai 1989 hinsichtlich der zu Punkt 1. angeführten Übertretung teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 6 Tage) herabgesetzt. Im übrigen wurde die Berufung hinsichtlich der Übertretung zu Punkt 2. als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses werde wie folgt abgeändert:

"Der Beschuldigte ..... hat 1. in der Zeit vom 1.12.1987 bis 19.9.1988 in T, X-Straße 2, durch Verabreichung von heißen Würstln und anderen warmen Imbissen und den Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken gegen Entgelt und in der Absicht einen Ertrag zu erzielen, gewerbesmäßig das konzessionierte Gastgewerbe in der Betriebsart 'Stehbuffet' ohne betretbaren Kundenraum gemäß § 189 Abs. 1 Zif. 2 bis 4 Gewerbeordnung 1973 betrieben, ohne eine Gastgewerbekonzession in der Betriebsart 'Stehbuffet' für den Standort T, X-Straße 2, erlangt zu haben, und 2. das Gastgewerbe in der Betriebsart 'Stehbuffet' im Standort T, X-Straße 2, in der Zeit vom 1.12.1987 bis 19.9.1988 betrieben, obwohl es sich infolge der direkten Lage an der X-Straße 2 und infolge der unmittelbaren Nähe zu einer Haltestelle des Autobusses um eine Betriebsanlage handelte, die geeignet war, im Sinne des § 74 Abs. 2 Zif. 4 Gewerbeordnung 1973 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen bzw. obwohl es sich infolge der unmittelbaren Nähe zu den nächsten Nachbarn um eine Betriebsanlage handelte, die im Sinne des § 74 Abs. 2 Zif. 2 Gewerbeordnung 1973 geeignet war, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen.

Der Beschuldigte hat dadurch zu 1. eine Übertretung nach § 366 Abs. 1 Zif. 2 in Verbindung mit § 5 Zif. 2 Gewerbeordnung 1973, zu 2. eine Übertretung nach § 366 Abs. 1 Zif. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Zif. 2 und Zif. 4 Gewerbeordnung 1973 begangen.

Über den Beschuldigten wird zu 1. und 2. gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von je S 3.000,-- (Ersatzarrest im Ausmaß von je 6 Tagen) verhängt."

 

Dieser Ausspruch wurde damit begründet, in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer außer Streit gestellt, daß am angeführten Standort ein Stehbuffet geführt werde. Es sei allerdings behauptet worden, daß A Konzessionsinhaberin und Betreiberin der Betriebsanlage sei. Weiter sei ausgeführt worden, daß das Stehbuffet keiner Konzessionspflicht unterliege und daß die Ergebnisse des Betriebsanlagenverfahrens mangels Rechtskraft des Betriebsanlagenberufungsbescheides der Gewerbebehörde zweiter Instanz nicht verwertbar seien. Desgleichen sei die Strafhöhe bekämpft worden. Zur Frage, wer Gewerbetreibender und Betriebsanlageninhaber sei, seien Erhebungen beim Finanzamt und bei der Tiroler Gebietskrankenkasse veranlaßt worden. Ebenso sei die angebliche Gastgewerbetreibende und Betriebsanlageninhaberin A nach Belehrung über ihr Entschlagungsrecht zur Verantwortung des Beschwerdeführers zeugenschaftlich befragt worden. Sie habe sich dahingehend geäußert, daß sie Konzessionsinhaberin für das Cafe "B" in T, Z-Straße 27, sei. Dieses Cafe gehöre zivilrechtlich dem Beschwerdeführer. Obwohl sie selbst für dieses Cafe die Konzession habe, sei sie beim Beschwerdeführer als Kellnerin angestellt und beziehe ein monatliches Entgelt von netto S 7.500,--. Im Würstelstand in T, X-Straße 2, sei sie als Kellnerin nicht tätig. Der Beschwerdeführer werde hinsichtlich des Würstelstandes von ihr nur hinsichtlich des Einkaufes beraten. Sowohl hinsichtlich des Würstelstandes als auch hinsichtlich des Cafe "B" besorge der Beschwerdeführer die Einkäufe und bezahle die Rechnungen. Sie wisse auch nicht, ob ein Gewinn oder Verlust erzielt werde, denn sie sei lediglich eine Angestellte des Beschwerdeführers. Mit dieser Aussage stimme die Auskunft der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 28. März 1989 überein, laut der Fräulein C vom 5. bis 31. Dezember 1987 und vom 1. Jänner bis 30. April 1988 beim Beschwerdeführer angestellt gewesen sei, und laut der A vom

1. bis 30. November 1988 sowie vom 1. bis 31. Dezember 1988 sowie vom 1. bis 31. Jänner 1989 und ebenso ab 1. Februar 1989 beim Beschwerdeführer angestellt gewesen sei bzw. sei. A scheine auch als Angestellte des Beschwerdeführers vom 1. Jänner 1987 bis 31. Oktober 1988 auf. Weiters stimme mit dieser Aussage eine Auskunft des Finanzamtes Innsbruck, Veranlagungsleitstelle, vom 12. April 1989 überein, laut der A beim Finanzamt Innsbruck nicht steuerlich geführt werde, wohl aber der Beschwerdeführer. Aktenmäßig sei es auch erwiesen, daß nur für den Standort T, Z-straße 27 (Cafe B), eine Konzession bestehe, nicht aber für den Standort T, X-Straße 2 (Würstelstand). Die gewerbsmäßige Ausübung des Gastgewerbes durch den Beschwerdeführer sei damit erwiesen und seine Verantwortung widerlegt. Auf Grund der Erhebungen im Berufungsverfahren sei auch erwiesen, daß die Betriebsanlage am angeführten Standort geeignet sei, die unbefriedigende Verkehrssituation im Kreuzungsbereich X-Straße-Y-Gasse zu verschlechtern, wobei diese Verkehrsbeeinträchtigung nur durch ein Einfahrtsverbot auf die Bp. 15, KG T, auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden könnte. Aus dem lärmtechnischen Befund gehe hervor, daß in der X-Straße tagsüber der Umgebungsgeräuschpegel 60 dB mit Spitzen bis zu 72 dB betrage, demgegenüber der leiseste herrschende Pegel (Grundgeräuschpegel) 36 dB. Der Störpegel, hervorgerufen durch Personen am Würstelstand, habe laut der Lärmmessung 45 dB mit Spitzen bis zu 52 dB betragen. Anhand dieser "meßmäßig" eindeutig fixierten Werte sei es klar, daß die Betriebsanlage auch geeignet sei, bei den nächsten Nachbarn (der eine grenze unmittelbar an der Nordseite des Verkaufsstandes mit seinem Wirtschaftsgebäude an, der andere befinde sich in einer Entfernung von ca. 20 m auf der gegenüberliegenden Straßenseite, ein weiterer befinde sich in südöstlicher Richtung jenseits der X-Straße in einer Entfernung von ca. 40 m) hervorzurufen. Die Frage, ob diese Lärmbelästigungen unzumutbar bzw. gesundheitsgefährdend seien, sei sicher nicht rechtskräftig gelöst worden, habe aber mit der bloßen Eignung, Lärmbelästigungen hervorzurufen, nichts zu tun. Der amtsärztliche Sachverständige der Landessanitätsdirektion habe allerdings wegen des Betriebes bis in die späten Nachtstunden (24.00 Uhr) eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn angenommen. Auch diese Feststellung sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Es sei jedoch daraus ableitbar, daß der Betrieb geeignet sei, zumindestens Belästigungen hervorzurufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Stehbuffet könne auch als freies Gewerbe (Würstelstand) betrieben werden, beruhe auf einer unrichtigen Rechtsansicht, weil der Verkaufswagen auf Privatgrund stehe und der Beschwerdeführer in Kenntnis dieses Sachverhaltes vorsorglich um eine Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Stehbuffet" angesucht habe. Als Schuldform sei bei beiden Übertretungen zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Des weiteren enthält der angefochtene Bescheid Darlegungen zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er betreibe seit vielen Jahren das Cafe B in T, Z-Straße 27. Konzessionsinhaberin für dieses Cafe sei "A, wie auch tatsächlich beim gegenständlichen Stehbuffet". Damals habe er sich genau bei der Behörde erkundigt und es sei ihm zugesagt worden, daß er das Stehbuffet mit der Konzession der A betreiben könne. Seit vielen Jahren laufe nunmehr dieses Cafe mit der Konzession von A, wobei allerdings Gewerbetreibender nicht A, sondern er selbst sei. Eine Beanstandung seitens der Behörde habe es nie gegeben, obwohl diese rechtliche Konstruktion, die möglicherweise etwas unglücklich gewesen sein möge, bekannt gewesen sei. Nunmehr habe er in unmittelbarer Nähe des Cafes B einen Würstelladen aufgestellt, und zwar in Form eines Wohnwagens, den er sich gekauft bzw. geleast habe. In diesem Stehbuffet verkaufe er Würstel und Getränke. Dieses Stehbuffet stehe im Freien, und zuwar in einem Hof direkt im Zentrum von Alt-T, wobei er Alleininhaber dieser Liegenschaft sei. Er habe jedenfalls seit nunmehr 10 Jahren und mehr sein Cafe B mit der rechtlichen Konstruktion in der Weise geführt, daß die Konzession von A zur Verfügung gestellt worden sei und er habe in derselben Weise sein Stehbuffet eröffnet, wobei hiefür A, was ja unbestritten bleibe, ihre Konzession wieder zur Verfügung gestellt habe. Der tatsächliche Unternehmer sei jedoch er und er sei wohl berechtigt, sich eine Konzession von A zu pachten und diese zu verwenden. A sei ebenso berechtigt, ihre Konzession ihm zur Verfügung zu stellen. Es spiele hier keine Rolle, ob es sich um eine Ges.m.b.H. handle oder um eine Personengesellschaft. Es wäre auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn einerseits die Ges.m.b.H. eine Konzession pachten könnte, ein Einzelunternehmer jedoch nicht. Da die rechtliche Konstruktion für das Cafe B seit Jahren so bestehe, sei er in rechtlicher Hinsicht der Meinung und auch guten Gewissens gewesen, daß dies auch mit einem Stehbuffet der Fall sei. Dieses Stehbuffet liege in zentraler Lage und er habe nicht mit einer Nachbarschaft gerechnet, die dieses Stehbuffet, vielleicht aus Neid, nicht besonders gern sähe. Jedenfalls sei Gewerbeinhaberin für das Stehbuffet B A. Da dies feststehe, könne er auch nicht wegen des vorliegenden Sachverhaltes bestraft werden, da einerseits die Konzession vorhanden sei und andererseits aber A Konzessionsinhaberin sei. Das Innenverhältnis zwischen A und ihm spiele entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde keine rechtliche Rolle. Was die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage betreffe, so müsse auf die neue Gewerbeordnung verwiesen werden, wonach für Würstelläden kein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mehr notwendig sei. Da aber bislang das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren noch gar nicht abgeschlossen sei, könne er auch dafür nicht bestraft werden. Eine "lärmtechnische Beeinträchtigung" liege im übrigen in diesem Zusammenhang nicht vor. Es sei nämlich ein Befund von der Landesbaudirektion eingeholt worden, und zwar von Dipl.-Ing. D vom 10. November 1988. Dieser habe auch Messungen durchgeführt, wobei Meßort die Bushaltestelle gegenüber dem Würstelstand in einer Entfernung von ca. 20 m gewesen sei. Der Genannte sei zum Ergebnis gelangt, daß es zu einer unwesentlichen Erhöhung des Umgebungsgeräuschpegels komme, die entsprechend der Richtlinie Nr. 3 des österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung und unter Vorbehalt eines medizinischen Gutachtens als zumutbar einzustufen wäre. Umso unverständlicher und umso mehr willkürlich erscheine der Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, wonach trotz dieses lärmtechnisch einwandfreien Befundes die Behörde zur Ansicht gelange, daß dieser Betrieb aus lärmtechnischen Gründen nicht geeignet sei. Es gebe in Städten überall Würstelläden und es gebe hier keine Schwierigkeiten. Bezogen auf den in Rede stehenden Würstelladen sei dies eine ungleiche Behandlung seitens der Behörde, weil ansonsten sämtliche Würstelläden in allen Städten und Dörfern verboten werden müßten. Wenn sich die Behörde auf ein Gutachten "der Sanitätsabteilung ... des Oberarztes Dr. P." vom 28. Dezember 1988 stütze, so müsse davon ausgegangen werden, daß dieses Gutachten einfach unbrauchbar sei. Es sei ein Augenschein am 21. Dezember 1988 durchgeführt worden, also drei Tage vor Weihnachten, wobei ja bekanntlich an diesem Tag mit einer höheren Frequenz zu rechnen sei. In diesem Gutachten habe der Sachverständige Bezug auf einen Vorfall vom 5. Dezember 1988, dem Krampustag, genommen, an welchem Jugendliche Knallkörper entzündet hätten, wobei auch etwas später die Gendarmerie durch Ortsbewohner, die offenbar mit dem Würstelladen nicht einverstanden seien, verständigt worden sei. Die Zündung von Knallkörpern durch Jugendliche an diesem Tag hänge aber mit seinem Würstelladen nicht zusammen. Weiters müsse darauf hingewiesen werden, daß das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bis heute noch nicht abgeschlossen sei, sodaß er wegen des Betriebes eines Stehbuffets ohne die erforderliche Genehmigung gar nicht bestraft werden könne. Im übrigen sei es auch nicht einzusehen, wenn ein solches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zwei Jahre lang dauere und er vorher den Betrieb nicht hätte aufmachen können. Es sei nämlich tatsächlich auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen so, daß sehr wohl A bzw. er selbst den Betrieb aufmachen könne, ohne daß das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren abgeschlossen sei. Da dieses eben noch nicht abgeschlossen sei, ein rechtskräftiger Bescheid somit nicht vorliege, könne er in diesem Punkt gar nicht bestraft werden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Zum Schuldspruch laut Pkt. 1.: Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne die erforderliche Konzession ausübt.

Im vorliegenden Fall, in dem im Beschwerdevorbringen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß "tatsächlicher Unternehmer" der Beschwerdeführer ist, und daß er seine Handlungsweise durch die für das Cafe "B" im Standort T, Z-straße 27, der A erteilte Konzession gedeckt erachte, ergeben sich in Ansehung des hier in Rede stehenden Gastgewerbes in der Betriebsart "Stehbuffet" mit dem Standort T, X-Straße 2, zunächst keine Anhaltspunkte, wonach für diese Gewerbeausübung in dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraum, für den die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, zur Anwendung gelangen, etwa Konzessionsfreiheit bestanden hätte. Sofern sich aber der Beschwerdeführer auf das zwischen ihm und A als Konzessionsinhaberin für das "Cafe B" bestehende "vertragliche Innenverhältnis" beruft und sich in diesem Zusammenhang in den Beschwerdeausführungen mit der rechtlichen Möglichkeit einer "Verpachtung" befaßt, so ist darauf hinzuweisen, daß weder den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch auch dem Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß etwa eine Verpachtungsgenehmigung im Sinne des § 341 Abs. 3 GewO 1973 vorgelegen wäre.

Es kann daher im Umfang des Schuldspruches zu Punkt 1. der belangten Behörde selbst unter Bedachtnahme auf dieses Beschwerdevorbringen weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung vorgeworfen noch ihr auch ein Verfahrensmangel angelastet werden, weshalb es sich auch erübrigte, auf das danach nicht als entscheidungsrelevant zu erkennende weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Zum Schuldspruch laut Pkt. 2.: Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z. 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle angeführten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen.

Die Genehmigungspflicht ist also schon dann gegeben, wenn das Auftreten der im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 leg. cit. genannten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen beim Betrieb der Anlage nicht ausgeschlossen werden können. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits u.a. in seinem Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/04/0260, dargelegt hat, kann schon im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung der Rechtsansicht der belangten Behörde, bei einer Betriebsanlage der beschriebenen Art könne - wenn Nachbarn vorhanden sind - eine derartige Eignung von vornherein nicht ausgeschlossen werden, nicht entgegengetreten werden.

Die belangte Behörde durfte daher, ohne damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, davon ausgehen, daß die von der Beschwerdeführerin zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes in Aussicht genommene Betriebsanlage einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf.

Sofern aber der Beschwerdeführer offenbar vermeint, eine gewerbliche Betriebsanlage zulässigerweise schon während des Laufes eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens betreiben zu dürfen, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Inbetriebnahme einer gewerblichen Betriebsanlage - abgesehen von dem Sondertatbestand des § 78 Abs. 1 GewO 1973, für dessen Annahme sich weder aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch auch aus den Beschwerdeausführungen Anhaltspunkte ergeben - das Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides voraussetzt. Sofern aber schließlich der Beschwerdeführer "auf die neue Gewerbeordnung" verweist, wonach für "Würstelladen" kein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mehr notwendig sei, und hiemit - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vermeint - die Bestimmung des § 359 b GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, ins Auge faßt, so ist dem, abgesehen vom Umstand des Inkrafttretens dieser Bestimmung erst mit 1. Jänner 1989 entgegenzuhalten, daß ein nach dieser Gesetzesstelle ergangener - positiver - feststellender Bescheid gemäß deren letztem Halbsatz in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid darstellt, dessen Rechtskraft somit gleichfalls für eine zulässige Inbetriebnahme der Anlage Voraussetzung wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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