VwGH 89/03/0284

VwGH89/03/028419.9.1990

N gegen Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 1989, Zl. IIb2-V-7292/4-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 17. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer u.a. (nämlich mit Punkt 2. des Spruches, Punkt 1. ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) wie folgt schuldig erkannt:

"Der Beschuldigte ... hat am 31.7.1988 um 05.50 Uhr in ...,

straße und ... - Straße, den PKW ... gelenkt und dabei ...

2.) am 31.7.1988 um 05.52 Uhr in ..., ... - Straße Nr. 13, die

Durchführung des Alkotestes verweigert, indem er der Aufforderung im Wachzimmer ..., seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen, und er zuvor das obgenannte Kraftfahrzeug gelenkt hatte und der einschreitende Beamte, der von der Behörde zum Alkotest geschult und ermächtigt war, auf Grund der von ihm festgestellten Symptome annehmen mußte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § ... 2.) § 99/1b StVO begangen."

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgendes ausgesprochen: "Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die übertretene Bestimmung zu lauten hat: '§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg. cit.' und nach den Worten 'befunden hat' die Worte 'nicht nachkam' eingefügt werden."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der dem Beschwerdeführer am 26. September 1988 zur Kenntnis gebrachten Anzeige war ausdrücklich die Tatzeit "31.7.1988, 05.52 (bezüglich Verweigerung)" festgehalten worden. Es trifft zu, daß am Beginn der dem Beschwerdeführer am 26. September 1988 zur Kenntnis gebrachten Anzeige als Tatort, abgesehen von der Ortsgemeinde, zunächst ein Straßenzug und dann ein weiterer Straßenzug mit Beifügung der Hausnummer 13 genannt wurde. Aus dem Text der Anzeige ergibt sich jedoch, daß das Tatverhalten der Verweigerung des Alkotests dem örtlichen Bereich, der mit der Hausnummer 13 bezeichnet wurde, zuzuordnen ist. Das Beschwerdevorbringen, in der Anzeige wäre nur der Ort des Lenkens, nicht jedoch der Ort des angelasteten Tatverhaltens der Verweigerung des Alkotests angeführt worden, trifft somit nicht zu.

Daß zwischen dem anwesenden Taxilenker, zu dem sich der Beschwerdeführer begeben hatte, und der Stelle, an der er sein Fahrzeug abgestellt hatte, eine unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wesentliche örtliche Entfernung bestanden hätte, kam im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nicht hervor. Die Tatortumschreibung "... - Straße Nr. 13" im Spruch des diesbezüglich im Verwaltungsrechtszug bestätigten Straferkenntnisses genügt somit den sich aus § 44a lit. a VStG 1950 ergebenden Anforderungen an die Tatortumschreibung.

In der Anzeige führte der Meldungsleger aus, der Beschwerdeführer sei "von mir aufgefordert" worden, einer Alkomatuntersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt im Wachzimmer nachzukommen. Daran, daß der Meldungsleger die Qualifikation eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht nicht gehabt hätte, ergaben sich im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens keine Zweifel. Im Hinblick darauf, daß bereits zufolge der dem Beschwerdeführer am 26. September 1988 zur Kenntnis gebrachten Anzeige die Verweigerung gegenüber der Aufforderung des Meldungslegers und somit gegenüber einer die Qualifikationen des § 5 Abs. 2 StVO aufweisenden Person erfolgte, waren diese Qualifikationen auch von der gegenüber dem Beschwerdeführer am 26. September 1988 vorgenommenen Verfolgungshandlung erfaßt, auch wenn dem Beschwerdeführer am 26. September 1988 eine Mitteilung über Schulung und Ermächtigung des Meldungslegers nicht ausdrücklich gemacht worden sein sollte.

Darin, daß dem Beschwerdeführer zum Zwecke seiner Rechtfertigung am 26. September 1988 der Akt, d.h. also insbesondere die Anzeige, zur Kenntnis gebracht wurde, liegt somit eine Verfolgungshandlung, mit der das Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere auch nach Tatort und Tatzeit bestimmt und mit der Aufforderung des Meldungslegers, somit eines nach § 5 Abs. 2 StVO qualifizierten Organes, verknüpft wurde.

Im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses wurde die Verweigerung des Alkotests als Tatverhalten des Beschwerdeführers bezeichnet und nach Tatort, Tatzeit und einzelnen Tatumständen umschrieben. Wäre der Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung nicht schon am 26. September 1988 unterbrochen worden, hätte solcherart das noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 ergangene Straferkenntnis eine rechtzeitige verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung dargestellt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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